WagnerHelmuth.pdf - Goethe-Universität
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„SWING“ also ein Überziehungskredit vereinbart, über dessen Höhe mehrfach verhandelt<br />
wurde.<br />
Ein besonderes Problem war es, Nachlässe zugunsten von Bewohnern der DDR abzuwickeln,<br />
die in Form von Bankguthaben oder Bargeld bei Erbschaften in der BRD anfielen. Aufgrund<br />
der Bestimmungen der Militärregierung (MRG) Nr. 53 vom 19.9.1949 durften Bewohner der<br />
BRD nur in begrenztem Umfang und darüber hinaus nur mit Zustimmung der Deutschen<br />
Bundesbank größere Geldbeträge in die DDR verbringen. Da diese Beträge (D-Mark) aber im<br />
Zuge der innerdeutschen Verrechnung 1:1 in Mark umgetauscht wurden, war diese<br />
Möglichkeit in der Regel uninteressant. 26 Die geschilderten Vorschriften verfolgten den<br />
Zweck, die Bewohner der DDR zu schützen. Es sollte verhindert werden, dass auf Druck<br />
staatlicher Stellen der DDR Konteninhaber seine Konten im Westen abräumte.<br />
Außerdem stand dahinter die Absicht, im damals beginnenden kalten Krieg, dem Osten freie<br />
konvertierbare Währung vorzuenthalten. Das hatte auch die Konsequenz,<br />
Wiedergutmachungszahlungen an Zwangsarbeiter aus Osteuropa bis ins 21. Jahrhundert zu<br />
verzögern, wodurch viel Geld gespart werden konnte.<br />
26 Bericht des 1. Untersuchungsausschusses des 12. Deutschen Bundestages, Der Bereich Kommerzieller<br />
Koordinierung und Alexander Schalck-Golodkowski, Textband, Seite 221<br />
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