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Das gläserne Rathaus. - Gemeinde Heidesee

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong><br />

- Der Bürgermeister -<br />

OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b<br />

15754 <strong>Heidesee</strong><br />

033767 795-0, Fax 033767 795-10<br />

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong><br />

(Friedhofsgebührensatzung)<br />

Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung des Landes<br />

Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I,<br />

S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher<br />

Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes<br />

und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit<br />

den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) beide Gesetze in der jeweils<br />

geltenden Fassung hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung in ihrer Sitzung am 30. Januar 2006 folgende<br />

Satzung beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung vom 18.12.2006, die Zweite<br />

Änderungssatzung vom 11.12.2007 und die Dritte Änderungssatzung vom 25.08.2008<br />

geändert wurde.<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestand<br />

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe, einschließlich der Inanspruchnahme von<br />

Dienstleistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für<br />

besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen werden Gebühren nach<br />

Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt<br />

- Friedhofsbenutzungsgebühren<br />

- Grabstellengebühren<br />

(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

a) eine Leistung nach dieser Gebührensatzung beantragt,<br />

b) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,<br />

c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


2<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

(1) Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung von Friedhofsabfällen,<br />

die Friedhofspflege (zum Teil) werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Der<br />

dafür auftretende Aufwand ist in der Grabstellengebühr enthalten.<br />

(2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an den unterschiedlichen Grabstellen inkl. des<br />

Aufwandes gemäß Absatz 1 wird eine einmalige Grabstellengebühr erhoben.<br />

(3) Für die Benutzung der Friedhöfe zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten erhebt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> Friedhofsbenutzungsgebühren.<br />

(4) Bei Doppelwahlgräbern, Urnengräbern wird für die zu verlängernde Liegezeit eine Ausgleichsgebühr<br />

erhoben.<br />

§ 4<br />

Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden<br />

(1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gilt,<br />

- wer im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> zum Tag des Ablebens seinen Hauptwohnsitz<br />

hatte,<br />

- wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder zur erforderlichen<br />

Familienbetreuung im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> seinen Hauptwohnsitz hatte und<br />

dann im neuen Wohnort verstorben ist,<br />

- wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> mit Hauptwohnsitz<br />

gemeldeten Bürgern ist.<br />

(2) Als Ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gilt, wer<br />

nicht unter Absatz 1 fällt.<br />

(3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser Satzung zu erhebenden<br />

Grabstellengebühren für Ortsfremde auf den Friedhöfen der <strong>Gemeinde</strong> beigesetzt werden.<br />

§ 5<br />

Kindergrabgebühren<br />

(1) Als Kindergräber im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gelten<br />

Gräber von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.<br />

(2) Für Kindergräber gilt der hälftige Gebührensatz der jeweiligen Grabstellenart.<br />

§ 6<br />

Gebührensätze<br />

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gelten folgende<br />

Gebührensätze:


3<br />

(1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren<br />

- Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag 86 €<br />

- Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt pro Tag 25 €<br />

(2) bei den Grabstellengebühren<br />

- Wahlgrab 319 €<br />

- Doppelwahlgrab 638 €<br />

- Urnengrab 462 €<br />

- Anonymes Urnengrab 767 €<br />

(3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder<br />

- Wahlgrab 690 €<br />

- Doppelwahlgrab 1.381 €<br />

- Urnengrab 1.000 €<br />

- Anonymes Urnengrab 969 €<br />

§ 7<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Urkunden werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt:<br />

- Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

- Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes.<br />

§ 9<br />

Vollstreckung<br />

Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für<br />

das Land Brandenburg vollstreckt.<br />

§ 10<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der ehemaligen eigenständigen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz,<br />

Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und<br />

Ergänzungen außer Kraft.<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong>, den 26.08.2008<br />

Nimtz<br />

Bürgermeister

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