Vollständiges Gutachten vom 20. Juni 2012 im PDF-Format
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Deutscher Verein<br />
für öffentliche<br />
und private Fürsorge e.V.<br />
G 2/12 <strong>vom</strong> <strong>20.</strong>06.<strong>2012</strong> Gutachter: Gottfried Eichhoff<br />
Zur Frage der Berücksichtigung von Zuwendungen einer mildtätigen Stiftung als<br />
Einkommen in der Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
1. Eine öffentlich-rechtliche Stiftung kann Teil der freien Wohlfahrtspflege i.S.v.<br />
§ 84 Abs. 1 SGB XII und § 11a Abs. 4 SGB II sein.<br />
2. Aufgrund der zur regelmäßigen Nichtberücksichtigung von Zuwendungen der<br />
freien Wohlfahrtspflege in jedem Einzelfall anzustellenden sog.<br />
Gerechtfertigkeitsprüfung gibt es für Zuwendungsgeber <strong>im</strong> Grundsatz keine<br />
Sicherheit, dass Zuwendungen, die die Hälfte des Regelsatzes nicht<br />
übersteigen, bei Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaften von<br />
Fürsorgeberechtigten als Einkommen in vollem Umfang außer Betracht<br />
bleiben.<br />
0. Dem <strong>Gutachten</strong> liegt die Frage einer unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und<br />
mildtätige Zwecke (§§ 51 ff. AO) verfolgenden und deshalb von der Körperschafts- und<br />
Gewerbesteuer befreiten öffentlich-rechtlichen Stiftung zugrunde. Der Magistrat der Stadt<br />
hat die auf Grundlage der „Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen milden<br />
Stiftungen“ erlassene Verwaltungsordnung (VOW) 2001 neu gefasst. Danach erbringt die<br />
Stiftung ihrem Zweck entsprechend finanzielle Zuwendungen bevorzugt an solche<br />
Waisenkinder und diesen gleichgestellte Kinder (Kinder von Alleinerziehenden), deren<br />
Eltern längere Zeit in der Stadt ansässig gewesen oder dort geboren sind. Das<br />
Beihilfesystem der Stiftung sieht (u.a.) vor, dass die sog. Schützlinge als monatliche<br />
Zuwendung einen Betrag in Höhe von (knapp) 50 % des Regelsatzes erhalten, der sich für<br />
ihr jeweiliges Alter nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt (bei<br />
unter 25-Jährigen <strong>im</strong> Haushalt der Eltern wird die für Jugendliche geltende<br />
Regelbedarfsstufe 4 zugrunde gelegt). Die Frage ist darauf gerichtet, ob diese<br />
Zuwendungen in entsprechenden Bedarfsgemeinschaften bzw. Einsatzgemeinschaften bei<br />
Prüfung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII als Einkommen zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Die VOW schreibt fest, dass die <strong>im</strong> 17. Jahrhundert von Bürgern der Stadt ins Leben<br />
gerufene Stiftung „in enger Fühlung mit dem städtischen Jugendamt arbeitet“; bei der<br />
Aufnahme von Schützlingen durch den Stiftungsvorstand „wird“ die Stiftung die <strong>vom</strong><br />
Jugendamt „vorgeschlagenen Kinder nach Möglichkeit berücksichtigen“. Vorsitz und<br />
Stellvertretung <strong>im</strong> Stiftungsvorstand führen zwei <strong>vom</strong> Magistrat berufene Personen; die<br />
übrigen Personen des Vorstands werden durch die kommunale Vertretungskörperschaft<br />
gewählt.<br />
Nach der für das Sozialamt der Stadt geltenden Verwaltungsrichtlinie bleiben die<br />
Zuwendungen der Stiftung bei Prüfung der Leistungsberechtigung nach dem SGB XII als<br />
Einkommen außer Betracht.<br />
Anlass der von der Stiftung vorgelegten Frage ist die <strong>im</strong> SGB II am 1. April 2011 in Kraft<br />
getretene Neufassung der Best<strong>im</strong>mungen zur Nichtberücksichtigung von Einkommen<br />
(§ 11a SGB II). Zur alten Fassung des § 11 SGB II war in den von der Bundesagentur für<br />
1
Arbeit zum SGB II herausgegeben Fachlichen Hinweisen ausgeführt: „Eine Prüfung, ob<br />
zweckbest<strong>im</strong>mte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die einem<br />
anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld dienen, als Einkommen zu<br />
berücksichtigen sind, weil daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist<br />
entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben<br />
monatlichen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1) nicht übersteigen.“ 1 Eine vergleichbare<br />
Maßgabe ist in den nach der Gesetzesänderung herausgegebenen Fachlichen Hinweisen 2<br />
nicht mehr enthalten.<br />
Als zwingende Voraussetzung für die zukünftig weitere Erbringung ihrer finanziellen<br />
Zuwendungen bewertet die Verwaltungsleitung der Stiftung, dass die Stiftungsleistungen<br />
bei der Berechnung der Einkünfte von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und<br />
SGB XII nicht angerechnet werden. 3<br />
1. Die Stiftung erbringt ihre Leistungen freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die<br />
Erbringung. In der Sozialhilfe ist daher die Frage, ob es sich bei den Stiftungsleistungen,<br />
die bei den Empfängerinnen und Empfängern Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also<br />
Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII sind, um Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder<br />
um Zuwendungen handelt, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder<br />
sittliche Pflicht zu haben. An diese Differenzierung sind in Durchbrechung bzw.<br />
Abschwächung des Nachrangrundsatzes, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich durch<br />
Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII), in § 84 Abs. 1 und<br />
Abs. 2 SGB XII dem Grunde nach unterschiedlich weitreichende Rechtsfolgen geknüpft<br />
(regelmäßige Nichtberücksichtigung mit Ausnahmen oder regelmäßige Berücksichtigung<br />
mit Ausnahmen) 4 .<br />
2. Für die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 SGB XII muss die Stiftung der freien<br />
Wohlfahrtspflege zuzuordnen sein. Der Begriff „freie Wohlfahrtspflege“ in § 82 Abs. 1<br />
SGB XII erfasst unbestritten die „Verbände der freien Wohlfahrtspflege“ i.S.v. § 5 SGB XII<br />
sowie die unter der gesetzlichen Überschrift „freie Wohlfahrtspflege“ dort gleichfalls als<br />
Träger eigener sozialer Aufgaben hervorgehobenen Kirchen und Religionsgesellschaften<br />
des öffentlichen Rechts. 5 Im Übrigen hilft aber zur Best<strong>im</strong>mung, was „freie<br />
Wohlfahrtspflege“ i.S.v. § 84 Abs. 1 SGB XII ist, die zur Reichweite des Verbändebegriffs in<br />
§ 5 SGB XII bestehende Kontroverse 6 nicht weiter. Das ist <strong>im</strong> Schrifttum überzeugend<br />
dargetan. 7<br />
1 Fachliche Hinweise zu § 11 (Fassung <strong>vom</strong> 27.02.2011), Rz. 11.104.<br />
2 Fachliche Hinweise „Zu berücksichtigendes Einkommen, §§ 11, 11a, 11b SGB II“ (Fassung <strong>vom</strong><br />
<strong>20.</strong>02.<strong>2012</strong>): http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-<br />
Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf.<br />
3 Dieser Bewertung ist offenbar § 7 Abs. 3 der „Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen milden<br />
Stiftungen“ zugrunde gelegt; dort ist best<strong>im</strong>mt: „Bei Stiftungen, die wiederkehrende Unterstützungen<br />
gewähren, soll ein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen künftig nicht eingeräumt werden. Die<br />
Weitergewährung der Unterstützungen ist einzustellen, … wenn die Voraussetzungen für Gewährung der<br />
Unterstützung wegfallen.“<br />
4 Vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 84 Rz. 1; Geiger in LPK-SGB XII, 9.<br />
Aufl. <strong>2012</strong>, § 84 Rn. 1.<br />
5 Übereinst<strong>im</strong>mend insoweit zur identischen Best<strong>im</strong>mung des § 10 BSHG: Schellhorn, Praktische Sozialhilfe<br />
(PSH), Loseblatt, Stand Februar 1991, II E 9 IV.1. (S. 397, 398); Gitter, ZfSH/SGB 1995, S. 393 ff., 398.<br />
6 Vgl. einerseits W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 5 Rn. 16 f. (nur die herkömmlich in<br />
der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen Verbände) und andererseits Münder in LPK-<br />
SGB XII, a.a.O., § 5 Rn. 7 f. (regelmäßig alle gemeinnützigen Organisationen, die aufgrund ihres<br />
Verbandszwecks Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen erbringen).<br />
7 Gitter, a.a.O., S. 398 argumentiert, dass es trotz der Kontroverse in der Praxis keinem weiteren Verband<br />
gelungen ist, dem Kreis der von § 10 BSHG (bzw. jetzt § 5 SGB XII) erfassten Organisationen zugerechnet<br />
2
3. Dass der Begriff „freie“ Wohlfahrtspflege in § 84 Abs. 1 SGB XII, dessen Wortlaut keine<br />
Einschränkung auf best<strong>im</strong>mte Träger enthält, jedenfalls einen größeren Kreis als die in<br />
§ 5 SGB XII hervorgehobenen Verbände umschreibt, gibt auch die historische Grundlage<br />
der Best<strong>im</strong>mung zu erkennen. Die Best<strong>im</strong>mung geht zurück auf § 8 Abs. 4 der<br />
„Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr.) <strong>vom</strong><br />
4. Dezember 1924“. In dieser Best<strong>im</strong>mung 8 wurde zur Rechtsfolge nicht danach<br />
differenziert, ob die Zuwendung von der freien Wohlfahrtspflege oder von einem anderen<br />
erbracht wird.<br />
4. Wenn der Gesetzgeber überhaupt (ergänzende) Zuwendungen zulässt bzw. von der<br />
Einkommensanrechnung ausn<strong>im</strong>mt, ist die mit dem BSHG eingeführte Differenzierung bzw.<br />
Ungleichbehandlung danach, von wem diese erbracht werden 9 , so zu verstehen, dass<br />
Zuwendungen, die – typisch für Wohltätigkeit – einem nicht individualisierten Kreis von<br />
Empfängern erbracht werden, zu unterscheiden sind von solchen, die der<br />
Zuwendungsgeber von vorneherein nur einer best<strong>im</strong>mten Person oder einem eng<br />
gefassten Personenkreis erbringt. 10 Folgerichtig ist der Begriff „freie Wohlfahrtspflege“ in<br />
§ 84 Abs.1 SGB XII von seinem Ansatz her weit zu verstehen.<br />
5. „Wohlfahrtspflege“ ist nach der Definition in § 66 Abs. 2 AO die planmäßige, zum Wohle<br />
der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder<br />
gefährdete Mitmenschen. 11 Zur Handhabbarmachung des Merkmals „frei“, es müsse sich<br />
um Wohlfahrtspflege handeln, die nicht von Gebietskörperschaften erbracht wird, ist<br />
eingewendet worden, diese Abgrenzung bleibe zu ungenau, denn frei sei nur die<br />
Wohlfahrtspflege, die gesetzlich nicht gebunden ist, und dies treffe auf juristische Personen<br />
des öffentlichen Rechts – eine solche ist die anfragende Stiftung – zwar grundsätzlich<br />
nicht 12 , jedoch unter der Ausnahme zu, dass kirchliche Träger und kirchliche Stiftungen <strong>im</strong><br />
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig sind 13 .<br />
zu werden und dass andererseits das gegen ein enges Verständnis des – bis auf eine redaktionelle Änderung<br />
mit § 84 Abs. 1 SGB XII identischen – § 78 Abs. 1 BSHG vorgebrachte Argument, dort spreche das Gesetz<br />
von der „freien Wohlfahrtspflege“ und nicht von den „Verbänden der freien Wohlfahrtspflege“, zu kurz greift,<br />
weil bei dieser Unterscheidung die in § 10 BSHG (§ 5 SGB XII) auch der freien Wohlfahrtspflege<br />
zugeordneten Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts aus dem Anwendungsbereich<br />
des § 84 Abs. 1 SGB XII ausgegrenzt würden.<br />
8 Reichsgesetzbl. I, S. 765 („Bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Umfanges der Hilfe bleiben<br />
Zuwendungen außer Ansatz, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen<br />
Fürsorge gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder eine besondere Pflicht zu haben. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig beeinflußt, daß öffentliche Fürsorge<br />
ungerechtfertigt wäre.“); in den amtlichen Erläuterungen zu den RGr. <strong>vom</strong> 13. Dezember 1924 (RABl. S. 494)<br />
ist dazu ausgeführt: „§ 8 Abs. 4 soll verhindern, daß eine mit dem Geberwillen in Widerspruch stehende<br />
Verwendung freiwilliger Gaben die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege beeinträchtigt und die<br />
Gebefreudigkeit Dritter hemmt.“<br />
9 Die mit dem BSHG eingeführte Differenzierung der Rechtsfolgen hat zur Begründung (BT-Drs. 3/1799, S.<br />
52, zu § 74 des Regierungsentwurfs): „Die Best<strong>im</strong>mung des Absatzes 2 ist neu. Durch ihn soll der<br />
Ermessensspielraum der Träger der Sozialhilfe erweitert werden. Er gilt vor allem für freiwillige Zuwendungen<br />
von Arbeitgebern an frühere Beschäftigte.“<br />
10 Vgl. Gitter, a.a.O., S. 400.<br />
11 Zeitgemäßer ausgedrückt: Wohlfahrtspflege ist die Betreuung, Unterstützung, Beratung sozial<br />
benachteiligter Personen, die nicht aus Gewinnerzielungsabsicht, sondern zum Wohle der Allgemeinheit<br />
ausgeübt wird (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 5 Rn. 6; LSG NRW, Urteil <strong>vom</strong> 31.03.2011, L 9 SO<br />
34/09).<br />
12 Gitter, a.a.O., S. 397 mit dem folgerichtigen Hinweis (dort Anm. 22), dass eine solche Nichtbindung bei<br />
privatrechtlicher Organisierung öffentlicher Verwaltung nicht besteht und diese auch in einem solchen Fall<br />
nicht als „freie“ Wohlfahrtspflege subsumiert werden kann. Danach erscheint die Aussage des LSG NRW<br />
3
6. Der Vorstand der anfragenden (weltlichen) öffentlich-rechtlichen Stiftung wird nach<br />
geltendem Stadtrecht aus ‚Honoratioren‘ der Stadt rekrutiert. Außerdem ist die Stiftung<br />
nach § 10 der „Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen milden Stiftungen“<br />
verpflichtet, ihr Vermögen nach den Vorschriften der geltenden Gemeindeordnung<br />
anzulegen, wobei dem Magistrat nach Anhörung des Stiftungsvorstands die Aufstellung<br />
allgemeiner Richtlinien über die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens<br />
vorbehalten ist. Davon abgesehen stellt sich die Stiftung – trotz der Vorschläge des<br />
Jugendamts, die sie bei Aufnahme von Schützlingen gemäß der VOW nach Möglichkeit<br />
berücksichtigen wird – in Ausübung ihres Zwecks (Fürsorge für Waisenkinder oder ihnen<br />
gleichgestellte Kinder) nicht als mittelbarer Teil der Kommunalverwaltung dar. 14 Der<br />
Vorstand der Stiftung ist in der Entscheidung, welchen Waisenkindern bzw. diesen<br />
gleichgestellten Kindern die Wohltätigkeit der Stiftung zukommt, von der VOW nicht<br />
gebunden. Das für kirchliche Träger und kirchliche Stiftungen vorgebrachte Argument dass<br />
diese auch <strong>im</strong> Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei ihrer Wohltätigkeit nicht<br />
gesetzlich gebunden sind, vielmehr die Verleihung dieses Status die Zuerkennung der<br />
Fähigkeit, Träger öffentlicher Kompetenzen und Rechte zu sein, sowie eine Anerkennung<br />
der besonderen Bedeutung und öffentlichen Wirksamkeit der Körperschaft sei 15 , gilt auch<br />
für die anfragende öffentlich-rechtliche Stiftung. Die Präambel der VOW hebt hervor, dass<br />
Bürger der Stadt dort die Grundlagen und die materiellen Voraussetzungen für eine<br />
allgemeine Armen- und Waisenpflege geschaffen haben, dadurch unter Mithilfe des Rates<br />
der Stadt 1679 das erste Armen-, Waisen- und Arbeitshaus eröffnet werden konnte und<br />
sich durch weitere ständige Förderung und Unterstützung aus dem Kreis der sozial<br />
engagierten Bürgerschaft aus diesen Anfängen eine der großen Bürgerstiftungen der Stadt<br />
entwickelt hat. Insoweit reicht für die Zugehörigkeit der Stiftung zur „freien<br />
Wohlfahrtspflege“ <strong>im</strong> Sinne einer weiten Auslegung dieses Begriffs in § 84 Abs. 1 SGB XII<br />
aus, dass sie eine Organisation ist, die Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen<br />
erbringt und Gewähr dafür bietet, dass sie nachhaltig entsprechend ihrer Satzung<br />
gemeinnützige soziale Aufgaben erfüllt.<br />
7. Aufgrund Zugehörigkeit der Stiftung zur freien Wohlfahrtspflege bleiben die monatlichen<br />
Zuwendungen, die sie an ihre Schützlinge erbringt, in der Sozialhilfe nach § 84 Abs. 1<br />
SGB XII außer Betracht. Angesichts der Höhe der Zuwendungen braucht aufgrund der für<br />
das Sozialamt der Stadt geltenden Verwaltungsrichtlinie nicht untersucht zu werden, in<br />
welchen Fällen die Zuwendung ansonsten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII<br />
ausnahmsweise <strong>im</strong> Hinblick darauf (ggf. teilweise) doch angerechnet werden könnte, weil<br />
sie die Lage der Empfängerin oder des Empfängers so günstig beeinflusst, dass daneben<br />
Sozialhilfe nicht gerechtfertigt wäre.<br />
(vgl. Anm. 10, „Frei ist die Wohlfahrtspflege, die nicht von Gebietskörperschaften erbracht wird, also nicht<br />
öffentlich-rechtlich ist.“) ungenau, während in der spezifisch erweiterten Formulierung bei Münder in LPK-<br />
SGB XII, § 5 Rn. 6 („…, also nicht <strong>im</strong> verwaltungsrechtlichen Sinne öffentlich rechtlich ist.“) dieser Hinweis<br />
offenbar Berücksichtigung findet.<br />
13 Gitter, a.a.O., S. 397 mit der Begründung, dass der den Kirchen verliehene öffentlich-rechtliche Status<br />
diese in Ausübung der Wohltätigkeit nicht gesetzlich bindet und keine Gleichstellung mit den zur mittelbaren<br />
Staatsverwaltung in den Staat eingegliederten öffentlich-rechtlichen Körperschaften bedeutet.<br />
14 Küstermann/Staats, ZStV 2011, S. 51 ff., 53 gelangen bei der <strong>im</strong> Anschluss an Gitter getroffenen Aussage,<br />
dass (<strong>im</strong> Unterschied zu privatrechtlichen Sozialstiftungen) Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht der freien<br />
Wohlfahrtspflege zuzurechnen sind, zu keiner weiteren Untersuchung, ob dies doch der Fall sein kann.<br />
15 Gitter, a.a.O., S. 397<br />
4
8. Auch bei Prüfung des Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende 16 sind nach<br />
§ 11a Abs. 4 SGB II – wie nach § 84 Abs. 1 SGB XII 17 – Zuwendungen der freien<br />
Wohlfahrtspflege nicht zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und<br />
Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht<br />
gerechtfertigt wären. Die für das Sozialamt zur Nichtanrechnung bestehende<br />
Verwaltungsrichtlinie kann be<strong>im</strong> Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld allenfalls Bindung<br />
entfalten, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und<br />
Heizung geleistet wird. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Im Übrigen ist nach § 6<br />
Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen zur Sicherung des<br />
Lebensunterhalts und insoweit obliegt nach § 44b Abs. 3 SGB II ihr die Verantwortung für<br />
die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung dieser Leistungen in der gemeinsamen<br />
Einrichtung bzw. dem Jobcenter.<br />
9. Der Begriff „freie Wohlfahrtspflege“ hat in § 11a Abs. 4 SGB II dieselbe Reichweite wie in<br />
§ 84 Abs. 1 SGB XII; er bezieht also die anfragende Stiftung ein. 18<br />
10. Mehr Aufmerksamkeit als bei der Sozialhilfe zieht bei der Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende die wertende Betrachtung auf sich, die nach § 11a Abs. 4 SGB II (und<br />
davor schon nach § 11 SGB II a.F.) zu dem unter Verwendung der beiden unbest<strong>im</strong>mten<br />
Rechtsbegriffe nahezu wortidentisch formulierten Vorbehalt anzustellen ist, der in dem<br />
gesetzlich zur Nichtberücksichtigung angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnis doch zur<br />
Einkommensanrechnung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege führt, soweit diese<br />
die Lage der Begünstigten „so günstig beeinflussen“, dass daneben die nach dem SGB II<br />
zu erbringende Fürsorgeleistung „nicht gerechtfertigt“ wäre. 19 Greifbar wird die diesem<br />
Abwägungsvorgang für die Praxis des SGB II zukommende Bedeutung auch darin, dass<br />
sich dafür unter dem SGB II die eigenständige, auch in der Begründung zu § 11a Abs.4<br />
SGB II verwendete Bezeichnung „Gerechtfertigkeitsprüfung“ herausgebildet hat. 20 Als<br />
maßgeblich für die Auswirkung der Zuwendung auf den Lebensunterhalt <strong>im</strong> Rahmen der<br />
16 Diese Prüfung wird Schützlinge der Stiftung weitaus häufiger betreffen als der bei Sicherung des<br />
Lebensunterhalts durch die Sozialhilfe zur Anwendung kommende § 84 Abs. 1 SGB XII und beherrscht<br />
offenbar auch die Ausgangsfrage der Stiftung; jedenfalls könnte bei überschlägiger Betrachtung der amtlichen<br />
Statistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 13 Reihe 2.2, Sozialleistungen 2009) die dem Internetauftritt<br />
der Stiftung zu entnehmende Zahl der Schützlinge in der sog. ambulanten Förderung (monatliche<br />
Zuwendungen) selbst dann nicht erreicht werden, wenn dabei – ungeachtet, ob sie Waisenkinder bzw. ihnen<br />
gleichgestellte Kinder sind – alle in der Stadt lebenden minderjährigen Empfängerinnen und Empfänger<br />
Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt würden.<br />
17 Die Unterschiede in der Abfassung sind nach der mit Wirkung <strong>vom</strong> 01.04.2011 in Kraft getretenen<br />
Neustrukturierung der Regelungen zur Einkommensanrechnung <strong>im</strong> SGB II bloß noch redaktioneller Art.<br />
18 Vgl. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11a Rn. 14. Erkennbar liegt der Verwendung des Begriffs in<br />
§ 11a SGB II und dem in § 17 Abs. 1 SGB II an die SGB II-Träger gerichteten Gebot, die Träger der freien<br />
Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeit zu unterstützen, dasselbe<br />
Verhältnis zugrunde wie bei der ‚Mutter der modernen Fürsorgegesetzgebung‘ in § 10 und 78 Abs.1 BSHG<br />
(§§ 5, 84 SGB XII).<br />
19 Das Schrifttum zur Sozialhilfe stellt dogmatische Betrachtungen in den Vordergrund, wobei hier offen<br />
bleiben kann, ob die Begriffe der Behörde, die deren tatbestandliche Ausfüllung darzulegen und zu beweisen<br />
hat, dabei überhaupt einen (engen oder sehr engen) Beurteilungsspielraum lassen (so Wolf in<br />
Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 84 Rn. 2 bzw. Ste<strong>im</strong>er in Mergler/Zink, SGB XII, 10. Lfg. Stand<br />
August 2008, § 84 Rn. 4) oder nicht (so Gottschick, NDV 1964, S. 375 ff, 378). Übereinst<strong>im</strong>mung besteht,<br />
dass die Begriffe ermessensfeindlich und gerichtlich voll überprüfbar sind (Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl.<br />
<strong>2012</strong>, § 11a Rn. 46; Geiger in LPK-SGB II, a.a.O., § 11a Rn. 18; ders., info also 2011, S. 106 ff., 110).<br />
20 Die Formulierung wurde anscheinend erstmals <strong>vom</strong> Bundessozialgericht (Urteil <strong>vom</strong> 29.3.2007 – B 7 AS<br />
12/06 R) verwendet; Geiger, a.a.O., bezeichnet den Abwägungsvorgang als „Rechtfertigungsprüfung“.<br />
5
Gerechtfertigkeitsprüfung wird in der Begründung zu § 11a Abs. 4 SGB II die<br />
Berücksichtigung von Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen angegeben. 21<br />
11. Gerechtfertigkeitsprüfungen sind von der Rechtsprechung bislang auf Grundlage von<br />
§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. zur Frage der Anrechnung von zweckgerichteten Einnahmen<br />
angestellt worden, soweit erkennbar auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II a.F. aber<br />
nicht zur Frage der Anrechnung von laufenden Zuwendungen der freien<br />
Wohlfahrtspflege. 22 Für die nach § 11a Abs. 4 SGB II anzustellende<br />
Gerechtfertigkeitsprüfung muss <strong>im</strong> Ausgangspunkt jedenfalls beachtet werden, dass die<br />
freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade mit<br />
dem Ziel erbringt, die Lage der Leistungsberechtigten zu verbessern. 23 Deshalb wird in der<br />
Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass auch für das SGB II vertretbar ist, laufende<br />
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie 50 %<br />
des Regelsatzes des Empfängers nicht übersteigen. 24 Dies st<strong>im</strong>mt mit der <strong>vom</strong> Deutschen<br />
Verein zur Sozialhilfe (§ 84 Abs. 1 SGB XII) gegebenen Empfehlung überein, dass bei<br />
laufenden Geldleistungen in der Regel ein Betrag bis zu 50 % des maßgebenden<br />
Regelsatzes freigelassen werden sollte. 25<br />
12. Indessen besteht bei der Bundesagentur für Arbeit und dem die Rechts- und<br />
Fachaufsicht führenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales bislang nicht die<br />
Absicht, für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in den Fachlichen Hinweisen der<br />
Bundesagentur (wieder) eine Konkretisierung der Anrechnungsschwelle vorzunehmen. 26<br />
Soweit sich daran nichts ändert, gilt für den Abwägungsvorgang bei der in Trägerschaft der<br />
Bundesagentur in den Jobcentern wahrgenommenen Sachbearbeitung als<br />
handlungsleitende Grundlage die Maßgabe, dass Zuwendungen der freien<br />
Wohlfahrtspflege nicht zu berücksichtigen sind, soweit nicht <strong>im</strong> Einzelfall Erkenntnisse<br />
offensichtlich sind, dass Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der erbrachten Zuwendung dazu<br />
führen, dass Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären<br />
(Gerechtfertigkeitsprüfung). 27 Auch wenn gegen die Angabe einer pauschalen Wertgrenze<br />
vorgebracht wird, dass stets sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu<br />
berücksichtigen sind 28 , besteht zur Vereinfachung der Begründungslast in der Praxis<br />
offenbar ein Bedürfnis an der Angabe einer solchen Wertgrenze. 29 Dass es bei der<br />
21 BT-Drs. 17/3404, S. 94<br />
22 Streitgegenstand waren insbesondere – nunmehr auf Grundlage von § 11a Abs. 5 SGB II zu beurteilende –<br />
<strong>vom</strong> Arbeitgeber gezahlte Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder<br />
Spesen (vgl. LSG Sachsen, Urteil <strong>vom</strong> 19.01.<strong>2012</strong> – L 3 AS 820/10 – m.w.N.), wobei unter Berücksichtigung<br />
der Dauer und Höhe der Einnahmen eine vergleichende Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen vorgenommen und die Höhe der Regelleistung <strong>im</strong> jeweils streitbefangenen Zeitraum als<br />
Bezugspunkt dafür angesehen worden ist, inwieweit eine zweckbest<strong>im</strong>mte Einnahme die Lage des<br />
Empfängers beeinflussen kann (vgl. LSG Sachsen, Beschluss <strong>vom</strong> 21.09.2010 – L7 AS 395/10 B ER –<br />
m.w.N. und Urteil <strong>vom</strong> 19.01.<strong>2012</strong> – L 3 AS 820/10).<br />
23 Vgl. Geiger in LPK-SGB II, a.a.O., § 11a Rn. 14; Söhngen in jurisPK-SGB II, a.a.O, § 11a Rn. 45.<br />
24 Geiger in LPK-SGB II, a.a.O., § 11a Rn. 14.<br />
25 Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (SGB XII), Eigenverlag des<br />
Deutschen Vereins 2007, Rn. 40.<br />
26 In der Aussprache des Arbeitskreises „Grundsicherung und Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins am<br />
7. Februar <strong>2012</strong> wurde deutlich, dass der Verzicht auf eine Einzelfallprüfung, den es zur Vorgängervorschrift<br />
aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gegeben hätte, nicht mehr gewollt ist.<br />
27 Fachliche Hinweise „Zu berücksichtigendes Einkommen, §§ 11, 11a, 11b SGB II“ der Bundesagentur für<br />
Arbeit (Fassung <strong>vom</strong> <strong>20.</strong>02.<strong>2012</strong>), Rn. 11.105.<br />
28 Söhngen in jurisPK-SGB II, aa.O, § 11a Rn. 46<br />
29 Vgl. „Interne Arbeitshinweise SGB II“ eines zugelassenen kommunalen Trägers, in denen Rn 11.105 der<br />
BA-Hinweise (Anm. 28) übernommen, aber der Klammervermerk „(Gerechtfertigkeitsprüfung)“ in<br />
6
erforderlichen Einzelfallbeurteilung in der Praxis der Jobcenter voraussichtlich zu<br />
Schwierigkeiten kommt, wird von Seiten der Bundesagentur für Arbeit eingeräumt. 30<br />
13. Die dargestellte Rechtslage hat zum Ergebnis: Für die Stiftung gibt es <strong>im</strong> Sinne der<br />
Anfrage keine Sicherheit, dass in jedem Einzelfall, in dem sie monatlich laufende<br />
Zuwendungen in Höhe von knapp 50 % des für ihre in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft<br />
lebenden Schützlinge anerkannten Regelbedarfs erbringt, die Zuwendungen in vollem<br />
Umfang nicht als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt werden.<br />
Im Auftrag<br />
Gottfried Eichhoff<br />
„(Gerechtfertigkeitsprüfung - ½ Regelbedarf)“ abgewandelt ist – S. 8, „Rz. (11a.21)“ unter dem bei<br />
Fertigstellung dieser Ausarbeitung aktiven Link: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:u2xfWP-<br />
23qQJ:www.kreiskleve.de/www/hbsweb.nsf/files/%25C2%25A711a%2520Nicht%2520zu%2520ber%25C3%25BCcksichtigendes%2520Einkommen/$file/<br />
%25C2%25A7%252011a-2011.05.11.pdf+Gerechtfertigkeitspr%C3%BCfung-+%C2%BD+Regelbedarf&hl=de&gl=de<br />
30 Vgl. Anm. 26. Die Einschätzung aus der Bundesagentur wurde auf Seiten von Teilnehmenden an der<br />
Sitzung des Arbeitskreises als Beleg für die Notwendigkeit hervorgehoben, auch durch den Deutschen Verein<br />
deutlich zu machen, dass das BMAS in den haushaltspolitischen Verhandlungen herausgefordert bleibe,<br />
dafür Sorge zu tragen, damit in den gemeinsamen Einrichtungen personelle Strukturen entstehen, innerhalb<br />
derer eine fachlich selbständige Einzelfallbearbeitung gewährleistet werden kann.<br />
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