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Umsetzung der EU–Dienstleistungsrichtlinie in der öffentlichen ...

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Rechtliche Maßnahmen<br />

Die Geme<strong>in</strong>den wurden bei <strong>der</strong> Durchführung des Screen<strong>in</strong>gs von den<br />

Län<strong>der</strong>n und vom Geme<strong>in</strong>de– und Städtebund unterstützt. Die Geme<strong>in</strong>den<br />

schlossen das Screen<strong>in</strong>g nicht, wie vom BMWFJ vorgegeben, bis<br />

März 2009 ab, son<strong>der</strong>n erst später. Aufgrund se<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>stellung<br />

hatte Wien sowohl Landes– und Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>echt überprüft. Das Land<br />

Steiermark hatte bis zu diesem Term<strong>in</strong> Vorarbeiten für die Geme<strong>in</strong>den<br />

geleistet, während <strong>in</strong> Oberösterreich das Vorliegen e<strong>in</strong>er vom BMWFJ<br />

beauftragen Studie (siehe auch TZ 9) abgewartet wurde.<br />

8.2 Da die DL–RL rechtliche Interpretationsspielräume lässt, bestand das<br />

Risiko, dass weitere Anpassungen erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong> könnten, weil<br />

dienstleistungsrichtl<strong>in</strong>ienrelevante Normen nicht als solche e<strong>in</strong>gestuft<br />

o<strong>der</strong> nicht geprüft wurden.<br />

Die gesamtstaatliche Koord<strong>in</strong>ation zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n war<br />

nicht ausreichend. Der RH bemängelte den gegenüber <strong>der</strong> Gesamtplanung<br />

verspäteten Abschluss <strong>der</strong> Normenscreen<strong>in</strong>gs, weil e<strong>in</strong>e rechtzeitige<br />

Übermittlung <strong>der</strong> Screen<strong>in</strong>gergebnisse <strong>der</strong> Grundsatzgesetze des<br />

Bundes an die Län<strong>der</strong> zweckmäßig gewesen wäre, um die Ausführungsgesetze<br />

dementsprechend überprüfen zu können. Insgesamt erachtete<br />

<strong>der</strong> RH die Abwicklung des Normenscreen<strong>in</strong>gs durch die überprüften<br />

Län<strong>der</strong> als zweckmäßig.<br />

Für das BMWFJ war es schwierig, die an<strong>der</strong>en Ressorts zur E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> Term<strong>in</strong>e anzuhalten. Der RH bemängelte aber, dass das BMWFJ<br />

selbst beim Normenscreen<strong>in</strong>g säumig war und dieses erst im Jänner<br />

2009 für se<strong>in</strong>en Wirkungsbereich abschloss.<br />

8.3 Laut Stellungnahme des BMWFJ könne ke<strong>in</strong> EU–Mitgliedstaat vollständig<br />

ausschließen, dass nicht alle dienstleistungsrichtl<strong>in</strong>ienrelevanten<br />

Normen geprüft bzw. angepasst wurden. Die vom BMWFJ vorgegebenen<br />

<strong>in</strong>ternen Fristen hätten e<strong>in</strong>en ausreichenden Spielraum vorgesehen. Die<br />

Normenprüfung sei <strong>in</strong>nerhalb des von <strong>der</strong> DL–RL vorgegebenen Rahmens<br />

abgeschlossen worden und Österreich sei se<strong>in</strong>en Berichtspflichten<br />

zeitgerecht mit 28. Dezember 2009 nachgekommen.<br />

Die Oberösterreichische Landesregierung teilte ebenfalls mit, dass lediglich<br />

<strong>in</strong>tern vere<strong>in</strong>barte Term<strong>in</strong>e überschritten worden seien. Das Screen<strong>in</strong>gergebnis<br />

aller österreichischen Stellen sei aber fristgerecht an die<br />

Europäische Kommission gemeldet worden. Die von Oberösterreich für<br />

das Geme<strong>in</strong>descreen<strong>in</strong>g gewählte Vorgangsweise habe sich als gleichermaßen<br />

zweckmäßig wie ressourcensparend erwiesen und habe überdies<br />

ermöglicht, die von <strong>der</strong> Kommission gesetzten Fristen e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

68 Steiermark 2010/5

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