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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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3.6. Verkürztes Verfahren<br />

Mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 20. Juni 2005, Nr. 4 wurde Artikel 3/bis in das Landschaftsschutzgesetz<br />

eingefügt und damit die Möglichkeit eines verkürzten Verfahrens für die Genehmigung bzw. Änderung<br />

der landschaftlichen Unterschutzstellungen vorgesehen.<br />

Tatsächlich hat die langjährige Verwaltungspraxis gezeigt, dass ein Großteil der Anträge mit<br />

welchen die I. Landschaftsschutzkommission befasst wird, nicht von solcher Tragweite ist, dass<br />

ein langwieriges Verfahren gerechtfertigt erscheint.<br />

Das verkürzte Verfahren kommt immer dann zur Anwendung, wenn die vom Gemeinderat im<br />

ausdrücklichen Einvernehmen mit den betroffenenen Grundeigentümern vorgeschlagene Unterschutzstellung<br />

von der I. Landschaftsschutzkommission einstimmig genehmigt wird. Der Beschluss<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung entfällt. Hinsichtlich der Veröffentlichung gilt für den Beschluss<br />

der I. Landschaftsschutzkommission das oben unter 3.4 Gesagte (Veröffentlichung im Amtsblatt<br />

der Region, persönliche Zustellung bzw. gegebenenfalls Veröffentlichung an der Amtstafel<br />

der Gemeinde für eine Dauer von 30 Tagen).<br />

Es müssen demnach folgende Voraussetzungen für die Anwendung <strong>des</strong> verkürzten Verfahrens<br />

vorliegen:<br />

• Vorschlag <strong>des</strong> Gemeinderates<br />

• ausdrückliches Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern<br />

• einstimmiger Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission<br />

Verkürztes Verfahren<br />

Initiative<br />

Gemeinderat im Einvernehmen mit den betroffenen<br />

Grundeigentümern<br />

Unterschutzstellungsvorschlag<br />

einstimmiger Beschluss<br />

I. Landschaftsschutzkommission<br />

Veröffentlichung<br />

Amtsblatt der Region<br />

30<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 30<br />

20.11.2007 16:37:07 Uhr

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