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TV ERA Küste

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§ 5<br />

Entgeltstufen<br />

1. Die Entgeltgruppen werden in folgende Entgeltstufen aufgegliedert:<br />

- Grundstufe,<br />

- Hauptstufe,<br />

- Zusatzstufen.<br />

2. Bei der Ersteingruppierung im Rahmen von Neueinstellungen und bei der Übernahme<br />

von Ausgebildeten werden die Beschäftigten in die Grundstufe eingruppiert.<br />

Bei Vorliegen entsprechender Anforderungen werden die Beschäftigten nach Vollendung<br />

der Ausübungszeiten gemäß Ziff. 3 und 4 dieser Vorschrift in eine der Zusatzstufen<br />

eingruppiert.<br />

Bei Umgruppierungen gelten die Ausübungszeiten für die Eingruppierung in die<br />

Hauptstufe als erfüllt.<br />

3. Die für die Eingruppierung in die Hauptstufe notwendige Ausübungszeit wird erfüllt<br />

durch Zeitablauf in den Entgeltgruppen<br />

- EG 2 bis EG 4 nach 1 / 2 Jahr<br />

- EG 5 bis EG 8 nach 1 Jahr<br />

- EG 9 bis EG 11 nach 2 Jahren.<br />

4. Die Ausübungszeit in den Entgeltgruppen wird durch<br />

- jährlichen Tarifurlaub<br />

- jährlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte<br />

- bewilligte Freistellung bis zu insgesamt 10 Arbeitstagen<br />

- Vertretung<br />

- Mutterschutz<br />

- betrieblich veranlasste Qualifizierungszeiten<br />

- Zeitausgleich aus Arbeitszeitkonten<br />

- tarifliche Freistellungen<br />

- Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 30 Arbeitstagen<br />

nicht unterbrochen.<br />

Die tatsächliche Mindestausübungszeit darf die Hälfte der jeweiligen Ausübungszeit<br />

gemäß Ziff. 3 dieser Vorschrift nicht unterschreiten.<br />

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