TV ERA Küste
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Bisher geübte Verfahren gelten als betrieblich vereinbart.<br />
6. Akkordabrechnung<br />
Akkorde werden nach Beendigung und nach betriebsüblicher Kontrolle der Arbeit abgerechnet<br />
und bei der nächsten Entgeltabrechnung ausgezahlt. Für angefangene Arbeiten,<br />
die über eine oder mehrere Entgeltperioden hinausgehen, wird ein Abschlag<br />
gezahlt. Die Höhe des Abschlages ist betrieblich zu regeln.<br />
Allgemeine Akkordbestimmungen<br />
7. Bekanntgabe des Akkordes<br />
Die Akkordbeschäftigten sind vor Beginn der Akkordarbeit über folgendes zu unterrichten:<br />
- Art und Umfang der auszuführenden Arbeit,<br />
- Vorgabezeit, ggf. Rüstzeit,<br />
- Stückzahl.<br />
Dieses kann erfolgen<br />
- durch Akkordschein oder auf ähnlichem Wege,<br />
- durch Akkordbegleitkarte,<br />
- durch das Auslegen der Unterlagen in der Betriebsabteilung.<br />
Der Akkord gilt als vorgegeben, wenn den Beschäftigten die Akkordgrundlagen in betriebsüblicher<br />
Weise bekannt gegeben sind.<br />
Wenn in Ausnahmefällen die Bekanntgabe der Akkordunterlagen vor Beginn der Arbeit<br />
unmöglich ist, sind diese spätestens innerhalb einer mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden<br />
Frist den betreffenden Beschäftigten mitzuteilen. Bis dahin ist den<br />
betreffenden Beschäftigten als Abschlag ihr Stundenverdienst gemäß dem jeweils<br />
geltenden Manteltarifvertrag, mindestens der Akkordrichtsatz, zu zahlen.<br />
8. Akkordscheine<br />
Abgabefristen und entsprechende Abgabeverfahren werden durch die Betriebsparteien<br />
im Rahmen der betrieblichen Akkordregelung vereinbart.<br />
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