Tabelle der Bankentgelte
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o<strong>der</strong> wird sie aufgrund seiner<br />
Verlustmeldung gesperrt, so ist<br />
dies von ihm veranlasst. Von daher<br />
käme an sich eine Bepreisung<br />
gegenüber dem Kunden in Betracht.<br />
An<strong>der</strong>erseits ergeben sich<br />
aber Probleme unter dem Gesichtspunkt,<br />
ob die Vormerkung,<br />
Durchführung und Überwachung<br />
<strong>der</strong> Kartensperre im Kundeninteresse<br />
erfolgt o<strong>der</strong> aber lediglich im<br />
Interesse des Instituts, da für nach<br />
<strong>der</strong> Verlustmeldung vorkommende<br />
Missbrauchsfälle nach den<br />
entsprechenden ec-Karten-<br />
Bedingungen <strong>der</strong> Kunde nicht<br />
mehr haftet, soweit ihn nicht Obliegenheitsverletzungen<br />
treffen<br />
(hinsichtlich <strong>der</strong> Verwahrung <strong>der</strong><br />
Karte und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> PIN-<br />
Nummer). Es dürfte nahe liegen,<br />
dass die Rechtsprechung zu letzteren<br />
Überlegungen tendieren<br />
wird. Dies ist allerdings nicht<br />
unproblematisch, weil erst über<br />
die Kundenbedingungen das Risiko<br />
von Missbrauchsfällen nach<br />
Verlustmeldung <strong>der</strong> Karte auf das<br />
Institut übernommen wird und<br />
allein deshalb dann die Durchführung<br />
und Beachtung <strong>der</strong> Kartensperre<br />
dem Institut zugute kommt.<br />
Es ist aber nicht unbedingt einzusehen,<br />
warum aufgrund dieser<br />
Gesichtspunkte nicht zumindest<br />
für die Kartensperrung dem Kunden<br />
ein Entgelt in Rechnung gestellt<br />
werden können sollte, wenn<br />
man ihm schon das Risiko nach<br />
Verlustmeldung nimmt.<br />
Entsperrung Unzulässig Die Wie<strong>der</strong>aufhebung einer Kartensperre<br />
kann nicht als eigenständige,<br />
bepreisbare Zusatzleistung<br />
angesehen werden; sie ist<br />
vielmehr lediglich die unter bestimmten<br />
Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lich<br />
werdende Aufhebung <strong>der</strong><br />
Sperre, also selbstverständliche<br />
Nebenpflicht, wie beispielsweise<br />
die Sicherheitenrückgabe nach<br />
Tilgung <strong>der</strong> gesicherten Verbind-<br />
Steppeler, Rn. 366<br />
Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné