Tabelle der Bankentgelte
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Übertragung auf ein an<strong>der</strong>es<br />
Institut – Einzug durch ein<br />
an<strong>der</strong>es Institut/Einzug vom<br />
fremden Institut<br />
Son<strong>der</strong>entgelt bei Übertragung<br />
auf organisationsfremde<br />
Institute<br />
www.eJuris.de<br />
Zulässig<br />
Die Übertragung eines Kontos ist<br />
zwar ebenfalls mit einer Beendigung<br />
<strong>der</strong> Geschäftsverbindung<br />
verbunden und führt zwangsläufig<br />
auch zur Kontoauflösung,<br />
gleichwohl ist eine solche Übertragung<br />
ein Mehr gegenüber <strong>der</strong><br />
bloßen Beendigung des Vertragsverhältnisses.<br />
Eine solche Übertragung<br />
auf ein an<strong>der</strong>es Institut<br />
wird auch nicht geschuldet, so<br />
dass sie auf jeden Fall als Son<strong>der</strong>leistung<br />
erbracht wird und<br />
demgemäß bepreist werden kann.<br />
Häufig werden die Entgelte für<br />
die Kontoübertragung unterschiedlich<br />
danach bemessen, ob<br />
das Konto auf z. B. eine an<strong>der</strong>e<br />
Sparkasse o<strong>der</strong> aber ein organisationsfremdes<br />
Institut übertragen<br />
wird. Im letzteren Fall ist häufig<br />
das Entgelt erheblich höher. Dies<br />
wirft wettbewerbsrechtliche Probleme<br />
auf. Da <strong>der</strong> Arbeitsaufwand<br />
<strong>der</strong> gleiche ist, hat <strong>der</strong> höhere<br />
Preis eindeutig Abwehrcharakter.<br />
Der Kunde soll davon abgehalten<br />
werden, zur Konkurrenz<br />
zu gehen, womit eindeutig Einfluss<br />
auf die <strong>der</strong> freien Entscheidung<br />
des Kunden obliegende<br />
Auswahl seiner Bank genommen<br />
wird.<br />
Kontoeinrichtung/Eröffnung Unzulässig An<strong>der</strong>s als bei an<strong>der</strong>en Konten –<br />
insbeson<strong>der</strong>e Girokonto, Wertpapierdepot<br />
und vielleicht auch<br />
Sparkonto – ist die Kontoeinrichtung/Kontoeröffnung<br />
beim<br />
Kreditgeschäft lediglich ein unselbständiger<br />
Nebenakt, ein Begleitgeschäft,<br />
das nicht einmal als<br />
Teilaspekt des Hauptgeschäftes<br />
gelten kann. Dieses ist vielmehr<br />
die Krediteinräumung, d. h. Bewilligung<br />
und Bereitstellung eines<br />
Kredites. Das Konto wird auch<br />
nicht etwa für diese Bereitstellung<br />
benötigt – diese erfolgt in <strong>der</strong><br />
Regel über ein Girokonto o<strong>der</strong><br />
aber direkt durch Überweisung an<br />
einen vom Kreditnehmer be-<br />
Steppeler, Rn. 407<br />
– 410<br />
Steppeler, Rn. 411<br />
Steppeler, Rn. 412<br />
Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné