Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2<br />
1. Die rechtlichen Grundlagen<br />
„Wenn wir versuchen, dem Begriff <strong>des</strong> Rechts auf den Leib zu rücken,<br />
entdecken wir eine überraschende und fast peinliche Tatsache:<br />
Genau zu sagen, was Recht ist, gilt als unmöglich.<br />
Die Frage nach dem Begriff <strong>des</strong> Rechts ist die<br />
schwarze Katze im Sack der Jurisprudenz“<br />
(William Seagle)<br />
Die Bereiche Raumordnung und Landschaftsschutz werden in der Autonomen Provinz Bozen –<br />
Südtirol von Rechtsquellen verschiedenster Ebenen erfasst: Ist als oberste Rechtsquelle die<br />
Verfassung der Italienischen Republik und – was den Landschaftsschutz anbelangt – insbesondre<br />
der Artikel 9 1 derselben maßgeblich, sind gleichzeitig bzw. in erster Linie auch die mit<br />
Verfassungsgesetz genehmigten Bestimmungen <strong>des</strong> Autonomiestatuts zu berücksichtigen, gemäß<br />
welchen der Autonomen Provinz Bozen ausschließliche gesetzliche Befugnisse unter anderem<br />
auf den Sachgebieten der Raumordnung und Bauleitpläne, <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, der<br />
Jagd und Fischerei, der Almwirtschaft sowie Pflanzen und Tierschutzparke, der Land sowie der<br />
Forstwirtschaft zuerkannt werden. Als Schranken dieser Zuständigkeit galten bis zur Verfassungsreform<br />
2 im Jahre 2001 die Verfassung selbst, die Grundsätze der Rechtsordnung <strong>des</strong><br />
Staates, die internationalen Verpflichtungen, nationale Interessen sowie die grundlegenden Bestimmungen<br />
der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik. 3 Mit der sog. Föderalismusreform<br />
wurde jener Teil der italienischen Verfassung, der die Regelung der Regionen, Provinzen<br />
und Gemeinden zum Gegenstand hatte, grundlegend abgeändert. Das Prinzip, wonach die Zuständigkeiten<br />
der Regionen katalogartig in der Verfassung aufgezählt und der Staat über alle<br />
anderen nicht erwähnten verfügte, erfuhr eine Umkehrung: Nunmehr finden sich in der Verfassung<br />
alle Zuständigkeiten <strong>des</strong> Staates aufgezählt (darunter auch der Umwelt, Ökosystem und<br />
Kulturgüterschutz), während den Regionen die generelle und residuale Zuständigkeit für alle anderen<br />
Befugnisse übertragen ist. Als ausdrückliche Schranken der Gesetzgebung der Regionen<br />
führt der neu formulierte Artikel 117 der Verfassung in diesem Sinne nur mehr die aus dem Gemeinschaftsrecht<br />
und internationalen Abkommen herrührenden Verpflichtungen an. 4 Gemäß Art.<br />
10 <strong>des</strong> Verfassungsreformgesetzes Nr. 3/2001 finden die auf eine Gleichstellung der Regionen<br />
mit Normalstatut mit jenen mit Sonderstatut abzielenden Bestimmungen der Verfassungsreform<br />
in den Autonomen Provinzen Bozen und Trient bis zur Anpassung der jeweiligen Sonderstatute<br />
ausdrücklich nur für jene Teile Anwendung, in denen Formen der Autonomie vorgesehen werden,<br />
die über die bereits zuerkannten hinausgehen. 5 Die Verfassungsreform hat somit im Grunde die<br />
bisherige Kompetenzaufteilung im Bereich Landschaftsschutz zwischen Staat und Autonomer<br />
Provinz Bozen formal gesehen zunächst unberührt belassen (weiterhin ausschließliche Gesetz-<br />
1<br />
Der Art. 9 der Verfassung lautet: „Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und<br />
technische Forschung. Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen <strong>des</strong> Staates“.<br />
2<br />
Verfassungsgesetz vom 18.10.2001, Nr. 3 („Änderung <strong>des</strong> Titels V <strong>des</strong> II. Teils der Verfassung“).<br />
3<br />
Siehe Art. 4 und 8 <strong>des</strong> D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 („Genehmigung <strong>des</strong> vereinheitlichten Textes der<br />
Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für TrentinoSüdtirol betreffen“).<br />
4<br />
Der Art. 117 der Verfassung besagt nunmehr: „Staat und Regionen üben unter Wahrung der Verfassung sowie<br />
der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen<br />
die Gesetzgebungsbefugnis aus. Für nachstehende Sachgebiete besitzt der Staat die ausschließliche<br />
Gesetzgebungsbefugnis: (…) s) Umwelt, Ökosystem und Kulturgüterschutz. (…) Für alle Sachgebiete, die<br />
nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht die Gesetzgebungsbefugnis den Regionen<br />
zu (…)“. Siehe auch: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.09.2003–01.10.2003, Nr. 303/2003.<br />
5<br />
„Le disposizioni della legge costituzionale 18 ottobre 2001, n. 3 non sono <strong>des</strong>tinate a prevalere sugli statuti<br />
speciali d’autonomia e attualmente sono invocabili (art. 10 della legge costituzionale n. 3/2001) solo per le parti<br />
in cui prevedono forme di autonomia più ampie di quelle già attribuite e non per restringerle“. Siehe: Verfassungsgerichtshof,<br />
Urteile vom 26.3.2003, Nr. 103 sowie vom 13.2.2003, Nr. 48.<br />
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