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TV ERA Küste

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3. Methodische Leistungsbeurteilung<br />

3.1 Bei ungleichmäßiger Verteilung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG als Methode zur Ermittlung der<br />

Leistungszulage die methodische Leistungsbeurteilung vereinbart.<br />

3.2 Dabei gelten folgende Grundsätze und Eckpunkte:<br />

Die Leistungsbeurteilungen sind jeweils mit In-Kraft-Treten der jeweiligen gültigen<br />

Entgelttafel oder einmal jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Die<br />

Leistungsbeurteilung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Einschaltung der betrieblichen<br />

Vorgesetzten. Die Leistungsbeurteilung erfolgt anhand von Leistungskriterien,<br />

die sich in Stufen untergliedern und zueinander durch Punktezuordnungen zu gewichten<br />

sind.<br />

Kriterien können beispielsweise sein:<br />

- Arbeitsergebnis (Umfang)<br />

- Arbeitsqualität<br />

- Arbeitseinsatz<br />

- Arbeitssorgfalt<br />

3.3 Die Kriterien, die Stufung und Gewichtung sowie die entsprechende Punktezuordnung<br />

für die Ermittlung des persönlichen Leistungsentgeltes werden betrieblich vereinbart.<br />

3.4 Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine andere Methode zur Ermittlung der<br />

Leistungszulage durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung vereinbart werden.<br />

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich ein vom Tarifvertrag abweichendes<br />

Verfahren an der tariflichen Regelung zu orientieren hat. Arbeitgeber und<br />

Betriebsrat haben von Anfang an die für sie zuständige Tarifvertragspartei zu konsultieren.<br />

Die Betriebsvereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung<br />

durch die Tarifvertragsparteien.<br />

4. Verfahrensregelungen<br />

4.1 Die Höhe der Leistungszulage und jede Änderung wird den Beschäftigten schriftlich<br />

mitgeteilt; ein Ausweis in Prozent in der Entgeltabrechnung ist ausreichend.<br />

4.2 Der Prozentsatz der Leistungszulage verändert sich nur bei individueller Neubeurteilung<br />

und/oder bei Veränderung der durchschnittlichen tariflichen Leistungszulage gemäß<br />

Ziff. 2 dieser Vorschrift.<br />

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