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Abgrenzung <strong>de</strong>s Konsolidierungskreises |<br />

EINBEZIEHUNGSWAHLRECHTE NACH § 296 HGB<br />

Das grundsätzliche Gebot, alle Tochterunternehmen durch Vollkonsolidierung<br />

in <strong>de</strong>n Konzernabschluss einzubeziehen (§ 294 Abs. 1 HGB) wird durch vier<br />

Einbeziehungswahlrechte relativiert:<br />

§ 296 Abs. 1 Nr. 1: Einbeziehungswahlrecht<br />

bei Beschränkung <strong>de</strong>r Rechte<br />

( z.B. weitreichen<strong>de</strong> staatl. Investitionsverbote,<br />

Einreiseverbote für Leitungspersonen)<br />

Nr. 2:<br />

Nr. 3:<br />

Einbeziehungswahlrecht<br />

bei unverhältnismäßig hohen Kosten bzw.<br />

zeitlichen Verzögerungen<br />

(z.B. Zerstörung <strong>de</strong>s Rechenzentrums bei TU)<br />

Einbeziehungswahlrecht<br />

bei beabsichtigter Weiterveräußerung <strong>de</strong>r Anteile<br />

(Anteile müssen bei Inhaber im Umlaufvermögen gehalten wer<strong>de</strong>n)<br />

§ 296 Abs. 2 Einbeziehungswahlrecht<br />

bei unwesentlichen Tochterunternehmen<br />

© DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 17

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