TV ERA Küste
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2. Betriebliche Einführung<br />
2.1 Die Betriebsparteien vereinbaren, ob und mit welchem Inhalt gemäß Ziff. 3 dieser<br />
Vorschrift die Methode Zielvereinbarung eingeführt wird.<br />
Bei Uneinigkeit über das „Ob“ gilt<br />
bis zum 31.12.2007<br />
- die unmittelbar Betroffenen sind zu hören<br />
- die Tarifvertragsparteien sind hinzuzuziehen<br />
- ein Unparteiischer ist um einen Vorschlag zu bitten. Der Unparteiische wird<br />
einvernehmlich oder durch Losentscheid bestimmt.<br />
ab dem 01.01.2008<br />
- die Entscheidung der betrieblichen Einigungsstelle.<br />
2.2 Bei Uneinigkeit über den Inhalt der Rahmenbetriebsvereinbarung gemäß Ziff. 3 dieser<br />
Vorschrift entscheidet die betriebliche Einigungsstelle.<br />
3. Inhalt der Rahmenbetriebsvereinbarung<br />
Die Rahmenbetriebsvereinbarung regelt mindestens folgende Punkte:<br />
3.1 den betrieblichen Geltungsbereich für Zielvereinbarungen<br />
3.2 Auswahl der Ziele / Zielarten<br />
Die Auswahl von Zielen / Zielarten erfolgt aus folgendem Katalog:<br />
- prozessbezogen:<br />
z. B. Stückzeit, Maschinennutzungsgrad, Durchlaufzeiten, Auftragsbearbeitungszeiten,<br />
Projektlaufzeit, Menge, Ausbringung<br />
- kundenbezogen:<br />
z. B. Kundenreklamation, Kundenzufriedenheit, Kundenkontakte, Reduzierung<br />
Nacharbeit<br />
- produktbezogen:<br />
z. B. Problemlösung, Ideenentwicklung, Produktinnovation, Fertigungsgerechtigkeit,<br />
Ergonomie<br />
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