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Tabelle der Bankentgelte

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vorzeitigen Tilgung/Ablösung<br />

anfragen, ob das Institut damit<br />

einverstanden und insbeson<strong>der</strong>e<br />

wie hoch ein etwa zu zahlendes<br />

Vorfälligkeitsentgelt sei. Die Anfrage,<br />

ob die vorzeitige Tilgung<br />

möglich ist, erfor<strong>der</strong>t keinen großen<br />

Bearbeitungsaufwand. Die<br />

Beantwortung muss als nach Treu<br />

und Glauben geschuldete Nebenpflicht<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Abwicklung<br />

des Kreditverhältnisses angesehen<br />

werden. Sie kann nicht<br />

als beson<strong>der</strong>e Zusatzleistung bepreist<br />

werden.<br />

Son<strong>der</strong>tilgungen Fallabhängig Ist die Erbringung von Son<strong>der</strong>tilgungen<br />

bereits im Kreditvertrag<br />

im Einzelnen mit geregelt – insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch bereits festgelegte<br />

Son<strong>der</strong>tilgungsbeträge<br />

und –termine – kommen Zusatzentgelte<br />

hierfür grundsätzlich<br />

nicht in Betracht.<br />

Lässt dagegen <strong>der</strong> Kreditvertrag<br />

Son<strong>der</strong>tilgungen zu o<strong>der</strong> erklärt<br />

sich das Institut bei Kreditverträgen<br />

mit Zinsbindungsfristen damit<br />

einverstanden, so kann für<br />

den zusätzlich anfallenden Aufwand<br />

des Instituts ein Bearbeitungsentgelt<br />

in Rechnung gestellt<br />

werden.<br />

Kontoschließung Unzulässig Für die Beendigung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />

kann kein Leistungsentgelt<br />

erhoben werden.<br />

Legitimation Erbabwicklung Unzulässig Da <strong>der</strong> Erbe den Nachweis seiner<br />

Legitimation erbringt, kann hierfür<br />

schlechterdings kein Entgelt<br />

angesetzt werden. Die Prüfung<br />

<strong>der</strong> Legitimation ist eine selbstverständliche<br />

Nebenpflicht im<br />

Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Geschäftsbeziehung.<br />

Kontoumschreibung Erbabwicklung<br />

Unzulässig<br />

Die Kontoumschreibung auf den<br />

Erben ist nicht bepreisbar, weil es<br />

sich insoweit lediglich um eine<br />

Berichtigung <strong>der</strong> Kontounterlagen<br />

des Instituts handelt. Kunde ist<br />

nunmehr <strong>der</strong> Erbe als gesetzlicher<br />

Rechtsnachfolger. Daher müssen<br />

die Nachlasskonten entsprechend<br />

OLG Frankfurt/M.,<br />

Urt. v.<br />

25.5.2000 – 16 U<br />

182/99, WM<br />

2001, 565, dazu<br />

EWiR 2001, 657<br />

(Faune)<br />

Steppeler, Rn. 515<br />

Steppeler, Rn. 516<br />

f<br />

Steppeler, Rn. 518<br />

f<br />

Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné

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