TV ERA Küste
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§ 5<br />
Entgeltstufen<br />
1. Die Entgeltgruppen werden in folgende Entgeltstufen aufgegliedert:<br />
- Grundstufe,<br />
- Hauptstufe,<br />
- Zusatzstufen.<br />
2. Bei der Ersteingruppierung im Rahmen von Neueinstellungen und bei der Übernahme<br />
von Ausgebildeten werden die Beschäftigten in die Grundstufe eingruppiert.<br />
Bei Vorliegen entsprechender Anforderungen werden die Beschäftigten nach Vollendung<br />
der Ausübungszeiten gemäß Ziff. 3 und 4 dieser Vorschrift in eine der Zusatzstufen<br />
eingruppiert.<br />
Bei Umgruppierungen gelten die Ausübungszeiten für die Eingruppierung in die<br />
Hauptstufe als erfüllt.<br />
3. Die für die Eingruppierung in die Hauptstufe notwendige Ausübungszeit wird erfüllt<br />
durch Zeitablauf in den Entgeltgruppen<br />
- EG 2 bis EG 4 nach 1 / 2 Jahr<br />
- EG 5 bis EG 8 nach 1 Jahr<br />
- EG 9 bis EG 11 nach 2 Jahren.<br />
4. Die Ausübungszeit in den Entgeltgruppen wird durch<br />
- jährlichen Tarifurlaub<br />
- jährlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte<br />
- bewilligte Freistellung bis zu insgesamt 10 Arbeitstagen<br />
- Vertretung<br />
- Mutterschutz<br />
- betrieblich veranlasste Qualifizierungszeiten<br />
- Zeitausgleich aus Arbeitszeitkonten<br />
- tarifliche Freistellungen<br />
- Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 30 Arbeitstagen<br />
nicht unterbrochen.<br />
Die tatsächliche Mindestausübungszeit darf die Hälfte der jeweiligen Ausübungszeit<br />
gemäß Ziff. 3 dieser Vorschrift nicht unterschreiten.<br />
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