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Konzernabschlussbestandteile |<br />

KONZERNANHANG<br />

Wesentliche Än<strong>de</strong>rungen durch BilMoG (§§ 313 und 314 HGB)<br />

• Angaben zum Konsolidierungskreis und zum Konzernanteilsbesitz<br />

dürfen nicht mehr in einer geson<strong>de</strong>rten Anteilsliste dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

• Sofern das berichten<strong>de</strong> Mutterunternehmen o<strong>de</strong>r eines seiner<br />

Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, müssen Angaben zum<br />

Konsolidierungskreis und Konzernanteilsbesitz gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

• Außerbilanzielle Geschäfte müssen kumuliert auf entsprechen<strong>de</strong> Geschäfte <strong>de</strong>s<br />

berichten<strong>de</strong>n Mutterunternehmens und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Konzernabschluss<br />

einbezogenen Tochterunternehmen dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

• Das vom Abschlussprüfer berechnete Honorar, muss aufgeschlüsselt nach<br />

Abschlussprüfungsleistungen, an<strong>de</strong>ren Bestätigungsleistungen,<br />

Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

• Finanzanlagen und Finanzinstrumente müssen gemäß <strong>de</strong>n geän<strong>de</strong>rten<br />

Angabepflichten <strong>de</strong>s Einzelabschlusses angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, Handbuch BilMoG, S. 647 ff, 1. Auflage 2009.<br />

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