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5. Halten Beschäftigte ihre Eingruppierung für unzutreffend, so können sie gegen diese<br />

Einspruch erheben. Hilft der Arbeitgeber dem Einspruch nicht ab, so ist die Ablehnung<br />

unter Zugrundelegung einer Anforderungsbeschreibung schriftlich zu begründen.<br />

Sodann haben Arbeitgeber und Betriebsrat den Streitfall mit dem Ziel einer Verständigung<br />

zu behandeln.<br />

Gelingt auch hier keine Einigung, steht den Beschäftigten der Rechtsweg offen.<br />

6. Die Einführung anderer sowie die Änderung bestehender Arbeitsbewertungssysteme<br />

durch eine nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung<br />

der Tarifvertragsparteien. Eine bereits erteilte Zustimmung wirkt nach Abschluss<br />

dieses Tarifvertrages fort.<br />

7. Die Tarifentgelte werden in gesonderten Entgelttarifverträgen geregelt.<br />

Protokollnotiz zu § 2:<br />

Für die Ersteingruppierung bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages gelten die Überleitungsbestimmungen<br />

gemäß Einführungstarifvertrag vom 11. September 2003<br />

§ 3<br />

Eingruppierungsgrundsätze<br />

1. Grundlage der Eingruppierung sind die Anforderungen aus der übertragenen Arbeit<br />

(Tätigkeiten, Aufgaben, Aufgabengebiete oder Aufgabenbereiche) an die Beschäftigten.<br />

Hierbei werden alle Anforderungen, soweit sie die übertragene Arbeit im Wesentlichen<br />

prägen, in ihrer Gesamtheit bewertet.<br />

2. Berufs-, Positions- und Funktionsbezeichnungen, Dienststellungen u. ä. begründen<br />

keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe bzw. -<br />

stufe.<br />

Soweit die Merkmale (Oberbegriffe) einer Entgeltgruppe einen bestimmten beruflichen<br />

Ausbildungsgang ansprechen, Beschäftigte einen solchen aber nicht durchlaufen<br />

haben, sind sie doch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Arbeit die<br />

Anforderungen dieser Gruppe erfüllt.<br />

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