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Vollständiges Gutachten vom 20. Juni 2012 im PDF-Format

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6. Der Vorstand der anfragenden (weltlichen) öffentlich-rechtlichen Stiftung wird nach<br />

geltendem Stadtrecht aus ‚Honoratioren‘ der Stadt rekrutiert. Außerdem ist die Stiftung<br />

nach § 10 der „Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen milden Stiftungen“<br />

verpflichtet, ihr Vermögen nach den Vorschriften der geltenden Gemeindeordnung<br />

anzulegen, wobei dem Magistrat nach Anhörung des Stiftungsvorstands die Aufstellung<br />

allgemeiner Richtlinien über die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens<br />

vorbehalten ist. Davon abgesehen stellt sich die Stiftung – trotz der Vorschläge des<br />

Jugendamts, die sie bei Aufnahme von Schützlingen gemäß der VOW nach Möglichkeit<br />

berücksichtigen wird – in Ausübung ihres Zwecks (Fürsorge für Waisenkinder oder ihnen<br />

gleichgestellte Kinder) nicht als mittelbarer Teil der Kommunalverwaltung dar. 14 Der<br />

Vorstand der Stiftung ist in der Entscheidung, welchen Waisenkindern bzw. diesen<br />

gleichgestellten Kindern die Wohltätigkeit der Stiftung zukommt, von der VOW nicht<br />

gebunden. Das für kirchliche Träger und kirchliche Stiftungen vorgebrachte Argument dass<br />

diese auch <strong>im</strong> Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei ihrer Wohltätigkeit nicht<br />

gesetzlich gebunden sind, vielmehr die Verleihung dieses Status die Zuerkennung der<br />

Fähigkeit, Träger öffentlicher Kompetenzen und Rechte zu sein, sowie eine Anerkennung<br />

der besonderen Bedeutung und öffentlichen Wirksamkeit der Körperschaft sei 15 , gilt auch<br />

für die anfragende öffentlich-rechtliche Stiftung. Die Präambel der VOW hebt hervor, dass<br />

Bürger der Stadt dort die Grundlagen und die materiellen Voraussetzungen für eine<br />

allgemeine Armen- und Waisenpflege geschaffen haben, dadurch unter Mithilfe des Rates<br />

der Stadt 1679 das erste Armen-, Waisen- und Arbeitshaus eröffnet werden konnte und<br />

sich durch weitere ständige Förderung und Unterstützung aus dem Kreis der sozial<br />

engagierten Bürgerschaft aus diesen Anfängen eine der großen Bürgerstiftungen der Stadt<br />

entwickelt hat. Insoweit reicht für die Zugehörigkeit der Stiftung zur „freien<br />

Wohlfahrtspflege“ <strong>im</strong> Sinne einer weiten Auslegung dieses Begriffs in § 84 Abs. 1 SGB XII<br />

aus, dass sie eine Organisation ist, die Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen<br />

erbringt und Gewähr dafür bietet, dass sie nachhaltig entsprechend ihrer Satzung<br />

gemeinnützige soziale Aufgaben erfüllt.<br />

7. Aufgrund Zugehörigkeit der Stiftung zur freien Wohlfahrtspflege bleiben die monatlichen<br />

Zuwendungen, die sie an ihre Schützlinge erbringt, in der Sozialhilfe nach § 84 Abs. 1<br />

SGB XII außer Betracht. Angesichts der Höhe der Zuwendungen braucht aufgrund der für<br />

das Sozialamt der Stadt geltenden Verwaltungsrichtlinie nicht untersucht zu werden, in<br />

welchen Fällen die Zuwendung ansonsten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII<br />

ausnahmsweise <strong>im</strong> Hinblick darauf (ggf. teilweise) doch angerechnet werden könnte, weil<br />

sie die Lage der Empfängerin oder des Empfängers so günstig beeinflusst, dass daneben<br />

Sozialhilfe nicht gerechtfertigt wäre.<br />

(vgl. Anm. 10, „Frei ist die Wohlfahrtspflege, die nicht von Gebietskörperschaften erbracht wird, also nicht<br />

öffentlich-rechtlich ist.“) ungenau, während in der spezifisch erweiterten Formulierung bei Münder in LPK-<br />

SGB XII, § 5 Rn. 6 („…, also nicht <strong>im</strong> verwaltungsrechtlichen Sinne öffentlich rechtlich ist.“) dieser Hinweis<br />

offenbar Berücksichtigung findet.<br />

13 Gitter, a.a.O., S. 397 mit der Begründung, dass der den Kirchen verliehene öffentlich-rechtliche Status<br />

diese in Ausübung der Wohltätigkeit nicht gesetzlich bindet und keine Gleichstellung mit den zur mittelbaren<br />

Staatsverwaltung in den Staat eingegliederten öffentlich-rechtlichen Körperschaften bedeutet.<br />

14 Küstermann/Staats, ZStV 2011, S. 51 ff., 53 gelangen bei der <strong>im</strong> Anschluss an Gitter getroffenen Aussage,<br />

dass (<strong>im</strong> Unterschied zu privatrechtlichen Sozialstiftungen) Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht der freien<br />

Wohlfahrtspflege zuzurechnen sind, zu keiner weiteren Untersuchung, ob dies doch der Fall sein kann.<br />

15 Gitter, a.a.O., S. 397<br />

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