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2. Betriebliche Einführung<br />

2.1 Die Betriebsparteien vereinbaren, ob und mit welchem Inhalt gemäß Ziff. 3 dieser<br />

Vorschrift die Methode Zielvereinbarung eingeführt wird.<br />

Bei Uneinigkeit über das „Ob“ gilt<br />

bis zum 31.12.2007<br />

- die unmittelbar Betroffenen sind zu hören<br />

- die Tarifvertragsparteien sind hinzuzuziehen<br />

- ein Unparteiischer ist um einen Vorschlag zu bitten. Der Unparteiische wird<br />

einvernehmlich oder durch Losentscheid bestimmt.<br />

ab dem 01.01.2008<br />

- die Entscheidung der betrieblichen Einigungsstelle.<br />

2.2 Bei Uneinigkeit über den Inhalt der Rahmenbetriebsvereinbarung gemäß Ziff. 3 dieser<br />

Vorschrift entscheidet die betriebliche Einigungsstelle.<br />

3. Inhalt der Rahmenbetriebsvereinbarung<br />

Die Rahmenbetriebsvereinbarung regelt mindestens folgende Punkte:<br />

3.1 den betrieblichen Geltungsbereich für Zielvereinbarungen<br />

3.2 Auswahl der Ziele / Zielarten<br />

Die Auswahl von Zielen / Zielarten erfolgt aus folgendem Katalog:<br />

- prozessbezogen:<br />

z. B. Stückzeit, Maschinennutzungsgrad, Durchlaufzeiten, Auftragsbearbeitungszeiten,<br />

Projektlaufzeit, Menge, Ausbringung<br />

- kundenbezogen:<br />

z. B. Kundenreklamation, Kundenzufriedenheit, Kundenkontakte, Reduzierung<br />

Nacharbeit<br />

- produktbezogen:<br />

z. B. Problemlösung, Ideenentwicklung, Produktinnovation, Fertigungsgerechtigkeit,<br />

Ergonomie<br />

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