Evaluation des Vollzugs» ( pdf-Datei, 1.2 MB, 101 Seiten)
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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung<br />
<strong>Evaluation</strong> <strong>des</strong> Vollzugs<br />
Zusammenfassung<br />
aufwand, der durch das Ausfüllen der Formulare <strong>des</strong> BSV entsteht, klar zu unterscheiden. Nach<br />
Ansicht von Kantonen und Verbänden gehen die vom BSV in den A- und B-Gesuchen geforderten<br />
Angaben zu der finanziellen und inhaltlichen Konzeption einer Einrichtung nicht über jene<br />
Abklärungen hinaus, die eine Trägerschaft im Vorfeld der Eröffnung oder Erweiterung einer<br />
Betreuungseinrichtung nicht ohnehin machen sollte. In diesem Zusammenhang wird auch vom<br />
„erzieherischen Wert“ gesprochen, den die Anforderungen an das Beantragen der Finanzhilfen<br />
für die Konzeption und den Ausbau von Betreuungseinrichtungen haben. Der Grund für die Probleme,<br />
welche die Trägerschaften mit dem Ausfüllen der Gesuche haben, liegt vor allem in der<br />
Struktur der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen. Die Arbeiten innerhalb der Trägerschaft<br />
werden in einer grossen Zahl der Fälle in Freiwilligenarbeit geleistet. Daraus resultiert häufig<br />
eine fehlende Professionalität gerade in der finanziellen Konzeption eines Projektes. Allerdings<br />
ist festzustellen, dass auch die Gesuche, bei denen Gemeinden als Trägerschaften auftreten,<br />
vielfach unvollständig sind.<br />
4. Ein Problem, das von Trägerschaften und insbesondere auch von Kantonen immer wieder genannt<br />
wird, ist die Anforderung, dass die Trägerschaften das Finanzierungskonzept über min<strong>des</strong>tens<br />
6 Jahre erstellen müssen. Zwar zwingt es die Trägerschaften, sich die nötigen langfristigen<br />
Gedanken zum Bestehen und der Finanzierung einer Betreuungseinrichtung zu machen. Auf der<br />
anderen Seite können die Trägerschaften jedoch über einen 6-Jahreszeitraum kaum noch zuverlässige<br />
quantitative Angaben zur Entwicklung der Nachfrage machen wie auch – bei durch die<br />
Gemeinden unterstützten Projekten – zu den Finanzierungsbeiträgen der Gemeinden (die in der<br />
Regel über maximal 4 Jahre gehen). Allerdings liegen nach Ansicht <strong>des</strong> BSV für die Trägerschaften<br />
die Schwierigkeiten nicht in den Jahren 5 und 6 der Finanzplanung, sondern in der Darstellung<br />
der Entwicklung der ersten Jahre der Betreuungseinrichtung.<br />
5. Den Aufwand für die jährliche Abrechnung der Finanzhilfen geben die Trägerschaften mit durchschnittlich<br />
8,5 Stunden an (Median). Über die Hälfte der befragten Trägerschaften sah sich dabei<br />
vor Probleme gestellt. Aufwand bereitete den Trägerschaften das Ausfüllen <strong>des</strong> Präsenzkontrollformulars<br />
sowie die Erstellung einer Jahresabrechnung nach Beitragsjahr. Die Anforderungen im<br />
Rahmen der Abrechnung werden zwischenzeitlich vom BSV bereits bei der Verfügung kommuniziert,<br />
damit sich die Trägerschaften darauf einstellen können. Auch können die Trägerschaften<br />
eigene Präsenzkontrollformulare verwenden. Da die Finanzhilfen aufgrund der belegten Plätze<br />
ausgerichtet werden, ist eine Belegungsstatistik für das Beitragsjahr unerlässlich.<br />
Beim Erstellen der Jahresrechnung tritt für die Trägerschaften das Problem auf, dass das Betriebsjahr,<br />
für welches die normale Buchhaltung erstellt wird, und das Beitragsjahr, welches für<br />
die Abrechnung der Finanzhilfen zugrunde gelegt wird, oft terminlich nicht übereinstimmen. In<br />
den meisten Fällen müssen die Trägerschaften gemäss ihren Angaben die erforderlichen Informationen<br />
für die Jahresabrechnung zum Teil aufwändig aus ihrer Buchhaltung zusammenstellen.<br />
Es stellt sich daher die Frage, ob die beizubringende Jahresrechnung nach Beitragsjahr durch<br />
eine Abrechnung nach Betriebsjahr ersetzt werden könnte. Gemäss Angaben <strong>des</strong> BSV ist die<br />
Jahresrechnung nach Beitragsjahren jedoch für die Festlegung der Finanzhilfen im Rahmen der<br />
Abrechnung zwingend erforderlich, da nur auf diesem Weg die eingereichten Abrechnungsangaben<br />
der Trägerschaften kontrolliert werden können. Nach Auskunft der eidgenössischen Finanzkontrolle<br />
sind solche Prüfungen Bestandteil <strong>des</strong> internen Kontrollsystems (IKS), welches von der<br />
Eidgenössischen Finanzkontrolle gefordert wird.<br />
VII