La August-12.cdr - Gemeinde Laboe
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Immission an. Insoweit gelten allgemeine<br />
Kriterien.<br />
c. So hat der Nachbar eines Volksfestes<br />
grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des<br />
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses<br />
keine über § 906 BGB hinausgehenden Duldungspflichten.<br />
Auch kann dem Eigentümer<br />
eines durch Lärm beeinträchtigten Grundstücks<br />
nicht angetragen werden, er möge<br />
selbst Gäste einladen und mitfeiern oder er<br />
könne ja am nächsten Morgen länger ausschlafen.<br />
Auch der Umstand, dass noch<br />
woanders gefeiert wird, führt nicht zu einer<br />
Ortsüblichkeit von einer Feier ausgehenden<br />
Lärmimmissionen.<br />
d. Bei nachbarlichen „Lärmstreitigkeiten“ ist<br />
ferner das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme<br />
zu beachten. So unterliegen zum<br />
Beispiel Musikausübungen im Haus, sei es<br />
durch das Spielen eigener Instrumente, sei es<br />
durch das Abspielen von Tonträgern, dem<br />
Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.<br />
Daraus kann sich ergeben (so auch LG<br />
Nürnberg-Fürth, Az.: 13S 5296/90, Urteil<br />
vom 17.09.1991 und AG Rheinberg, Az.: 5 C<br />
199/89 Urteil vom 18.01.1990), dass zeitliche<br />
Beschränkungen in Bezug auf Dauer und die<br />
Tageszeit der Musikausübung entstehen.<br />
Besonders in Reihenhäusern kann bei Hellhörigkeit<br />
der Gestörte vom Störer verlangen,<br />
dass in der Zeit zwischen 22 und 8 Uhr und<br />
13 und 15 Uhr nicht musiziert wird, und<br />
darüber hinaus auch Saxophon oder Klarinette<br />
etc. werktags nur 2 Stunden und sonntags<br />
nur 1 Stunde gespielt werden.<br />
2. Die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche<br />
muss man im schlimmsten Fall bei<br />
Gericht einklagen. Bevor Sie jedoch eine<br />
solche Klage in NRW erheben können,<br />
müssen nach dem Gesetz zur Ausführung des<br />
§ 15a ZPO in Nordreihn-Westfalen ein<br />
“obligatorisches außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren“<br />
vor einer anerkannten<br />
Gütestelle durchgeführt haben. D.H. man<br />
muss sich mit seinem Nachbarn vor einer<br />
Gütestelle treffen und dort den Sachverhalt<br />
nochmals durchgehen. Häufig kann jedoch<br />
auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden<br />
werden.<br />
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich beim<br />
Lärmverursacher um einen gewerblichen Betrieb<br />
handelt. Hier kann sofort geklagt werden!<br />
Vorgehensweise gegenüber Ihrem Nachbarn:<br />
1. Man sollte bei einer Lärmstörung zunächst<br />
mit den Nachbarn sprechen und diesem die<br />
möglichen Unterlassungsansprüche darlegen.<br />
Vielleicht bieten sich Zeitfenster an, an<br />
denen man selbst arbeitet oder nicht zu Hause<br />
ist und der Nachbar in dieser Zeit musisiert,<br />
Feste feiert etc.<br />
2. Führt ein klärenden Gespräch nicht zum<br />
Erfolg, sollte bei einer konkreten Lärmbelästigung<br />
die Polizei eingeschaltet werden.<br />
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