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§ 11<br />

Zeitentgelt<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1 Im Zeitentgelt wird das individuelle tarifliche Grundentgelt lt. Entgelttabelle für eine<br />

sach- und ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Arbeit bezahlt, es werden<br />

keine exakten Bestimmungsgrößen für die Leistung vorgegeben.<br />

Allgemeine betriebliche Arbeitsvorschriften und allgemeine Planungsgrößen sind keine<br />

Festlegung im Sinne dieser Vorschrift.<br />

1.2 Die Anforderungen an die Beschäftigten im Zeitentgelt sind so zu gestalten, dass sie<br />

von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten<br />

Beschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt<br />

werden können.<br />

Der Beschäftigte oder der Betriebsrat können die von dem Beschäftigten erwarteten<br />

Anforderungen schriftlich beanstanden, wenn diese erheblich und nicht nur vorübergehend<br />

über den nach Abs. 1 zu erwartenden Anforderungen liegen.<br />

Auf die Beanstandung hat der Arbeitgeber die Beschwerde zu überprüfen und ggf.<br />

Veränderung zu veranlassen.<br />

Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden oder hat der<br />

Arbeitgeber nicht innerhalb von acht Wochen die Beschwerde beschieden, so kann<br />

der Antragssteller eine paritätische Kommission anrufen, die die Beschwerde überprüft<br />

und ggf. Änderungen veranlassen kann.<br />

Kommt die paritätische Kommission zu keiner Entscheidung, so haben sich Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat mit der Beanstandung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung<br />

zu befassen. Die Betriebsparteien können für den Fall der Nichteinigung ein freiwilliges<br />

betriebliches Einigungsverfahren vereinbaren.<br />

Den Beteiligten steht in jedem Fall der Rechtsweg offen.<br />

2. Leistungszulage<br />

2.1 Beschäftigte im Zeitentgelt erhalten zusätzlich zu ihrem Tarifgrundentgelt gemäß Entgelttafel<br />

eine Leistungszulage.<br />

Beschäftigte während der ersten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses (tatsächliche<br />

Beschäftigung) und Beschäftigte, die Leistungen aufgrund der tariflichen "Verdienstsicherung<br />

für ältere Arbeitnehmer" erhalten, und deren Tarifentgeltsumme werden nicht<br />

in diese Regelung einbezogen.<br />

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