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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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1<br />

d) Naturparke<br />

Hierbei handelt es sich um großräumige Landschaftsbereiche „in denen der ökologische Naturhaushalt<br />

noch unberührt ist, oder die einen besonderen wissenschaftlichen Wert besitzen und somit<br />

zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erziehung und eventuell zur Erholung der Bevölkerung<br />

geeignet sind“ 35<br />

Die bestehenden sieben Naturparke 36 umfassen hauptsächlich montane und alpine Lebensräume<br />

und stellen mit rund 126.000 Hektar den größten geschützten Flächenanteil an der Lan<strong>des</strong>fläche<br />

(ca. 17 Prozent) dar.<br />

Zur Zeit der Errichtung der Naturparke bestand die vorrangige Absicht <strong>des</strong> Naturschutzes darin,<br />

einzelne landschaftlich bedeutende Gebiete großräumig unter Schutz zu stellen, um sie der<br />

be ginnenden touristischen Nutzung, aber auch Großprojekten zu entziehen 37 . Heute ist die<br />

Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen in diesen Gebieten vorrangig, daneben wird<br />

ein besonderes Augenmerk auf die wissenschaftliche Forschung, auf Information und Umweltbildung<br />

und auf eine geordnete Erholungsnutzung gelegt.<br />

Das im Jahre 1970 von einer Expertenkommission erarbeiteten Naturparkkonzept beruht auf<br />

einigen Grundsätzen, die sich von anderen Naturparken in Italien oder im Ausland unterscheiden:<br />

• Ausklammerung von Dauersiedlungen mit intensiv genutzten Wirtschaftsflächen,<br />

• grundsätzliches Verbot für jede Bautätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der land­ und<br />

forstwirtschaftlichen Nutzung steht,<br />

• Beibehaltung der traditionellen Bodennutzung, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse<br />

<strong>des</strong> Natur- und <strong>Landschaftsschutzes</strong>,<br />

• strenge Regelungen für Naturparkbesucher wie z. B. Sammelverbot für Pflanzen, Pilze, Mineralien<br />

und Fossilien, Fahrverbote, Kampierverbot.<br />

Die Schutzbestimmungen für die einzelnen Naturparke und deren Abgrenzung lassen sich<br />

aus dem jeweiligen Unterschutzstellungsdekret entnehmen.<br />

Der erläuternde Bericht, der ebenso Bestandteil <strong>des</strong> Dekretes ist, enthält eine kurze geologische,<br />

biologische und klimatische Beschreibung <strong>des</strong> Naturparkgebietes und die Begründungen<br />

und Zielsetzungen für die einzelnen Unterschutzstellungen und Schutzbestimmungen.<br />

e) Gärten und Parkanlagen<br />

Diese Schutzkategorie umfasst wertvolle Grünbereiche im Siedlungsbereich, die wegen ihrer<br />

Schönheit oder der bedeutenden, dort auftretenden Pflanzen- und Tierwelt unter Schutz gestellt<br />

werden.<br />

35<br />

Art. 1 Absatz 2 Buchstabe d) <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

36<br />

Naturpark Schlern-Rosengarten, genehmigt mit D.L.H. vom 16.9.1974, Nr. 68; Gemeinden: Kastelruth, Völs am<br />

Schlern, Tiers; Fläche: 6.796 ha; Naturpark Puez-Geisler, genehmigt mit D.L.H. vom 31.10.1977, Nr. 29/V/LS; in<br />

Gemeinden: Abtei, Corvara, Villnöß, St. Martin in Thurn, St. Ulrich, St. Christina, Wolkenstein; Fläche: 10.196 ha;<br />

Naturpark Fanes-Sennes-Prags, genehmigt mit D.L.H. vom 4.3.1980, Nr. 72/V/LS; Gemeinden: Abtei, Prags, Toblach,<br />

Wengen, Enneberg, Olang; Fläche: 25.680 ha; Naturpark Trudner Horn, genehmigt mit D.L.H. vom<br />

16.12.1980, Nr. 85/V/LS; Gemeinden: Altrei, Montan, Neumarkt, Salurn, Truden; Fläche: 6.866 ha; Naturpark<br />

Sextner Dolomiten, genehmigt mit D.L.H. vom 22.12.1981, Nr. 103/V/81; Gemeinden: Toblach, Sexten, Innichen;<br />

Fläche: 11.635 ha; Naturpark Texelgruppe, genehmigt mit D.L.H. vom 10.4.1985, Nr. 165/V/81; Gemeinden:<br />

Schnals, Naturns, Partschins, Algund, Tirol, Riffian, St. Martin in Passeier, Moos in Passeier; Fläche: 33.430 ha;<br />

Naturpark Rieserferner-Ahrn, genehmigt mit D.L.H. vom 28.9.1988, Nr. 212/V/81; Gemeinden: Sand in Taufers,<br />

Gais, Percha, Rasen­Antholz, Ahrntal, Prettau; Fläche: 31.505 ha;<br />

37<br />

Siehe dazu und zum Folgenden, Landschaftsleitbild Südtirol, genehmigt mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr.<br />

3147 vom 2. September 2002, S. 32 ff.;<br />

20<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 20<br />

20.11.2007 16:37:06 Uhr

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