Tabelle der Bankentgelte
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Bearbeitungsgebühr Avalkredite<br />
www.eJuris.de<br />
Zulässig<br />
(über ein bestehendes Limit hinaus)<br />
handelt es sich um einen<br />
konkreten Einzelkredit über den<br />
Überziehungsbetrag. Ein Entgelt<br />
für die jeweils einzelne Überziehungszulassung<br />
entspricht daher<br />
im Grunde <strong>der</strong> Bearbeitungsgebühr<br />
für eine Krediteinräumung.<br />
Dem Leistungscharakter dieses<br />
Entgelts kann auch nicht entgegengehalten<br />
werden, dass die<br />
Überziehung aktiv vom Kreditnehmer<br />
vorgenommen und vollzogen<br />
wird, während das Institut<br />
diese gegebenenfalls nur – passiv<br />
– dulde. Tatsächlich wird die<br />
Überziehung anhand <strong>der</strong> Überziehungsliste<br />
zunächst festgestellt<br />
und dann überprüft, ob sie bis auf<br />
weiteres erst einmal hingenommen<br />
wird o<strong>der</strong> aber nicht. Diese<br />
Prüfung wird zwar auch im eigenen<br />
Interesse durchgeführt, aber<br />
für den Kreditnehmer, lediglich<br />
unter selbst-verständlicher Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> eigenen Interessen.<br />
Sie kommt im Falle <strong>der</strong><br />
Zulassung <strong>der</strong> Überziehung dem<br />
Kreditnehmer/Kontoinhaber nicht<br />
nur zugute, son<strong>der</strong>n wird von<br />
vornherein unter dem Aspekt, ob<br />
man ihm diesen Kredit einräumen<br />
kann, vorgenommen.<br />
Es ist zu beachten, dass häufig so<br />
genannte Avalkredit-Rahmenverträge<br />
abgeschlossen werden,<br />
die also einen bestimmten<br />
Höchstrahmen festlegen, innerhalb<br />
dessen das Institut Einzelavale<br />
übernimmt. Wird für den<br />
Abschluss des Rahmenvertrages<br />
eine Bearbeitungsgebühr erhoben,<br />
die sich nach <strong>der</strong> Höchstgrenze<br />
des Rahmens berechnet, so sollten/dürfen<br />
für die Einzelavale<br />
nicht noch einmal zusätzliche<br />
Bearbeitungsgebühren erhoben<br />
werden. Dies wäre nicht nur eine<br />
Doppelbepreisung, son<strong>der</strong>n würde<br />
auch mit Sinn und Zweck des<br />
Rahmenvertrages nicht in Ein-<br />
Steppeler, Rn. 438<br />
Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné