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Tabelle der Bankentgelte

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Übertragung auf ein an<strong>der</strong>es<br />

Institut – Einzug durch ein<br />

an<strong>der</strong>es Institut/Einzug vom<br />

fremden Institut<br />

Son<strong>der</strong>entgelt bei Übertragung<br />

auf organisationsfremde<br />

Institute<br />

www.eJuris.de<br />

Zulässig<br />

Die Übertragung eines Kontos ist<br />

zwar ebenfalls mit einer Beendigung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsverbindung<br />

verbunden und führt zwangsläufig<br />

auch zur Kontoauflösung,<br />

gleichwohl ist eine solche Übertragung<br />

ein Mehr gegenüber <strong>der</strong><br />

bloßen Beendigung des Vertragsverhältnisses.<br />

Eine solche Übertragung<br />

auf ein an<strong>der</strong>es Institut<br />

wird auch nicht geschuldet, so<br />

dass sie auf jeden Fall als Son<strong>der</strong>leistung<br />

erbracht wird und<br />

demgemäß bepreist werden kann.<br />

Häufig werden die Entgelte für<br />

die Kontoübertragung unterschiedlich<br />

danach bemessen, ob<br />

das Konto auf z. B. eine an<strong>der</strong>e<br />

Sparkasse o<strong>der</strong> aber ein organisationsfremdes<br />

Institut übertragen<br />

wird. Im letzteren Fall ist häufig<br />

das Entgelt erheblich höher. Dies<br />

wirft wettbewerbsrechtliche Probleme<br />

auf. Da <strong>der</strong> Arbeitsaufwand<br />

<strong>der</strong> gleiche ist, hat <strong>der</strong> höhere<br />

Preis eindeutig Abwehrcharakter.<br />

Der Kunde soll davon abgehalten<br />

werden, zur Konkurrenz<br />

zu gehen, womit eindeutig Einfluss<br />

auf die <strong>der</strong> freien Entscheidung<br />

des Kunden obliegende<br />

Auswahl seiner Bank genommen<br />

wird.<br />

Kontoeinrichtung/Eröffnung Unzulässig An<strong>der</strong>s als bei an<strong>der</strong>en Konten –<br />

insbeson<strong>der</strong>e Girokonto, Wertpapierdepot<br />

und vielleicht auch<br />

Sparkonto – ist die Kontoeinrichtung/Kontoeröffnung<br />

beim<br />

Kreditgeschäft lediglich ein unselbständiger<br />

Nebenakt, ein Begleitgeschäft,<br />

das nicht einmal als<br />

Teilaspekt des Hauptgeschäftes<br />

gelten kann. Dieses ist vielmehr<br />

die Krediteinräumung, d. h. Bewilligung<br />

und Bereitstellung eines<br />

Kredites. Das Konto wird auch<br />

nicht etwa für diese Bereitstellung<br />

benötigt – diese erfolgt in <strong>der</strong><br />

Regel über ein Girokonto o<strong>der</strong><br />

aber direkt durch Überweisung an<br />

einen vom Kreditnehmer be-<br />

Steppeler, Rn. 407<br />

– 410<br />

Steppeler, Rn. 411<br />

Steppeler, Rn. 412<br />

Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné

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