Tabelle der Bankentgelte
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Auch hier gilt, dass traditionell<br />
für solche Konten keine Kontoführungsgebühren<br />
berechnet werden<br />
und dies ebenfalls aus vor<br />
allem geschäftspolitischen Gründen<br />
wohl bis auf weiteres nicht in<br />
Betracht kommen dürfte.<br />
Auszahlungen Unzulässig Da nach <strong>der</strong> Grundsatzentscheidung<br />
des BGH Barauszahlungen<br />
bereits beim Girokonto kostenfrei<br />
zu erfolgen haben, muss dies umso<br />
mehr – und hier mit sicherlich<br />
unstreitiger Berechtigung – bei<br />
Spar-/Geldanlagekonten gelten.<br />
Die Rückgabe des vom Kunden –<br />
hier in <strong>der</strong> Tat bis auf weiteres<br />
o<strong>der</strong> für einen bestimmten Zeitraum<br />
– an das Institut hingegebenen<br />
Geldes kann nur als unselbständige<br />
Vertragspflicht gelten,<br />
zu <strong>der</strong> das Institut im Rahmen <strong>der</strong><br />
Abwicklung des Vertrages ohnehin<br />
verpflichtet ist, die deswegen<br />
nicht als entgeltliche Zusatzleistung<br />
angeboten werden kann.<br />
Kennwortvereinbarung;<br />
Buchaufbewahrung<br />
Zinsbescheinigung, Jahressteuerbescheinigung<br />
Zulässig<br />
Fallabhängig<br />
Bei diesen und vergleichbaren<br />
Son<strong>der</strong>leistungen handelt es sich<br />
um Zusatzleistungen, die eigenständig<br />
bepreist werden können.<br />
Hier ist zu unterscheiden, ob es<br />
sich um solche Bescheinigungen<br />
handelt, die das Institut aufgrund<br />
entsprechen<strong>der</strong> gesetzlicher Vorschriften<br />
auszustellen verpflichtet<br />
ist, wie z. B. die Bescheinigung<br />
über eine einbehaltene Zinsabschlagsteuer.<br />
In diesem Falle<br />
können – nach <strong>der</strong> insoweit zutreffenden<br />
Rechtsprechung des<br />
BGH zu diesen Pflichten keine<br />
Entgelte hierfür ausgewiesen und<br />
berechnet werden. An<strong>der</strong>s verhält<br />
es sich dagegen bei <strong>der</strong> Erstellung<br />
an<strong>der</strong>weitiger, zusätzlicher – o<strong>der</strong><br />
auch erneuter (Duplikate) – Bescheinigungen,<br />
z. B. einer vom<br />
Kunden gewünschten Gesamtzinsbescheinigung<br />
über alle seine<br />
Geldanlagen (die Einzelzinsbescheinigung<br />
wird – z. B. beim<br />
Sparkonto – schon durch die<br />
Steppeler, Rn. 387<br />
Steppeler, Rn. 388<br />
Steppeler, Rn. 389<br />
Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné