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ifund investment funds - IFOS Internationale Fonds Service AG

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Eine liechtensteinische Zahlstelle kann verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich<br />

bestimmter Zinszahlungen des <strong>Fonds</strong>, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf<br />

resp. Rückgabe der Anteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-<br />

Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine<br />

liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der<br />

berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen.<br />

Das <strong>Fonds</strong>vermögen untersteht keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein.<br />

Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom <strong>Fonds</strong> erzielt werden, können den jeweiligen<br />

Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Rückforderungen der<br />

Quellensteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bleiben vorbehalten.<br />

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus.<br />

Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden<br />

bleiben ausdrücklich vorbehalten.<br />

Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw.<br />

Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im<br />

Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem<br />

Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden<br />

Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die<br />

Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung<br />

für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von<br />

Anteilen übernehmen.<br />

10. Kommissionen und Kosten<br />

10.1 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger<br />

10.1.1 Ausgabekommission<br />

Zur Deckung der Kosten, welche die Platzierung der Anteile verursacht, kann die<br />

Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der<br />

Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und/oder von Vertriebsberechtigten im In- oder<br />

Ausland eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des <strong>Fonds</strong>“ erheben.<br />

10.1.2 Rücknahmekommission<br />

Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile erhebt die Verwaltungsgesellschaft keine<br />

Rücknahmekommission.<br />

10.2 Kommissionen und Kosten zulasten des <strong>Fonds</strong><br />

10.2.1 Administrations- und Verwahrstellengebühr sowie <strong>Fonds</strong>managementgebühr<br />

Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung, das <strong>Fonds</strong>management und den nichtöffentlichen<br />

Vertrieb im In- und Ausland eine jährliche <strong>Fonds</strong>managementgebühr sowie eine<br />

Administrations- und Verwahrstellegebühr gemäss Ziffer 1 „Eckdaten des <strong>Fonds</strong>“ in Rechnung.<br />

Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettofondsvermögens des jeweiligen Segments<br />

berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben.<br />

<strong>ifund</strong> <strong>investment</strong> <strong>funds</strong> – OGAW (segmentiert) Seite 32 von 42<br />

Prospekt in der Fassung vom 1. Juni 2013<br />

<strong>IFOS</strong> <strong>Internationale</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Service</strong> <strong>AG</strong>, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein

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