Evaluation des Vollzugs» ( pdf-Datei, 1.2 MB, 101 Seiten)
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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung<br />
<strong>Evaluation</strong> <strong>des</strong> Vollzugs<br />
Ausgangslage und Problemstellung<br />
1 Ausgangslage und Problemstellung<br />
1.1 Ausgangslage<br />
Seit dem 1. Februar 2003 ist das Bun<strong>des</strong>gesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung<br />
in Kraft. Das Bun<strong>des</strong>gesetz ist ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm, welches die<br />
Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll, damit die Eltern Erwerbsarbeit<br />
respektive Ausbildung und Familie besser vereinbaren können. Beitragsberechtigt sind<br />
Kindertagesstätten (z.B. Krippen), Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte,<br />
Tagesschulen, Mittagstische) sowie Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien.<br />
Voraussetzung für die Finanzhilfen an Kindertagesstätten und schulergänzende Betreuungseinrichtungen<br />
ist neben der nicht-gewinnorientierten Ausrichtung der Trägerschaft (privat oder öffentliche<br />
Hand) die Schaffung eines substanziell neuen bzw. zusätzlichen Angebots. Das Impulsprogramm<br />
soll eine Anschubfinanzierung sein. Die Kindertagesstätten sowie die Einrichtungen für die schulergänzende<br />
Betreuung müssen daher nachweisen, dass die Finanzierung langfristig (min<strong>des</strong>tens für 6<br />
Jahre) gesichert ist. Eine etwas andere Ausrichtung haben die Finanzhilfen, welche an Strukturen<br />
für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien ausgerichtet werden. Hier steht die Verbesserung<br />
der Aus- und Weiterbildung sowie der Organisationsstrukturen im Vordergrund. Die Details für<br />
die Gewährung der Finanzhilfen sind in der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende<br />
Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 geregelt.<br />
In der Umsetzung <strong>des</strong> Impulsprogramms ist eine Vielzahl von Akteuren tätig. Formal sieht das Verfahren<br />
folgendermassen aus: Die Gesuchstellenden müssen vorgängig u.a. den durch das geplante<br />
Angebot zu befriedigenden Bedarf erheben und ein Betreuungs-, Betriebs- sowie Finanzierungskonzept<br />
erstellen. Das komplette Beitragsgesuch ist beim Bun<strong>des</strong>amt für Sozialversicherung (BSV) einzureichen.<br />
Dieses prüft, ob die gesetzlich geforderten Auflagen erfüllt sind. Anschliessend werden<br />
die Gesuche den zuständigen kantonalen Behörden zur Stellungnahme unterbreitet, welche die Gesuche<br />
nach den in Art. 11 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung<br />
aufgelisteten Kriterien prüfen müssen. Den Entscheid über die Beitragsberechtigung fällt<br />
schliesslich das BSV mittels Verfügung.<br />
<strong>1.2</strong> Ziel <strong>des</strong> vorliegenden Berichts<br />
Die <strong>Evaluation</strong> soll lern- und verbesserungsorientiert sein und dem BSV die folgenden, auf der Prozess-<br />
und der Inhaltsebene angesiedelten Fragen beantworten:<br />
Prozessual:<br />
• Wie sieht die praktische Umsetzung <strong>des</strong> Verfahrens aus?<br />
• Mit welchen Voraussetzungen sind die verschiedenen Akteure konfrontiert? Wo und wie interagieren<br />
sie?<br />
• Welche Unterstützungen benötigen die Gesuchstellenden? Wer bietet welche Hilfestellungen<br />
an?<br />
• Sind typische Schwierigkeiten festzustellen und gibt es dazu systematische Erklärungen?<br />
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