Gewerbegebiete Landkreis Schwäbisch Hall I wirtschaftinform.de 03.2012
03.2012 I wirtschaftinform.de, das Verlagsjournal in w.news, dem Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Gewerbegebiete Landkreis Schwäbisch Hall • Fuhrpark und neue Mobilität
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RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER<br />
Probezeitverlängerung –<br />
Gestaltungswege im Arbeitsrecht<br />
Oftmals sind die regelmäßig als<br />
„Probezeit“ vereinbarten ersten<br />
sechs Beschäftigungsmonate zu<br />
kurz bemessen, um endgültig<br />
über die Weiterbeschäftigung<br />
eines neu eingestellten Arbeitnehmers<br />
entschei<strong>de</strong>n zu können.<br />
Was tun? Bis zum letzten<br />
Tag <strong>de</strong>r Probezeit könnte <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber grundlos kündigen.<br />
Bei einer Weiterbeschäftigung<br />
über die Probezeit hinaus<br />
könnte <strong>de</strong>r Arbeitgeber, vorausgesetzt<br />
dieser beschäftigt mehr<br />
als zehn Arbeitnehmer im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes,<br />
nur noch bei Vorliegen eines<br />
betriebs-, verhaltens- o<strong>de</strong>r<br />
personenbedingten Grun<strong>de</strong>s<br />
kündigen. Eine Kündigung<br />
wegen Leistungsmängeln ist<br />
wegen <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Arbeitsgerichten<br />
gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
in <strong>de</strong>r Praxis dann nahezu<br />
ausgeschlossen.<br />
Damit das Arbeitsverhältnis<br />
auch bei einer Weiterbeschäftigung<br />
über die Probezeit hinaus<br />
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<strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />
sicher en<strong>de</strong>t, bieten sich folgen<strong>de</strong><br />
Gestaltungswege an:<br />
Aufhebungsvertrag mit<br />
Wie<strong>de</strong>reinstellungszusage<br />
Der Aufhebungsvertrag mit<br />
Wie<strong>de</strong>reinstellungszusage ermöglicht<br />
es, die Eignung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers bis zu einer<br />
Gesamtdauer von zehn Monaten<br />
zu prüfen. Hierfür wird vor<br />
<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Probezeit eine<br />
Vereinbarung abgeschlossen,<br />
durch die das ursprünglich<br />
unbefristete Arbeitsverhältnis<br />
nach einer Gesamtdauer von<br />
maximal zehn Monaten en<strong>de</strong>t.<br />
Gleichzeitig wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
zugesagt, ihn nach<br />
<strong>de</strong>m vereinbarten Vertragsen<strong>de</strong><br />
neu einzustellen, wenn er<br />
bis dahin seine Eignung nachgewiesen<br />
hat.<br />
Dieser Gestaltungsweg ist psychologisch<br />
ungünstig, da <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r nachträglichen<br />
Befristung seines<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />
Arbeitsverhältnisses mitwirken<br />
muss und birgt die Gefahr, dass<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer eventuell<br />
nicht motiviert weiterarbeitet.<br />
Sachgrundlos befristeter<br />
Arbeitsvertrag<br />
Der sachgrundlos befristete<br />
Arbeitsvertrag ermöglicht es,<br />
die Entscheidung über die unbefristete<br />
Weiterbeschäftigung<br />
bis zu einer Gesamtdauer von<br />
zwei Jahren offen zu halten. Das<br />
Arbeitsverhältnis wird hierfür<br />
von vornherein befristet abgeschlossen<br />
und en<strong>de</strong>t mit Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Befristung, ohne dass es<br />
einer Kündigung bedarf. Sollte<br />
über die unbefristete Weiterbeschäftigung<br />
bis zum Befristungsen<strong>de</strong><br />
nicht entschie<strong>de</strong>n<br />
sein, kann <strong>de</strong>r Vertrag bis zu<br />
drei Mal und bis zu einer maximalen<br />
Gesamtbefristung von<br />
zwei Jahren verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
Der längere Entscheidungszeitraum<br />
und <strong>de</strong>r Umstand,<br />
dass Vertragsverlängerungen<br />
regelmäßig nicht <strong>de</strong>motivieren,<br />
machen diese Alternative vorzugswürdig.<br />
Bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Vereinbarung kann während<br />
<strong>de</strong>r Befristung zusätzlich<br />
or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch muss ein Befristungsen<strong>de</strong><br />
nicht abgewartet wer<strong>de</strong>n,<br />
um eine unbefristete Weiterbeschäftigung<br />
vereinbaren zu<br />
können.<br />
Die Gestaltungsalternative II<br />
schei<strong>de</strong>t regelmäßig aus, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer innerhalb<br />
<strong>de</strong>n letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r<br />
Neubeschäftigung bereits vom<br />
Arbeitgeber beschäftigt wor<strong>de</strong>n<br />
ist (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot,<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeits-<br />
gericht, Urteil vom 06. April<br />
2011).<br />
Im Zusammenhang mit Unternehmensneugründungen<br />
bzw.<br />
mit <strong>de</strong>r Beschäftigung eines<br />
min<strong>de</strong>stens 52-jährigen Arbeitnehmers<br />
existieren weitere<br />
Befristungsmöglichkeiten, für<br />
die das Vorbeschäftigungsverbot<br />
nur eingeschränkt gilt (§§<br />
14 Abs. 2a und 3 TzBfG).<br />
Mit seiner Entscheidung vom<br />
26. Januar 2012 zu Kettenbefristungen<br />
hat <strong>de</strong>r Europäische<br />
Gerichtshof für Aufregung gesorgt:<br />
Die Aneinan<strong>de</strong>rreihung<br />
von 13 befristeten Arbeitsverträgen<br />
mit einer Gesamtdauer<br />
von elf Jahren sei selbst dann<br />
wirksam, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
<strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vertretungsbedarf<br />
durch eine unbefristete<br />
Einstellung hätte <strong>de</strong>cken<br />
können. Den sachgrundlos befristeten<br />
Arbeitsvertrag erfasst<br />
diese Entscheidung allerdings<br />
nicht. Diese sind weiterhin nur<br />
in <strong>de</strong>n oben dargestellten Grenzen<br />
zulässig.<br />
Die obigen Aufführungen ersetzen<br />
nicht die konkrete<br />
Prüfung ob und ggf. welcher<br />
Handlungsweg für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
im Einzelfall in Betracht<br />
kommt sowie <strong>de</strong>ssen vertragliche<br />
Grundlagen. Bitte wen<strong>de</strong>n<br />
Sie sich hierfür an Ihren anwaltlichen<br />
Berater.<br />
Die Autorin, Frau Ursula Lau<strong>de</strong>nbach,<br />
ist geschäftsführen<strong>de</strong><br />
Rechtsanwältin <strong>de</strong>r Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
DCS GmbH in<br />
<strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong> und Fachanwältin<br />
für Arbeitsrecht.<br />
www.dcs-kanzlei.<strong>de</strong><br />
12 <strong>wirtschaftinform</strong>.<strong>de</strong> <strong>03.2012</strong><br />
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