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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2<br />

1. Die rechtlichen Grundlagen<br />

„Wenn wir versuchen, dem Begriff <strong>des</strong> Rechts auf den Leib zu rücken,<br />

entdecken wir eine überraschende und fast peinliche Tatsache:<br />

Genau zu sagen, was Recht ist, gilt als unmöglich.<br />

Die Frage nach dem Begriff <strong>des</strong> Rechts ist die<br />

schwarze Katze im Sack der Jurisprudenz“<br />

(William Seagle)<br />

Die Bereiche Raumordnung und Landschaftsschutz werden in der Autonomen Provinz Bozen –<br />

Südtirol von Rechtsquellen verschiedenster Ebenen erfasst: Ist als oberste Rechtsquelle die<br />

Verfassung der Italienischen Republik und – was den Landschaftsschutz anbelangt – insbesondre<br />

der Artikel 9 1 derselben maßgeblich, sind gleichzeitig bzw. in erster Linie auch die mit<br />

Verfassungsgesetz genehmigten Bestimmungen <strong>des</strong> Autonomiestatuts zu berücksichtigen, gemäß<br />

welchen der Autonomen Provinz Bozen ausschließliche gesetzliche Befugnisse unter anderem<br />

auf den Sachgebieten der Raumordnung und Bauleitpläne, <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, der<br />

Jagd und Fischerei, der Almwirtschaft sowie Pflanzen­ und Tierschutzparke, der Land­ sowie der<br />

Forstwirtschaft zuerkannt werden. Als Schranken dieser Zuständigkeit galten bis zur Verfassungsreform<br />

2 im Jahre 2001 die Verfassung selbst, die Grundsätze der Rechtsordnung <strong>des</strong><br />

Staates, die internationalen Verpflichtungen, nationale Interessen sowie die grundlegenden Bestimmungen<br />

der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik. 3 Mit der sog. Föderalismusreform<br />

wurde jener Teil der italienischen Verfassung, der die Regelung der Regionen, Provinzen<br />

und Gemeinden zum Gegenstand hatte, grundlegend abgeändert. Das Prinzip, wonach die Zuständigkeiten<br />

der Regionen katalogartig in der Verfassung aufgezählt und der Staat über alle<br />

anderen nicht erwähnten verfügte, erfuhr eine Umkehrung: Nunmehr finden sich in der Verfassung<br />

alle Zuständigkeiten <strong>des</strong> Staates aufgezählt (darunter auch der Umwelt­, Ökosystem­ und<br />

Kulturgüterschutz), während den Regionen die generelle und residuale Zuständigkeit für alle anderen<br />

Befugnisse übertragen ist. Als ausdrückliche Schranken der Gesetzgebung der Regionen<br />

führt der neu formulierte Artikel 117 der Verfassung in diesem Sinne nur mehr die aus dem Gemeinschaftsrecht<br />

und internationalen Abkommen herrührenden Verpflichtungen an. 4 Gemäß Art.<br />

10 <strong>des</strong> Verfassungsreformgesetzes Nr. 3/2001 finden die auf eine Gleichstellung der Regionen<br />

mit Normalstatut mit jenen mit Sonderstatut abzielenden Bestimmungen der Verfassungsreform<br />

in den Autonomen Provinzen Bozen und Trient bis zur Anpassung der jeweiligen Sonderstatute<br />

ausdrücklich nur für jene Teile Anwendung, in denen Formen der Autonomie vorgesehen werden,<br />

die über die bereits zuerkannten hinausgehen. 5 Die Verfassungsreform hat somit im Grunde die<br />

bisherige Kompetenzaufteilung im Bereich Landschaftsschutz zwischen Staat und Autonomer<br />

Provinz Bozen formal gesehen zunächst unberührt belassen (weiterhin ausschließliche Gesetz-<br />

1<br />

Der Art. 9 der Verfassung lautet: „Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und<br />

technische Forschung. Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen <strong>des</strong> Staates“.<br />

2<br />

Verfassungsgesetz vom 18.10.2001, Nr. 3 („Änderung <strong>des</strong> Titels V <strong>des</strong> II. Teils der Verfassung“).<br />

3<br />

Siehe Art. 4 und 8 <strong>des</strong> D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 („Genehmigung <strong>des</strong> vereinheitlichten Textes der<br />

Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino­Südtirol betreffen“).<br />

4<br />

Der Art. 117 der Verfassung besagt nunmehr: „Staat und Regionen üben unter Wahrung der Verfassung sowie<br />

der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen<br />

die Gesetzgebungsbefugnis aus. Für nachstehende Sachgebiete besitzt der Staat die ausschließliche<br />

Gesetzgebungsbefugnis: (…) s) Umwelt­, Ökosystem­ und Kulturgüterschutz. (…) Für alle Sachgebiete, die<br />

nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht die Gesetzgebungsbefugnis den Regionen<br />

zu (…)“. Siehe auch: Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.09.2003–01.10.2003, Nr. 303/2003.<br />

5<br />

„Le disposizioni della legge costituzionale 18 ottobre 2001, n. 3 non sono <strong>des</strong>tinate a prevalere sugli statuti<br />

speciali d’autonomia e attualmente sono invocabili (art. 10 della legge costituzionale n. 3/2001) solo per le parti<br />

in cui prevedono forme di autonomia più ampie di quelle già attribuite e non per restringerle“. Siehe: Verfassungsgerichtshof,<br />

Urteile vom 26.3.2003, Nr. 103 sowie vom 13.2.2003, Nr. 48.<br />

34<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 34<br />

20.11.2007 16:37:08 Uhr

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