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La August-12.cdr - Gemeinde Laboe

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Immission an. Insoweit gelten allgemeine<br />

Kriterien.<br />

c. So hat der Nachbar eines Volksfestes<br />

grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des<br />

nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses<br />

keine über § 906 BGB hinausgehenden Duldungspflichten.<br />

Auch kann dem Eigentümer<br />

eines durch Lärm beeinträchtigten Grundstücks<br />

nicht angetragen werden, er möge<br />

selbst Gäste einladen und mitfeiern oder er<br />

könne ja am nächsten Morgen länger ausschlafen.<br />

Auch der Umstand, dass noch<br />

woanders gefeiert wird, führt nicht zu einer<br />

Ortsüblichkeit von einer Feier ausgehenden<br />

Lärmimmissionen.<br />

d. Bei nachbarlichen „Lärmstreitigkeiten“ ist<br />

ferner das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme<br />

zu beachten. So unterliegen zum<br />

Beispiel Musikausübungen im Haus, sei es<br />

durch das Spielen eigener Instrumente, sei es<br />

durch das Abspielen von Tonträgern, dem<br />

Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.<br />

Daraus kann sich ergeben (so auch LG<br />

Nürnberg-Fürth, Az.: 13S 5296/90, Urteil<br />

vom 17.09.1991 und AG Rheinberg, Az.: 5 C<br />

199/89 Urteil vom 18.01.1990), dass zeitliche<br />

Beschränkungen in Bezug auf Dauer und die<br />

Tageszeit der Musikausübung entstehen.<br />

Besonders in Reihenhäusern kann bei Hellhörigkeit<br />

der Gestörte vom Störer verlangen,<br />

dass in der Zeit zwischen 22 und 8 Uhr und<br />

13 und 15 Uhr nicht musiziert wird, und<br />

darüber hinaus auch Saxophon oder Klarinette<br />

etc. werktags nur 2 Stunden und sonntags<br />

nur 1 Stunde gespielt werden.<br />

2. Die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche<br />

muss man im schlimmsten Fall bei<br />

Gericht einklagen. Bevor Sie jedoch eine<br />

solche Klage in NRW erheben können,<br />

müssen nach dem Gesetz zur Ausführung des<br />

§ 15a ZPO in Nordreihn-Westfalen ein<br />

“obligatorisches außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren“<br />

vor einer anerkannten<br />

Gütestelle durchgeführt haben. D.H. man<br />

muss sich mit seinem Nachbarn vor einer<br />

Gütestelle treffen und dort den Sachverhalt<br />

nochmals durchgehen. Häufig kann jedoch<br />

auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden<br />

werden.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn es sich beim<br />

Lärmverursacher um einen gewerblichen Betrieb<br />

handelt. Hier kann sofort geklagt werden!<br />

Vorgehensweise gegenüber Ihrem Nachbarn:<br />

1. Man sollte bei einer Lärmstörung zunächst<br />

mit den Nachbarn sprechen und diesem die<br />

möglichen Unterlassungsansprüche darlegen.<br />

Vielleicht bieten sich Zeitfenster an, an<br />

denen man selbst arbeitet oder nicht zu Hause<br />

ist und der Nachbar in dieser Zeit musisiert,<br />

Feste feiert etc.<br />

2. Führt ein klärenden Gespräch nicht zum<br />

Erfolg, sollte bei einer konkreten Lärmbelästigung<br />

die Polizei eingeschaltet werden.<br />

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