Franklin Templeton Investment Funds - primeit.eu
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Anhang C<br />
Zusätzliche Informationen<br />
PROSPEKT DER FRANKLIN TEMPLETON INVESTMENT FUNDS<br />
1. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine am 6. November 1990 nach dem Recht des Großherzogtums<br />
Luxemburg in der Rechtsform einer société anonyme (Aktiengesellschaft) in Luxemburg auf unbestimmte<br />
Zeit gegründete <strong>Investment</strong>gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Satzung wurde am 2. Januar 1991<br />
im Mémorial veröffentlicht. Am 25. Oktober 1994, 4. November 1996, 22. Mai 2000, 16. Juni 2004<br />
und 25. März 2005 wurden im Mémorial Satzungsergänzungen veröffentlicht. Die Gesellschaft ist im<br />
Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxembourg unter der Nummer B 35 177 eingetragen.<br />
Exemplare der ergänzten Satzung können beim Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxembourg<br />
und am eingetragenen Sitz der Gesellschaft eingesehen werden.<br />
2. Das Mindestkapital der Gesellschaft beläuft sich auf 1.250.000 EUR oder den Gegenwert in US-Dollar.<br />
3. Die Gesellschaft kann auf Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung ihrer Gesellschafter<br />
aufgelöst werden. Sinkt das Kapital der Gesellschaft auf unter zwei Drittel des Mindestkapitals, so ist der<br />
Verwaltungsrat verpflichtet, die Frage der Auflösung der Gesellschaft auf die Tagesordnung einer<br />
Hauptversammlung zu setzen, für deren Beschlussfähigkeit keine Mindestanzahl an<br />
Versammlungsteilnehmern vorgesehen ist; der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der bei der<br />
Versammlung vertretenen Anteile gefasst. Sinkt das Kapital der Gesellschaft auf unter ein Viertel des<br />
Mindestkapitals, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Frage der Auflösung der Gesellschaft auf die<br />
Tagesordnung einer Hauptversammlung zu setzen, für deren Beschlussfähigkeit keine Mindestzahl an<br />
Versammlungsteilnehmern vorgesehen ist; der Beschluss zur Auflösung kann von Anteilsinhabern<br />
beschlossen werden, die ein Viertel der bei der Versammlung vertretenen Anteile halten. Sollte die<br />
Gesellschaft liquidiert werden, so hat diese Liquidation gemäß den Bestimmungen der Gesetze des<br />
Großherzogtums Luxemburg zu erfolgen, welche die Schritte vorschreiben, die erforderlich sind, um die<br />
Anteilsinhaber an den Liquidationserlösen zu beteiligen; in diesem Zusammenhang sieht das Gesetz die<br />
tr<strong>eu</strong>händerische Hinterlegung all jener Beträge bei der Caisse des Consignations vor, auf die von<br />
Anteilsinhabern nicht unverzüglich Anspruch erhoben wird. Beträge, die nicht innerhalb der<br />
vorgeschriebenen Frist gegenüber der Tr<strong>eu</strong>händerin geltend gemacht werden, werden dann gegebenenfalls<br />
gemäß den Bestimmungen der Gesetze des Großherzogtums Luxemburg für verfallen erklärt.<br />
4. Der Verwaltungsrat kann die Liquidation eines Fonds beschließen, wenn sein Nettovermögen unter<br />
20 Millionen USD fällt oder wenn sich die den Fonds betreffende wirtschaftliche oder politische<br />
Situation in einer Weise ändert, die eine Liquidation rechtfertigt. Liquidationsentscheidungen gibt die<br />
Gesellschaft vor dem Wirksamkeitsdatum einer solchen Liquidation bekannt, wobei eine derartige<br />
Bekanntgabe auch die Gründe für die Liquidation und ihren Ablauf enthalten wird. Sofern der<br />
Verwaltungsrat im Interesse der Anteilsinhaber oder der Gleichbehandlung aller Anteilsinhaber keine<br />
andere Entscheidung trifft, können die Anteilsinhaber des betroffenen Fonds weiterhin die Rücknahme<br />
bzw. den Umtausch ihre Anteile beantragen. Vermögenswerte, die bis zum Ende des Liquidationszeitraums<br />
nicht an die Begünstigten ausgehändigt werden konnten, werden für einen Zeitraum von sechs (6)<br />
Monaten nach dem Abschluss der Liquidation bei der Depotbank aufbewahrt. Anschließend werden die<br />
Vermögenswerte bei der Caisse des Consignations für die Begünstigten hinterlegt.<br />
Unter denselben Bedingungen wie im vorstehenden Absatz beschrieben kann der Verwaltungsrat<br />
beschließen, einen Fonds durch Einlagen bei einem anderen Fonds einzustellen. Ferner kann eine<br />
solche Fusion vom Verwaltungsrat beschlossen werden, wenn sie zur Wahrung der Interessen der<br />
Anteilsinhaber der betreffenden Fonds erforderlich ist. Ein solcher Beschluss wird in derselben Weise<br />
veröffentlicht wie im vorausgegangenen Absatz beschrieben, und die Veröffentlichung wird darüber<br />
hinaus Angaben über den anderen Fonds enthalten. Diese Veröffentlichung erscheint einen Monat vor<br />
dem Datum, an dem der Zusammenschluss wirksam wird, um den Anteilsinhabern die Beantragung<br />
der kostenfreien Rücknahme oder des kostenfreien Umtauschs ihrer Anteile zu ermöglichen, bevor die<br />
Einlagen bei dem anderen Fonds wirksam werden.<br />
Unter denselben Bedingungen, die im vorausgegangenen Absatz beschrieben wurden, kann der<br />
Verwaltungsrat beschließen, einen Fonds durch Einlagen bei einem anderen Organismus für gemeinsame<br />
Anlagen gemäß Teil I des Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen einzustellen. Ferner kann<br />
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