Das gläserne Rathaus. - Gemeinde Heidesee
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong><br />
- Der Bürgermeister -<br />
OT Friedersdorf, Lindenstraße 14 b<br />
15754 <strong>Heidesee</strong><br />
033767 795-0, Fax 033767 795-10<br />
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong><br />
(Friedhofsgebührensatzung)<br />
Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung des Landes<br />
Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I,<br />
S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher<br />
Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes<br />
und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) in Verbindung mit<br />
den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) beide Gesetze in der jeweils<br />
geltenden Fassung hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung in ihrer Sitzung am 30. Januar 2006 folgende<br />
Satzung beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung vom 18.12.2006, die Zweite<br />
Änderungssatzung vom 11.12.2007 und die Dritte Änderungssatzung vom 25.08.2008<br />
geändert wurde.<br />
§ 1<br />
Gebührentatbestand<br />
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe, einschließlich der Inanspruchnahme von<br />
Dienstleistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für<br />
besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen werden Gebühren nach<br />
Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt<br />
- Friedhofsbenutzungsgebühren<br />
- Grabstellengebühren<br />
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
a) eine Leistung nach dieser Gebührensatzung beantragt,<br />
b) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,<br />
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
2<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab<br />
(1) Für die Inanspruchnahme von Wasser zur Grabpflege, die Entsorgung von Friedhofsabfällen,<br />
die Friedhofspflege (zum Teil) werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Der<br />
dafür auftretende Aufwand ist in der Grabstellengebühr enthalten.<br />
(2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an den unterschiedlichen Grabstellen inkl. des<br />
Aufwandes gemäß Absatz 1 wird eine einmalige Grabstellengebühr erhoben.<br />
(3) Für die Benutzung der Friedhöfe zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten erhebt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> Friedhofsbenutzungsgebühren.<br />
(4) Bei Doppelwahlgräbern, Urnengräbern wird für die zu verlängernde Liegezeit eine Ausgleichsgebühr<br />
erhoben.<br />
§ 4<br />
Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Ortsfremden<br />
(1) Als Ortsansässig im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gilt,<br />
- wer im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> zum Tag des Ablebens seinen Hauptwohnsitz<br />
hatte,<br />
- wer bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim, Krankenhaus oder zur erforderlichen<br />
Familienbetreuung im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> seinen Hauptwohnsitz hatte und<br />
dann im neuen Wohnort verstorben ist,<br />
- wer Angehöriger 1. Grades von im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> mit Hauptwohnsitz<br />
gemeldeten Bürgern ist.<br />
(2) Als Ortsfremd im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gilt, wer<br />
nicht unter Absatz 1 fällt.<br />
(3) Ortsfremde können auf Antrag Hinterbliebener zu den nach dieser Satzung zu erhebenden<br />
Grabstellengebühren für Ortsfremde auf den Friedhöfen der <strong>Gemeinde</strong> beigesetzt werden.<br />
§ 5<br />
Kindergrabgebühren<br />
(1) Als Kindergräber im Sinne der Friedhofsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gelten<br />
Gräber von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.<br />
(2) Für Kindergräber gilt der hälftige Gebührensatz der jeweiligen Grabstellenart.<br />
§ 6<br />
Gebührensätze<br />
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong> gelten folgende<br />
Gebührensätze:
3<br />
(1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren<br />
- Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag 86 €<br />
- Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt pro Tag 25 €<br />
(2) bei den Grabstellengebühren<br />
- Wahlgrab 319 €<br />
- Doppelwahlgrab 638 €<br />
- Urnengrab 462 €<br />
- Anonymes Urnengrab 767 €<br />
(3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder<br />
- Wahlgrab 690 €<br />
- Doppelwahlgrab 1.381 €<br />
- Urnengrab 1.000 €<br />
- Anonymes Urnengrab 969 €<br />
§ 7<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen.<br />
§ 8<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Urkunden werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt:<br />
- Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
- Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes.<br />
§ 9<br />
Vollstreckung<br />
Die Gebühren nach dieser Satzung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für<br />
das Land Brandenburg vollstreckt.<br />
§ 10<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der ehemaligen eigenständigen<br />
<strong>Gemeinde</strong>n Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Kolberg, Streganz,<br />
Wolzig, Gräbendorf, Gussow und Prieros aus dem Jahre 1994 mit ihren Änderungen und<br />
Ergänzungen außer Kraft.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong>, den 26.08.2008<br />
Nimtz<br />
Bürgermeister