"Einsatz einer mobilen Käserei in der Eifel" - Landwirtschaftskammer ...
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• Keimzahl unter 100.000 je ml Milch<br />
• Gehalt an somatischen Zellen im Mittel über 3 Monate unter 400.000 je ml Milch<br />
• ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis o<strong>der</strong> Verdacht auf Fremdwasserzusatz (Gefrierpunktuntersuchungen)<br />
• Hemmstoffe nicht nachweisbar.<br />
Landwirte, die ihr gesamtes Milchkont<strong>in</strong>gent direkt vermarkten, müssen die Milch 2 x monatlich<br />
auf eigene Veranlassung untersuchen lassen (Untersuchungen auf Fett, Eiweiß, Keimzahl,<br />
Zellzahl, Gefrierpunkt, Hemmstoffe).<br />
Wenn e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Milch nach wie vor regelmäßig an die Molkerei geliefert wird, was die Regel<br />
ist, wird dies über diesen Vermarktungsweg "miterledigt".<br />
Für Vorzugsmilch (§ 7 MilchVO) gelten weitergehende Bestimmungen. Darunter versteht<br />
man Milch, die zum Rohverzehr ohne vorherige Wärmebehandlung vermarktet werden darf<br />
und an die daher beson<strong>der</strong>s hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an Gew<strong>in</strong>nung und Behandlung gestellt<br />
wird (spielt im Zusammenhang mit den Überlegungen <strong>e<strong>in</strong>er</strong> <strong>mobilen</strong> <strong>Käserei</strong> ke<strong>in</strong>e Rolle und<br />
wird daher an dieser Stelle nicht näher behandelt).<br />
3.5 Bestimmungen für bestimmte Milcherzeugnisse<br />
Produktspezifische Verordnungen regeln die Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte<br />
Milcherzeugnisse:<br />
- Käse-Verordnung<br />
- Butter-Verordnung<br />
- Milcherzeugungs-Verordnung<br />
- Konsummilch-Verordnung<br />
Zudem ergeben sich für Rohmilchprodukte bei e<strong>in</strong>igen Milcherzeugnissen Vermarktungse<strong>in</strong>schränkungen.<br />
So dürfen<br />
- Rohmilch sowie<br />
- aus Rohmilch hergestellter Frischkäse / Speisequark und Sauermilchkäse<br />
nur im Erzeugerbetrieb abgegeben werden.<br />
Für Butter aus Rohrahm, Hart- und Schnittkäse und Weichkäse aus Rohmilch gelten diese<br />
Vermarktungse<strong>in</strong>schränkungen nicht.<br />
3.6 Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) regelt allgeme<strong>in</strong>e Hygieneanfor<strong>der</strong>ungen an<br />
Betriebsstätten, die Lebensmittel herstellen, behandeln und <strong>in</strong> Verkehr br<strong>in</strong>gen (detaillierte<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen für Milch s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> MilchVO geregelt). Allgeme<strong>in</strong> schreibt die LMHV<br />
betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen <strong>in</strong> Anlehnung an HACCP-Kriterien<br />
sowie<br />
regelmäßige Hygieneschulungen des Betriebspersonals vor.<br />
Zum 01.01.2006 tritt das neue EU-Lebensmittelhygienerecht ("Hygienepaket") <strong>in</strong> Kraft. Ziel<br />
<strong>der</strong> neuen EU-weiten Gesetzgebung ist e<strong>in</strong>e Harmonisierung und Mo<strong>der</strong>nisierung des bisher<br />
auf nationaler Ebene geregelten Hygienerechts.