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Tabelle der Bankentgelte

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o<strong>der</strong> wird sie aufgrund seiner<br />

Verlustmeldung gesperrt, so ist<br />

dies von ihm veranlasst. Von daher<br />

käme an sich eine Bepreisung<br />

gegenüber dem Kunden in Betracht.<br />

An<strong>der</strong>erseits ergeben sich<br />

aber Probleme unter dem Gesichtspunkt,<br />

ob die Vormerkung,<br />

Durchführung und Überwachung<br />

<strong>der</strong> Kartensperre im Kundeninteresse<br />

erfolgt o<strong>der</strong> aber lediglich im<br />

Interesse des Instituts, da für nach<br />

<strong>der</strong> Verlustmeldung vorkommende<br />

Missbrauchsfälle nach den<br />

entsprechenden ec-Karten-<br />

Bedingungen <strong>der</strong> Kunde nicht<br />

mehr haftet, soweit ihn nicht Obliegenheitsverletzungen<br />

treffen<br />

(hinsichtlich <strong>der</strong> Verwahrung <strong>der</strong><br />

Karte und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> PIN-<br />

Nummer). Es dürfte nahe liegen,<br />

dass die Rechtsprechung zu letzteren<br />

Überlegungen tendieren<br />

wird. Dies ist allerdings nicht<br />

unproblematisch, weil erst über<br />

die Kundenbedingungen das Risiko<br />

von Missbrauchsfällen nach<br />

Verlustmeldung <strong>der</strong> Karte auf das<br />

Institut übernommen wird und<br />

allein deshalb dann die Durchführung<br />

und Beachtung <strong>der</strong> Kartensperre<br />

dem Institut zugute kommt.<br />

Es ist aber nicht unbedingt einzusehen,<br />

warum aufgrund dieser<br />

Gesichtspunkte nicht zumindest<br />

für die Kartensperrung dem Kunden<br />

ein Entgelt in Rechnung gestellt<br />

werden können sollte, wenn<br />

man ihm schon das Risiko nach<br />

Verlustmeldung nimmt.<br />

Entsperrung Unzulässig Die Wie<strong>der</strong>aufhebung einer Kartensperre<br />

kann nicht als eigenständige,<br />

bepreisbare Zusatzleistung<br />

angesehen werden; sie ist<br />

vielmehr lediglich die unter bestimmten<br />

Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

werdende Aufhebung <strong>der</strong><br />

Sperre, also selbstverständliche<br />

Nebenpflicht, wie beispielsweise<br />

die Sicherheitenrückgabe nach<br />

Tilgung <strong>der</strong> gesicherten Verbind-<br />

Steppeler, Rn. 366<br />

Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné

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