TV ERA Küste
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3. Methodische Leistungsbeurteilung<br />
3.1 Bei ungleichmäßiger Verteilung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung<br />
gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG als Methode zur Ermittlung der<br />
Leistungszulage die methodische Leistungsbeurteilung vereinbart.<br />
3.2 Dabei gelten folgende Grundsätze und Eckpunkte:<br />
Die Leistungsbeurteilungen sind jeweils mit In-Kraft-Treten der jeweiligen gültigen<br />
Entgelttafel oder einmal jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Die<br />
Leistungsbeurteilung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Einschaltung der betrieblichen<br />
Vorgesetzten. Die Leistungsbeurteilung erfolgt anhand von Leistungskriterien,<br />
die sich in Stufen untergliedern und zueinander durch Punktezuordnungen zu gewichten<br />
sind.<br />
Kriterien können beispielsweise sein:<br />
- Arbeitsergebnis (Umfang)<br />
- Arbeitsqualität<br />
- Arbeitseinsatz<br />
- Arbeitssorgfalt<br />
3.3 Die Kriterien, die Stufung und Gewichtung sowie die entsprechende Punktezuordnung<br />
für die Ermittlung des persönlichen Leistungsentgeltes werden betrieblich vereinbart.<br />
3.4 Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine andere Methode zur Ermittlung der<br />
Leistungszulage durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung vereinbart werden.<br />
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich ein vom Tarifvertrag abweichendes<br />
Verfahren an der tariflichen Regelung zu orientieren hat. Arbeitgeber und<br />
Betriebsrat haben von Anfang an die für sie zuständige Tarifvertragspartei zu konsultieren.<br />
Die Betriebsvereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung<br />
durch die Tarifvertragsparteien.<br />
4. Verfahrensregelungen<br />
4.1 Die Höhe der Leistungszulage und jede Änderung wird den Beschäftigten schriftlich<br />
mitgeteilt; ein Ausweis in Prozent in der Entgeltabrechnung ist ausreichend.<br />
4.2 Der Prozentsatz der Leistungszulage verändert sich nur bei individueller Neubeurteilung<br />
und/oder bei Veränderung der durchschnittlichen tariflichen Leistungszulage gemäß<br />
Ziff. 2 dieser Vorschrift.<br />
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