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Gewerbegebiete Landkreis Schwäbisch Hall I wirtschaftinform.de 03.2012

03.2012 I wirtschaftinform.de, das Verlagsjournal in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Gewerbegebiete Landkreis Schwäbisch Hall • Fuhrpark und neue Mobilität

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RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />

Probezeitverlängerung –<br />

Gestaltungswege im Arbeitsrecht<br />

Oftmals sind die regelmäßig als<br />

„Probezeit“ vereinbarten ersten<br />

sechs Beschäftigungsmonate zu<br />

kurz bemessen, um endgültig<br />

über die Weiterbeschäftigung<br />

eines neu eingestellten Arbeitnehmers<br />

entschei<strong>de</strong>n zu können.<br />

Was tun? Bis zum letzten<br />

Tag <strong>de</strong>r Probezeit könnte <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber grundlos kündigen.<br />

Bei einer Weiterbeschäftigung<br />

über die Probezeit hinaus<br />

könnte <strong>de</strong>r Arbeitgeber, vorausgesetzt<br />

dieser beschäftigt mehr<br />

als zehn Arbeitnehmer im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes,<br />

nur noch bei Vorliegen eines<br />

betriebs-, verhaltens- o<strong>de</strong>r<br />

personenbedingten Grun<strong>de</strong>s<br />

kündigen. Eine Kündigung<br />

wegen Leistungsmängeln ist<br />

wegen <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Arbeitsgerichten<br />

gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

in <strong>de</strong>r Praxis dann nahezu<br />

ausgeschlossen.<br />

Damit das Arbeitsverhältnis<br />

auch bei einer Weiterbeschäftigung<br />

über die Probezeit hinaus<br />

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<strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />

sicher en<strong>de</strong>t, bieten sich folgen<strong>de</strong><br />

Gestaltungswege an:<br />

Aufhebungsvertrag mit<br />

Wie<strong>de</strong>reinstellungszusage<br />

Der Aufhebungsvertrag mit<br />

Wie<strong>de</strong>reinstellungszusage ermöglicht<br />

es, die Eignung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers bis zu einer<br />

Gesamtdauer von zehn Monaten<br />

zu prüfen. Hierfür wird vor<br />

<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Probezeit eine<br />

Vereinbarung abgeschlossen,<br />

durch die das ursprünglich<br />

unbefristete Arbeitsverhältnis<br />

nach einer Gesamtdauer von<br />

maximal zehn Monaten en<strong>de</strong>t.<br />

Gleichzeitig wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

zugesagt, ihn nach<br />

<strong>de</strong>m vereinbarten Vertragsen<strong>de</strong><br />

neu einzustellen, wenn er<br />

bis dahin seine Eignung nachgewiesen<br />

hat.<br />

Dieser Gestaltungsweg ist psychologisch<br />

ungünstig, da <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r nachträglichen<br />

Befristung seines<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

Arbeitsverhältnisses mitwirken<br />

muss und birgt die Gefahr, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer eventuell<br />

nicht motiviert weiterarbeitet.<br />

Sachgrundlos befristeter<br />

Arbeitsvertrag<br />

Der sachgrundlos befristete<br />

Arbeitsvertrag ermöglicht es,<br />

die Entscheidung über die unbefristete<br />

Weiterbeschäftigung<br />

bis zu einer Gesamtdauer von<br />

zwei Jahren offen zu halten. Das<br />

Arbeitsverhältnis wird hierfür<br />

von vornherein befristet abgeschlossen<br />

und en<strong>de</strong>t mit Ablauf<br />

<strong>de</strong>r Befristung, ohne dass es<br />

einer Kündigung bedarf. Sollte<br />

über die unbefristete Weiterbeschäftigung<br />

bis zum Befristungsen<strong>de</strong><br />

nicht entschie<strong>de</strong>n<br />

sein, kann <strong>de</strong>r Vertrag bis zu<br />

drei Mal und bis zu einer maximalen<br />

Gesamtbefristung von<br />

zwei Jahren verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

Der längere Entscheidungszeitraum<br />

und <strong>de</strong>r Umstand,<br />

dass Vertragsverlängerungen<br />

regelmäßig nicht <strong>de</strong>motivieren,<br />

machen diese Alternative vorzugswürdig.<br />

Bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Vereinbarung kann während<br />

<strong>de</strong>r Befristung zusätzlich<br />

or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch muss ein Befristungsen<strong>de</strong><br />

nicht abgewartet wer<strong>de</strong>n,<br />

um eine unbefristete Weiterbeschäftigung<br />

vereinbaren zu<br />

können.<br />

Die Gestaltungsalternative II<br />

schei<strong>de</strong>t regelmäßig aus, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer innerhalb<br />

<strong>de</strong>n letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r<br />

Neubeschäftigung bereits vom<br />

Arbeitgeber beschäftigt wor<strong>de</strong>n<br />

ist (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot,<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeits-<br />

gericht, Urteil vom 06. April<br />

2011).<br />

Im Zusammenhang mit Unternehmensneugründungen<br />

bzw.<br />

mit <strong>de</strong>r Beschäftigung eines<br />

min<strong>de</strong>stens 52-jährigen Arbeitnehmers<br />

existieren weitere<br />

Befristungsmöglichkeiten, für<br />

die das Vorbeschäftigungsverbot<br />

nur eingeschränkt gilt (§§<br />

14 Abs. 2a und 3 TzBfG).<br />

Mit seiner Entscheidung vom<br />

26. Januar 2012 zu Kettenbefristungen<br />

hat <strong>de</strong>r Europäische<br />

Gerichtshof für Aufregung gesorgt:<br />

Die Aneinan<strong>de</strong>rreihung<br />

von 13 befristeten Arbeitsverträgen<br />

mit einer Gesamtdauer<br />

von elf Jahren sei selbst dann<br />

wirksam, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vertretungsbedarf<br />

durch eine unbefristete<br />

Einstellung hätte <strong>de</strong>cken<br />

können. Den sachgrundlos befristeten<br />

Arbeitsvertrag erfasst<br />

diese Entscheidung allerdings<br />

nicht. Diese sind weiterhin nur<br />

in <strong>de</strong>n oben dargestellten Grenzen<br />

zulässig.<br />

Die obigen Aufführungen ersetzen<br />

nicht die konkrete<br />

Prüfung ob und ggf. welcher<br />

Handlungsweg für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

im Einzelfall in Betracht<br />

kommt sowie <strong>de</strong>ssen vertragliche<br />

Grundlagen. Bitte wen<strong>de</strong>n<br />

Sie sich hierfür an Ihren anwaltlichen<br />

Berater.<br />

Die Autorin, Frau Ursula Lau<strong>de</strong>nbach,<br />

ist geschäftsführen<strong>de</strong><br />

Rechtsanwältin <strong>de</strong>r Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

DCS GmbH in<br />

<strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong> und Fachanwältin<br />

für Arbeitsrecht.<br />

www.dcs-kanzlei.<strong>de</strong><br />

12 <strong>wirtschaftinform</strong>.<strong>de</strong> <strong>03.2012</strong><br />

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