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Franklin Templeton Investment Funds - primeit.eu

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PROSPEKT DER FRANKLIN TEMPLETON INVESTMENT FUNDS<br />

Umständen muss die zutreffende Handelsschlusszeit immer dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der<br />

geltende Nettoinventarwert berechnet und bekannt gegeben wird. Unterschiedliche Handelsschlusszeiten<br />

werden in der örtlichen Ergänzung dieses Prospekts, in den Verträgen mit den örtlichen<br />

Vertriebsgesellschaften und in anderen Marketingmaterialien, die in den betroffenen Rechtsgebieten<br />

verwendet werden, bekannt gegeben.<br />

Auf die Erlöse aus der Rücknahme von Anteilen der Klasse B kann nachträglich eine bedingte Gebühr<br />

(CDSC) erhoben werden, wenn die Anteile innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren nach dem<br />

Datum ihrer Emission, wie näher im Abschnitt „Verwaltungsgebühren und Staffelung der<br />

Emissionsgebühren“ erläutert, zurückgegeben werden. Auf bestimmte Geschäfte mit Anteilen der Klassen<br />

A und AX kann ebenfalls eine CDSC-Gebühr erhoben werden, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate<br />

nach dem Kauf zurückgegeben werden. Der Erlös aus der Rücknahme von Anteilen der Klasse C kann<br />

nachträglich einer CDSC-Gebühr unterliegen, wenn sie innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Datum<br />

ihrer Emission zurückgegeben werden. Weitere Angaben über diese Gebühr finden Sie im Abschnitt<br />

„Verwaltungsgebühren und Staffelung der Emissionsgebühren“.<br />

Zahlung<br />

Die Zahlung sollte innerhalb von fünf (5) Luxemburger Bankgeschäftstagen nach dem Bewertungstag<br />

erfolgen, der auf das Datum folgt, an dem der Antrag oder sein Äquivalent, das im Abschnitt<br />

„Antragstellungsverfahren“ beschrieben ist, in ordnungsgemäßer Form eingegangen ist, es sei denn,<br />

der Verwaltungsrat verlangt bankseitig abgerechnete Gelder an oder vor dem Datum, an dem der Antrag<br />

akzeptiert wird. Anleger haben die Gesellschaft für Verluste, die durch verspätete Zahlung entstehen,<br />

in der Weise zu entschädigen, die der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen bestimmt. Die Anleger sind<br />

darüber informiert, dass die Gesellschaft grundsätzlich keine Zahlungen an unbeteiligte Dritte leistet<br />

oder von solchen annimmt. Zahlungen für Anteile, die über Clearstream oder Euroclear gehalten<br />

werden, müssen in der Währung des betreffenden Fonds oder (falls zutreffend) der betreffenden<br />

Anteilsklasse abgerechnet werden und innerhalb von drei (3) Luxemburger Bankgeschäftstagen nach<br />

dem Bewertungstag erfolgen. Transaktionen, die durch Clearstream oder Euroclear angewiesen wurden<br />

und in einem Zeitraum von 30 Tagen nicht beglichen werden, werden annulliert. In solchen Fällen hat<br />

die Gesellschaft das Recht, eine Klage gegen den säumigen Anleger anzustrengen, um Schadenersatz für<br />

die Verluste zu erhalten, die sich direkt oder indirekt aus der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist durch<br />

den Anleger ergeben haben. Die Zahlung für zurückgenommene Anteile soll, sofern nicht im Abschnitt<br />

„Rücknahme von Anteilen“ anders beschrieben, nicht später als fünf (5) Bankgeschäftstage nach dem<br />

ordnungsgemäßen Eingang des Rücknahmeantrags erfolgen.<br />

Wertentwicklung in der Vergangenheit<br />

Die Anleger finden die historischen Wertentwicklungstabellen der entsprechenden Fonds für die letzten<br />

drei (3) Jahre zum 30. Juni (bzw. zum 31. Dezember) im vereinfachten Prospekt der Gesellschaft.<br />

Sparpläne und Rückzahlungspläne<br />

Von Sparplänen und Rückzahlungsplänen können Anleger in diversen Ländern profitieren. Im Fall einer<br />

vorzeitigen Kündigung eines Sparplans können die von dem betreffenden Anteilsinhaber zu zahlenden<br />

Emissionsgebühren höher als bei regulären Zeichnungen sein, wie im Abschnitt „Verwaltungsgebühren<br />

und Staffelung der Emissionsgebühren“ aufgeführt. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Transferstelle<br />

oder von Ihrer örtlichen <strong>Franklin</strong> <strong>Templeton</strong> <strong>Investment</strong>s Vertretung.<br />

Gesetze zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung<br />

Gemäß den Luxemburger Gesetzen vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und vom 12. November<br />

2004 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der jeweils geltenden Fassung,<br />

sowie gemäß den Rundschreiben der Luxemburger Aufsichtsbehörde (insbesondere dem<br />

CSSF-Rundschreiben 08/387) wird allen Unternehmen des Finanzsektors die Verpflichtung auferlegt,<br />

die Nutzung von OGAW zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern.<br />

In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren zur Identifizierung von Anlegern vorgeschrieben.<br />

Dem Antragsformular eines Anlegers müssen im Falle natürlicher Personen eine Kopie des Reisepasses<br />

oder Personalausweises und im Falle juristischer Personen eine Kopie der Statuten, der Gründungsurkunde<br />

<strong>Franklin</strong> <strong>Templeton</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Funds</strong> vii

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