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ifund investment funds - IFOS Internationale Fonds Service AG

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Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach<br />

folgender Formel berechnet:<br />

A = (B x C) / (D x E)<br />

A =<br />

B =<br />

C =<br />

D =<br />

E =<br />

Anzahl der Anteile des neuen Segments (bzw. der Anteilsklasse), in welche(s) konvertiert<br />

werden soll.<br />

Anzahl der Anteile des Segmentes (bzw. der Anteilsklasse), von wo aus die Konversion<br />

vollzogen werden soll.<br />

Nettoinventarwert der zur Konversion vorgelegten Anteile.<br />

Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Segmenten (bzw. Anteilsklassen). Wenn<br />

beide Segmente (bzw. Anteilsklassen) in der gleichen Rechnungswährung bewertet<br />

werden, beträgt dieser Koeffizient 1.<br />

Nettoinventarwert der Anteile des Segmentes (bzw. der Anteilsklasse), in welche(s) der<br />

Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben.<br />

Fallweise können beim Wechsel eines Segments- oder einer Anteilsklasse in einzelnen Ländern<br />

Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen.<br />

7.7 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe sowie der<br />

Rücknahme von Anteilen<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die<br />

Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen der jeweiligen Segmente aussetzen,<br />

a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des<br />

Vermögens des <strong>Fonds</strong> bildet, infolge eines nationalen Feiertages geschlossen ist;<br />

b) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des<br />

Vermögens des <strong>Fonds</strong> bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem<br />

solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;<br />

c) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen oder<br />

d) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den<br />

<strong>Fonds</strong> undurchführbar werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen<br />

Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit, sofern er durch die in Bst. b) bis d)<br />

genannten Gründe verursacht worden ist.<br />

Ist eine ordnungsgemässe Berechnung des Nettovermögenswertes der jeweiligen Segmente nicht<br />

möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge<br />

über geeignete Massnahmen zu unterbreiten.<br />

<strong>ifund</strong> <strong>investment</strong> <strong>funds</strong> – OGAW (segmentiert) Seite 30 von 42<br />

Prospekt in der Fassung vom 1. Juni 2013<br />

<strong>IFOS</strong> <strong>Internationale</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Service</strong> <strong>AG</strong>, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein

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