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Tabelle der Bankentgelte

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Blitzgiro-/Zahlscheinüberweisung<br />

für Nichtkunden<br />

Anlegung eines Sparkontos/Geldanlagekontos<br />

www.eJuris.de<br />

Zulässig<br />

Zulässig<br />

vielmehr um freiwillige Wechselgeschäfte,<br />

die – unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Betragshöhe des Münzgeldes<br />

– als typische Leistungsgeschäfte<br />

bepreist werden können und üblicherweise<br />

auch nur entgeltlich<br />

durchgeführt werden.<br />

Grundsätzlich kann bereits die<br />

Ausführung einer Überweisung<br />

für den Kunden – als Teil des<br />

Leistungsangebots des Gesamtpakets<br />

„Girokonto“ – mit einem<br />

Entgelt belegt werden. Das Gleiche<br />

gilt für beson<strong>der</strong>e Arten <strong>der</strong><br />

Ausführung, z. B. die Blitzgiroüberweisung.<br />

Die Tatsache, dass<br />

in den Zahlungsverkehrsabkommen<br />

zwischen den Banken festgelegt<br />

ist, dass ab bestimmten<br />

Beträgen Überweisungen generell<br />

als Blitzgiroüberweisungen<br />

durchgeführt werden, hat hierauf<br />

keinen Einfluss.<br />

Natürlich kann erst recht von<br />

Nichtkunden ein beson<strong>der</strong>es Entgelt<br />

für die Ausführung von<br />

Überweisungen o<strong>der</strong> Blitzgiroüberweisungen<br />

für ihn an Dritte<br />

erhoben werden.<br />

Gleiches gilt natürlich auch für<br />

die Bargeldbeschaffung am<br />

Schalter eines nichtkontoführenden<br />

Instituts, d. h. die von diesem<br />

Institut auf Wunsch des Nichtkunden<br />

veranlasste Überweisung<br />

eines bestimmten Betrages von<br />

seinem kontoführenden Institut an<br />

das auszahlende Institut. Diese<br />

Vorgänge sind ganz beson<strong>der</strong>e,<br />

extrem zeit- und arbeitsaufwendige<br />

Leistungen, bei denen in <strong>der</strong><br />

Regel auch ein verhältnismäßig<br />

hohes Entgelt erhoben wird.<br />

Grundsätzlich dürfte auch für die<br />

Anlegung des Kontos ein Entgelt<br />

zulässig sein. Dem steht insbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht entgegen, dass formalrechtlich<br />

die Anlegung von<br />

Spargel<strong>der</strong>n als Kredithingabe des<br />

Kunden an das Institut zu sehen<br />

ist; für die Kapitalnutzung zahlt<br />

Steppeler, Rn. 379<br />

ff<br />

Steppeler, Rn. 383<br />

f<br />

Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné

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