Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2<br />
2.2. Autonome Provinz Bozen – Gemeinden<br />
Der Art. 16 <strong>des</strong> Autonomiestatuts für die Autonome Provinz Bozen sieht vor, dass auf jenen<br />
Sachgebieten, auf denen die Autonome Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen kann – und<br />
darunter fallen sowohl Raumordnung als auch Landschaftsschutz –, auch die Verwaltungsbefugnisse<br />
von der Provinz ausgeübt werden (Parallelismus der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis).<br />
In den bereits angeführten Lan<strong>des</strong>gesetzen über die Raumordnung und den Landschaftsschutz<br />
findet sich jedoch eine konkrete Zuständigkeitsverteilung zwischen Autonomer<br />
Provinz und Gemeinden, derzufolge einige der Befugnisse in diesen Bereichen auf die Gemeinden<br />
übertragen sind. So sieht der Art. 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970,<br />
was die landschaftliche Unterschutzstellung anbelangt, ein Initiativrecht der Gemeinde zur Unterschutzstellung<br />
(und im Sinne der actus contrarius-Regel) auch zur Abänderung oder Aufhebung<br />
derselben vor. Das diesbezügliche Verfahren sieht vor der endgültigen Unterschutzstellung<br />
durch die Lan<strong>des</strong>regierung zudem eine Phase der Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde vor. 38<br />
Auch die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung ist mit Ausnahme bestimmter Eingriffstypologien<br />
und bestimmter landschaftlicher Schutzgüter gemäß Art. 25 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
ausdrücklich dem Bürgermeister der jeweils zuständigen Gemeinde übertragen.<br />
Einem Urteil <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2000 39 zufolge konnte der Landschaftsschutz<br />
nicht als eine in die Selbstverwaltung der Gemeinden fallende Materie angesehen<br />
werden. Die ausschließliche Ausübung der Befugnisse im Bereich der Urbanistik im Sinne<br />
der Gemeindeautonomie war demnach nicht dahingehend zu verstehen, dass sie auch den<br />
Landschaftsschutz erfasste. Die Gemeinden konnten allenfalls zur Erfüllung besonderer lokaler<br />
Bedürfnisse ergänzende oder strengere landschaftliche Bindungen in Bezug auf die bereits<br />
auf Lan<strong>des</strong>- oder Staatsebene geschützten Güter vorsehen. 40 Das Verwaltungsgericht Bozen<br />
folgte dieser Rechtsprechung: Laut Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen aus dem Jahr 2004<br />
beschränke sich die Regelungsbefugnis der Lan<strong>des</strong>behörde im Bereich von landschaftlich geschützten<br />
Gebieten selbstredend auf Belange <strong>des</strong> Landschafts und Umweltschutzes und könne<br />
Einschränkungen zum Schutze dieser Belange vorschreiben. Selbstverständlich könne die Gemeindebehörde<br />
keine Maßnahmen treffen, die in Widerspruch zu dieser Schutzfunktion stehen.<br />
Dies schließe jedoch nicht aus, dass zum Schutze anderer öffentlicher Belange die Gemeindebehörde<br />
pflichtgemäß Aktivitäten, die auf dem Gemeindegebiet stattfinden, regelt,<br />
soweit sie nicht mit den umweltrechtlichen Schutzvorschriften der Lan<strong>des</strong>behörde kollidieren.<br />
So war es dem Gemeinderat nach Ansicht <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts sicherlich gestattet, „im Interesse<br />
der Unversehrtheit der Bürger die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Kalterer See zu regeln,<br />
soweit diese Regelung nicht dem landschaftlichen Schutzbedürfnis entgegenstand, <strong>des</strong>sen<br />
Befriedigung der Autonomen Provinz Bozen als oberster Landschaftsschutzbehörde fraglos<br />
zusteht. In diesem Sinne kommt das Verbot der Katamarane dem Schutzgedanken eher entgegen<br />
(wie alle Verbote in einem Schutzgebiet), als dass es ihm zuwiderläuft, weshalb schon von<br />
daher ein Widerspruch mit den Umweltvorschriften auszuschließen war.“ 41<br />
38<br />
Dies gilt für das Unterschutzstellungsverfahren gemäß Art. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970. Im<br />
Falle der Anwendung <strong>des</strong> verkürzten Verfahrens gemäß Art. 3/bis <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 beschränkt<br />
sich die Teilnahme <strong>des</strong> Gemeinderats am Unterschutzstellungsverfahren auf die Begutachtung <strong>des</strong> Unterschutzstellungsvorschlags.<br />
Wenn die vom Gemeinderat im ausdrücklichen Einvernehmen mit den betroffenen<br />
Grundeigentümern vorgeschlagene Unterschutzstellung von der I. Landschaftsschutzkommission einstimmig angenommen<br />
wird, gilt die Unterschutzstellung nämlich bereits als genehmigt und bedarf keiner weiteren Stellungnahme<br />
seitens der Gemeinde.<br />
39<br />
Das Urteil erging demnach vor der Verfassungsreform im Jahre 2001.<br />
40<br />
„Pertanto, rispetto alle materie della tutela del bene culturale, del paesaggio e dell’ambiente non può configurarsi<br />
un assorbimento nei compiti comunali d’autogestione del territorio né tanto meno un’esclusività delle funzioni<br />
degli enti locali in forza della loro autonomia in campo urbanistico, potendo semmai il comune imporre, in relazione<br />
a particolari esigenze locali, vincoli aggiuntivi o più rigorosi riguardo ai beni già vincolati sul piano culturale o<br />
ambientale.“ Siehe: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 27.07.2000, Nr. 378.<br />
41<br />
Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 9.6.2004, Nr. 393/2004. Dieses Urteil erging nach InKraftTreten<br />
der Verfassungsreform 2001.<br />
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