04.11.2013 Aufrufe

Der Zivilprozess lebt - die neueste Rechtsprechung ... - Anwaltsblatt

Der Zivilprozess lebt - die neueste Rechtsprechung ... - Anwaltsblatt

Der Zivilprozess lebt - die neueste Rechtsprechung ... - Anwaltsblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MN Prozessrecht 231 BGH, Urteil vom 12.5.2011 – IX ZR 91/08.<br />

weils anderen <strong>die</strong> Annahme gestatten, der Erklärende lasse<br />

sich auf Erörterungen über <strong>die</strong> Berechtigung des Anspruchs<br />

oder dessen Umfang ein; 231<br />

Vergleichsbereitschaft, Bereitschaft<br />

zum Entgegenkommen oder Erfolgsaussicht sind<br />

nicht erforderlich. 232<br />

Die Mitteilung eines Anwalts über <strong>die</strong><br />

Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung ist nur dann<br />

eine <strong>die</strong> Verjährung hemmende Erörterung, wenn der Anwalt<br />

nicht zugleich erklärt, zur Haftung dem Grunde und<br />

der Höhe nach keine Erklärung abzugeben. 233<br />

Eine Hemmung<br />

der Verjährung des dem Erwerber gegen den Bauträger<br />

zustehenden Mängelanspruchs kommt in Betracht,<br />

wenn der Bauträger in Abstimmung mit ihm einen den<br />

Mangel betreffenden Rechtsstreit gegen seinen Nachunternehmer<br />

führt. 234<br />

VIII. Rechtsmittel<br />

Die Grundlinie des BGH in seiner <strong>Rechtsprechung</strong> zu<br />

Rechtsmitteln: Die Einlegung eines Rechtsmittels soll wegen<br />

der Gewährleistung weitestgehenden Rechtsschutzes nicht<br />

eingeschränkt werden. Allerdings hält der BGH in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich an strengeren Formvorgaben fest. Vom Anwalt wird<br />

– wie es aus der Parteimaxime folgt – Sorgfalt erwartet.<br />

1. Verschlechterungsverbot (§ 528 Satz 2 ZPO)<br />

Hat das Erstgericht unter Abweisung im Übrigen einer Zahlungsklage<br />

teilweise stattgegeben und <strong>die</strong> Aufrechnungsgegenforderung<br />

des Beklagten als unbegründet angesehen,<br />

dann darf das Berufungsgericht auf <strong>die</strong> Berufung des Beklagten<br />

den in erster Instanz aberkannten Teil der Klageforderung<br />

nicht mehr als bestehend betrachten. 235<br />

2. Rechtsbeschwerde<br />

Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist <strong>die</strong> gegen einen Beschluss<br />

durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt einzulegende<br />

Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn <strong>die</strong>s entweder im Gesetz<br />

bestimmt ist oder das Beschwerdegericht <strong>die</strong> Rechtsbeschwerde<br />

zugelassen hat. 236<br />

Enthält eine Beschwerdeentscheidung<br />

keine Ausführungen über <strong>die</strong> Zulassung der<br />

Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. 237<br />

Die ZPO<br />

sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen <strong>die</strong> Nichtzulassung<br />

einer Rechtsbeschwerde vor. Auch der Weg einer außerordentlichen<br />

Beschwerde ist weder eröffnet noch verfassungsrechtlich<br />

geboten. 238<br />

Beschlüsse, <strong>die</strong> der Rechtsbeschwerde unterliegen,<br />

müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden<br />

wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und <strong>die</strong><br />

Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls<br />

sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen<br />

Gründen versehen. Dies gilt auch für einen Beschluss,<br />

durch den <strong>die</strong> Berufung verworfen wird, weil <strong>die</strong> Berufungssumme<br />

(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. 239 Gegen<br />

eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf <strong>die</strong><br />

Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen<br />

zugelassen werden. 240<br />

Eine Zulassungsbeschränkung auf<br />

Teile des Streitstoffes durch das Beschwerdegericht ist<br />

möglich. 241<br />

Hat das Berufungsgericht zur Hauptforderung gewordene<br />

werterhöhende Nebenforderungen nicht berücksichtigt<br />

und deswegen <strong>die</strong> Berufung wegen Unterschreitung der<br />

Wertgrenze als unzulässig verworfen, so ist <strong>die</strong> Rechtsbeschwerde<br />

zulässig. 242<br />

3. Berufung<br />

a) Beschwer<br />

Wird das abgewiesene Klagebegehren mit der Berufung auf<br />

einen erstmals geltend gemachten veränderten Lebenssachverhalt<br />

gestützt, ist mangels Bekämpfung der erstinstanzlichen<br />

Beschwer eine Berufung unzulässig. 243 Bestehen Zweifel,<br />

ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro<br />

übersteigt, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten<br />

sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn <strong>die</strong>s zu der Notwendigkeit<br />

führt, zwei Rechtsbehelfe (Berufung und Anhörungsrüge)<br />

parallel anhängig zu machen. 244 Wurde im Urteil<br />

über einen erstinstanzlichen Antrag nicht ausdrücklich entschieden,<br />

hat das Berufungsgericht durch Auslegung festzustellen,<br />

ob von einer Entscheidung hierüber auszugehen<br />

ist. 245<br />

Soweit das Erstgericht <strong>die</strong> Klage wegen eines Anspruchs<br />

abgewiesen hat, bleibt der Wert <strong>die</strong>ser Forderung<br />

bei der Berechnung der Berufung des Beklagten unberücksichtigt.<br />

246<br />

Die Beschwer einer Zug-um-Zug-Verurteilung richtet sich<br />

nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der bei der Erfüllung<br />

des Gegenanspruchs entsteht. <strong>Der</strong> Antrag auf Feststellung<br />

des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zug-um-<br />

Zug-Verurteilung hat keine eigenständige wirtschaftliche<br />

Bedeutung. 247 Eine mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderung<br />

im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist bei der Rechtsmittelbeschwer<br />

zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderung<br />

geworden ist. 248 <strong>Der</strong> Wert einer Vollstreckungsabwehrklage für<br />

den erstinstanzlich unterlegenen Beklagten richtet sich danach,<br />

inwieweit <strong>die</strong> Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt<br />

worden ist. 249 Ist eine Partei zusammen mit einer anderen<br />

Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt<br />

ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass <strong>die</strong> andere Partei<br />

den Urteilsbetrag zahlt. 250 Wurde eine Partei zur Erteilung einer<br />

Auskunft oder Rechnungslegung verurteilt, bemisst sich<br />

der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Interesse,<br />

<strong>die</strong> Auskunft nicht erteilen zu müssen, wie Aufwand<br />

an Zeit und Kosten zur Erteilung der Auskunft 251<br />

oder ein<br />

schützenswertes Interesse des Beklagten daran, bestimmte<br />

Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. 252 Anwaltskosten<br />

erhöhen den Wert nicht, 253 jedoch kann der eigene Zeitaufwand<br />

entsprechend § 22 JVEG mit maximal 17 Euro pro<br />

Stunde bewertet werden. 254<br />

232 BGH, Urteil vom 8.12.2011 – V ZR 110/11.<br />

233 BGH, Urteil vom 3.2.2011 – IX ZR 105/10.<br />

234 BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – VII ZR 82/09.<br />

235 BGH, Urteil vom 6.10.2010 – VIII ZR 209/07.<br />

236 BGH, Beschluss vom 23.8.2010 – IX ZB 154/10.<br />

237 BGH, Beschluss vom 10.5.2012 – IX ZB 295/11.<br />

238 BGH, Beschluss vom 13.7.2011 – IX ZA 77/11.<br />

239 BGH, Beschluss vom 14.6.2010 – II ZB 20/09.<br />

240 BGH, Beschluss vom 8.3.2011 – VIII ZB 65/10.<br />

241 BGH, Beschluss vom 11.1.2011 – VIII ZB 92/09.<br />

242 BGH, Beschluss vom 11.1.2011 – VIII ZB 62/10.<br />

243 BGH, Beschluss vom 29.9.2011 – IX ZB 106/11.<br />

244 BGH, Beschluss vom 8.5.2012 – VI ZB 1/11, VI ZB 2/11.<br />

245 BGH, Beschluss vom 12.4.2011 – VI ZB 58/10.<br />

246 BGH, Beschluss vom 5.4.2011 – VI ZB 61/10.<br />

247 BGH, Beschluss vom 6.7.2010 – XI ZB 40/09.<br />

248 BGH, Beschluss vom 11.1.2011 – VIII ZB 62/10.<br />

249 BGH, Beschluss vom 27.1.2011 – VII ZB 21/09.<br />

250 BGH, Beschluss vom 7.12.2010 – VI ZB 87/09.<br />

251 BGH, Beschluss vom 9.2.2012 – III ZB 55/11.<br />

252 BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – III ZB 28/10.<br />

253 BGH, Beschluss vom 29.9.2010 – XII ZB 49/09.<br />

254 BGH, Beschluss vom 28.9.2011 – IV ZR 250/10.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Zivilprozess</strong> <strong>lebt</strong> – <strong>die</strong> <strong>neueste</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> des BGH, Geisler AnwBl 11 / 2012 865

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!