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Bisher geübte Verfahren gelten als betrieblich vereinbart.<br />

6. Akkordabrechnung<br />

Akkorde werden nach Beendigung und nach betriebsüblicher Kontrolle der Arbeit abgerechnet<br />

und bei der nächsten Entgeltabrechnung ausgezahlt. Für angefangene Arbeiten,<br />

die über eine oder mehrere Entgeltperioden hinausgehen, wird ein Abschlag<br />

gezahlt. Die Höhe des Abschlages ist betrieblich zu regeln.<br />

Allgemeine Akkordbestimmungen<br />

7. Bekanntgabe des Akkordes<br />

Die Akkordbeschäftigten sind vor Beginn der Akkordarbeit über folgendes zu unterrichten:<br />

- Art und Umfang der auszuführenden Arbeit,<br />

- Vorgabezeit, ggf. Rüstzeit,<br />

- Stückzahl.<br />

Dieses kann erfolgen<br />

- durch Akkordschein oder auf ähnlichem Wege,<br />

- durch Akkordbegleitkarte,<br />

- durch das Auslegen der Unterlagen in der Betriebsabteilung.<br />

Der Akkord gilt als vorgegeben, wenn den Beschäftigten die Akkordgrundlagen in betriebsüblicher<br />

Weise bekannt gegeben sind.<br />

Wenn in Ausnahmefällen die Bekanntgabe der Akkordunterlagen vor Beginn der Arbeit<br />

unmöglich ist, sind diese spätestens innerhalb einer mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden<br />

Frist den betreffenden Beschäftigten mitzuteilen. Bis dahin ist den<br />

betreffenden Beschäftigten als Abschlag ihr Stundenverdienst gemäß dem jeweils<br />

geltenden Manteltarifvertrag, mindestens der Akkordrichtsatz, zu zahlen.<br />

8. Akkordscheine<br />

Abgabefristen und entsprechende Abgabeverfahren werden durch die Betriebsparteien<br />

im Rahmen der betrieblichen Akkordregelung vereinbart.<br />

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