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Tabelle der Bankentgelte

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Auch hier gilt, dass traditionell<br />

für solche Konten keine Kontoführungsgebühren<br />

berechnet werden<br />

und dies ebenfalls aus vor<br />

allem geschäftspolitischen Gründen<br />

wohl bis auf weiteres nicht in<br />

Betracht kommen dürfte.<br />

Auszahlungen Unzulässig Da nach <strong>der</strong> Grundsatzentscheidung<br />

des BGH Barauszahlungen<br />

bereits beim Girokonto kostenfrei<br />

zu erfolgen haben, muss dies umso<br />

mehr – und hier mit sicherlich<br />

unstreitiger Berechtigung – bei<br />

Spar-/Geldanlagekonten gelten.<br />

Die Rückgabe des vom Kunden –<br />

hier in <strong>der</strong> Tat bis auf weiteres<br />

o<strong>der</strong> für einen bestimmten Zeitraum<br />

– an das Institut hingegebenen<br />

Geldes kann nur als unselbständige<br />

Vertragspflicht gelten,<br />

zu <strong>der</strong> das Institut im Rahmen <strong>der</strong><br />

Abwicklung des Vertrages ohnehin<br />

verpflichtet ist, die deswegen<br />

nicht als entgeltliche Zusatzleistung<br />

angeboten werden kann.<br />

Kennwortvereinbarung;<br />

Buchaufbewahrung<br />

Zinsbescheinigung, Jahressteuerbescheinigung<br />

Zulässig<br />

Fallabhängig<br />

Bei diesen und vergleichbaren<br />

Son<strong>der</strong>leistungen handelt es sich<br />

um Zusatzleistungen, die eigenständig<br />

bepreist werden können.<br />

Hier ist zu unterscheiden, ob es<br />

sich um solche Bescheinigungen<br />

handelt, die das Institut aufgrund<br />

entsprechen<strong>der</strong> gesetzlicher Vorschriften<br />

auszustellen verpflichtet<br />

ist, wie z. B. die Bescheinigung<br />

über eine einbehaltene Zinsabschlagsteuer.<br />

In diesem Falle<br />

können – nach <strong>der</strong> insoweit zutreffenden<br />

Rechtsprechung des<br />

BGH zu diesen Pflichten keine<br />

Entgelte hierfür ausgewiesen und<br />

berechnet werden. An<strong>der</strong>s verhält<br />

es sich dagegen bei <strong>der</strong> Erstellung<br />

an<strong>der</strong>weitiger, zusätzlicher – o<strong>der</strong><br />

auch erneuter (Duplikate) – Bescheinigungen,<br />

z. B. einer vom<br />

Kunden gewünschten Gesamtzinsbescheinigung<br />

über alle seine<br />

Geldanlagen (die Einzelzinsbescheinigung<br />

wird – z. B. beim<br />

Sparkonto – schon durch die<br />

Steppeler, Rn. 387<br />

Steppeler, Rn. 388<br />

Steppeler, Rn. 389<br />

Copyright by RA Wolfgang Benedikt-Jansen & Guido Lenné

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