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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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de Veränderung der Beschaffenheit <strong>des</strong> Areals zusätzlich zur Landschaftsschutzermächtigung<br />

auch die Ermächtigung der Lan<strong>des</strong>abteilung Denkmalpflege einzuholen ist.<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung von Gebieten mit archäologischer Bedeutung ist damit<br />

weit weniger einschränkend als die Denkmalschutzbindung. Letztere bringt nämlich u.a. mit<br />

sich, dass jede Besitz­ oder Eigentumsveränderung dem Denkmalamt mitzuteilen ist sowie außerdem,<br />

dass ein Vorkaufsrecht zu Gunsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol besteht, von dem allerdings<br />

nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird.<br />

3. Das Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung – Landschaftsplan<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung bzw. etwaige Änderungen an landschaftlichen Unterschutzstellungen<br />

erfolgen mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung nach dem vom Landschaftsschutzgesetz<br />

(Artikel 3, 3/bis und 4) vorgesehenen Verfahren, das im Wesentlichen Folgen<strong>des</strong><br />

beinhaltet:<br />

3.1. Genehmigung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages<br />

Als ersten Verfahrensschritt sieht das Landschaftsschutzgesetz die Genehmigung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages<br />

durch die I. Landschaftsschutzkommission vor. Die Kommission beschließt<br />

entweder von Amts wegen, d. h. auf der Grundlage eines Vorschlages der zuständigen<br />

Abteilung Natur und Landschaft (Amt für Landschaftsökologie oder Amt für Naturparke) oder auf<br />

Grund eines Unterschutzstellungsantrages der laut Gesetz (Art. 3 Absatz 1) zur Einreichung befugten<br />

Körperschaften und Institutionen (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Kurverwaltungen,<br />

Fremdenverkehrsvereine und Naturschutzverbände).<br />

Bestandteile <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages sind:<br />

a) der erläuternde Bericht,<br />

b) die Durchführungsbestimmungen (normativer Teil),<br />

c) die kartographischen Anlagen im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000, und falls es für notwendig erachtet<br />

wird, in größerem Maßstab, bis 1 : 100.<br />

Da in der Regel schützenswerte Gebiete und Objekte nicht durch Einzelausweisungen unter<br />

Schutz gestellt, sondern im Landschaftsplan für ein Gemeindegebiet zusammengefasst werden,<br />

erfolgt die Erarbeitung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsantrages in der Praxis meist in enger Zusammenarbeit<br />

<strong>des</strong> Amtes für Landschaftsökologie mit den Gemeinden und interessierten örtlichen<br />

Verbänden.<br />

3.2. Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene<br />

Im Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung finden die allgemeinen, im Abschnitt 3<br />

<strong>des</strong> sogenannten „Transparenzgesetzes“ – Lan<strong>des</strong>gesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 – enthaltenen<br />

Bestimmungen über die Beteiligung am Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Es<br />

handelt sich um die Artikel 14, 15 und 16 <strong>des</strong> LG Nr. 17/1993. Diese regeln die Verpflichtung<br />

der Verwaltung zur Mitteilung über die Einleitung <strong>des</strong> Verfahrens, das Recht der Bürger auf<br />

Akteneinsicht, Vorlage von Unterlagen und schriftlichen Stellungnahmen, sowie die Möglichkeit<br />

der Vereinbarung von Maßnahmen zwischen der Verwaltung und den Betroffenen. Gemäß Artikel<br />

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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 26<br />

20.11.2007 16:37:06 Uhr

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