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Beanstandungen von Akkorden sind so rechtzeitig zu melden, dass eine Nachprüfung<br />

noch vor Beendigung der Arbeit vorgenommen werden kann.<br />

Zur Regelung von Akkordstreitigkeiten wird von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat<br />

eine betriebliche paritätische Akkordkommission gebildet. Die Vertreter des Arbeitgebers<br />

werden durch diesen, die Vertreter der Beschäftigten durch den Betriebsrat bestimmt.<br />

Der Akkordkommission muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrates angehören,<br />

das möglichst sachkundig sein soll.<br />

Diese Kommission hat strittige Akkorde nachzuprüfen und eine Einigung zu versuchen.<br />

Kommt es innerhalb der Akkordkommission zu keiner Einigung, so gilt der vorgegebene<br />

Akkord zunächst weiter. Bis zum Abschluss des Verfahrens erhält der Beschäftigte<br />

mindestens den Akkorddurchschnittsverdienst weiter.<br />

Die Leistung von Akkordarbeit darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit<br />

des Akkords nicht verweigert werden.<br />

Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 des Tarifvertrages über Schiedsgericht,<br />

Einigungsstelle und Schnellschlichtung.<br />

19. In-Kraft-Treten der Änderungen<br />

Führt die Überprüfung des Akkordes zu einer Erhöhung, zu einer Anerkennung des<br />

strittigen Akkordes oder zu einer Herabsetzung, so gilt der endgültig festgesetzte Akkord<br />

vom Zeitpunkt der unverzüglich herbeizuführenden Neufestsetzung an.<br />

§ 8<br />

Prämienentgelt<br />

1. Durch Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf,<br />

kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Prämienentgelt eingeführt<br />

werden.<br />

Einigen sich die Tarifvertragsparteien nicht, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß<br />

§ 3 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung.<br />

2. Arbeit im Prämienentgelt setzt voraus, dass für Bezugsmerkmale die Bezugsgrößen<br />

ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt und vorgegeben werden können.<br />

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