Tabelle der Bankentgelte
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Kontoabrechnung über einen bestimmten<br />
– bereits durch Kontoauszüge<br />
belegten Zeitabschnitt –<br />
kann mit einem zusätzlichen Entgelt<br />
belegt werden.<br />
Daueraufträge Zulässig Die Möglichkeit <strong>der</strong> Durchführung<br />
von Daueraufträgen durch<br />
das Institut für den Kunden ist<br />
eine – <strong>der</strong> vielen – Leistungen,<br />
die über das Girokonto möglich<br />
sind und angeboten werden. Dieser<br />
Service umfasst die Erteilung<br />
des Dauerauftrages durch den<br />
Kunden bzw. Vormerkung durch<br />
das Institut und dann die jeweilige<br />
zeitgerechte Ausführung, aber<br />
auch die Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Löschung<br />
von Daueraufträgen. Es<br />
können alle die einzelnen Leistungsakte<br />
mit einem jeweiligen –<br />
natürlich angemessenen – Entgelt<br />
belegt werden. Dies gilt auch für<br />
die Löschung. Insoweit können<br />
nicht die Grundsätze über die<br />
Beendigung einer Geschäftsbeziehung<br />
herangezogen werden,<br />
denn hier handelt es sich nicht um<br />
eine solche, son<strong>der</strong>n um die Ausführung<br />
von Aufträgen / Weisungen<br />
im Rahmen einer bestehenden<br />
Geschäftsverbindung – dem<br />
Girovertrag. Der Auftrag zur Löschung<br />
eines zunächst zeitlich<br />
unbefristeten Dauerauftrags ist –<br />
wie jede Än<strong>der</strong>ungsweisung –<br />
eine neue Weisung an das Institut,<br />
<strong>der</strong>en Ausführung als Leistung<br />
für den Kunden bepreist werden<br />
kann.<br />
Eintragung von Vollmachten Unzulässig Zur Bestellung von Vollmachten<br />
bedarf es grundsätzlich keiner<br />
Mitwirkung des Instituts. Dem<br />
Kunden stehen vielmehr aus dem<br />
Girovertrag diverse Ansprüche<br />
gegenüber dem Institut zu, zu<br />
<strong>der</strong>en Geltendmachung er grundsätzlich<br />
– wie bei jedem Recht,<br />
dass nicht ausschließlich höchstpersönlicher<br />
Natur ist – Dritte<br />
bevollmächtigen kann. Der Kunde<br />
macht insoweit von seinen ihm<br />
Steppeler, Rn.<br />
315.<br />
Steppeler, Rn. 316<br />
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