Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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de Veränderung der Beschaffenheit <strong>des</strong> Areals zusätzlich zur Landschaftsschutzermächtigung<br />
auch die Ermächtigung der Lan<strong>des</strong>abteilung Denkmalpflege einzuholen ist.<br />
Die landschaftliche Unterschutzstellung von Gebieten mit archäologischer Bedeutung ist damit<br />
weit weniger einschränkend als die Denkmalschutzbindung. Letztere bringt nämlich u.a. mit<br />
sich, dass jede Besitz oder Eigentumsveränderung dem Denkmalamt mitzuteilen ist sowie außerdem,<br />
dass ein Vorkaufsrecht zu Gunsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Südtirol besteht, von dem allerdings<br />
nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird.<br />
3. Das Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung – Landschaftsplan<br />
Die landschaftliche Unterschutzstellung bzw. etwaige Änderungen an landschaftlichen Unterschutzstellungen<br />
erfolgen mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung nach dem vom Landschaftsschutzgesetz<br />
(Artikel 3, 3/bis und 4) vorgesehenen Verfahren, das im Wesentlichen Folgen<strong>des</strong><br />
beinhaltet:<br />
3.1. Genehmigung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages<br />
Als ersten Verfahrensschritt sieht das Landschaftsschutzgesetz die Genehmigung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages<br />
durch die I. Landschaftsschutzkommission vor. Die Kommission beschließt<br />
entweder von Amts wegen, d. h. auf der Grundlage eines Vorschlages der zuständigen<br />
Abteilung Natur und Landschaft (Amt für Landschaftsökologie oder Amt für Naturparke) oder auf<br />
Grund eines Unterschutzstellungsantrages der laut Gesetz (Art. 3 Absatz 1) zur Einreichung befugten<br />
Körperschaften und Institutionen (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Kurverwaltungen,<br />
Fremdenverkehrsvereine und Naturschutzverbände).<br />
Bestandteile <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlages sind:<br />
a) der erläuternde Bericht,<br />
b) die Durchführungsbestimmungen (normativer Teil),<br />
c) die kartographischen Anlagen im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000, und falls es für notwendig erachtet<br />
wird, in größerem Maßstab, bis 1 : 100.<br />
Da in der Regel schützenswerte Gebiete und Objekte nicht durch Einzelausweisungen unter<br />
Schutz gestellt, sondern im Landschaftsplan für ein Gemeindegebiet zusammengefasst werden,<br />
erfolgt die Erarbeitung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsantrages in der Praxis meist in enger Zusammenarbeit<br />
<strong>des</strong> Amtes für Landschaftsökologie mit den Gemeinden und interessierten örtlichen<br />
Verbänden.<br />
3.2. Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene<br />
Im Verfahren zur landschaftlichen Unterschutzstellung finden die allgemeinen, im Abschnitt 3<br />
<strong>des</strong> sogenannten „Transparenzgesetzes“ – Lan<strong>des</strong>gesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 – enthaltenen<br />
Bestimmungen über die Beteiligung am Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Es<br />
handelt sich um die Artikel 14, 15 und 16 <strong>des</strong> LG Nr. 17/1993. Diese regeln die Verpflichtung<br />
der Verwaltung zur Mitteilung über die Einleitung <strong>des</strong> Verfahrens, das Recht der Bürger auf<br />
Akteneinsicht, Vorlage von Unterlagen und schriftlichen Stellungnahmen, sowie die Möglichkeit<br />
der Vereinbarung von Maßnahmen zwischen der Verwaltung und den Betroffenen. Gemäß Artikel<br />
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