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ifund investment funds - IFOS Internationale Fonds Service AG

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einzelne Segmente oder einzelne Anteilsklassen aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung<br />

wird im Publikationsorgan veröffentlicht und vorgängig der FMA mitgeteilt. Vom Tage des<br />

Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen und<br />

jede Konversion in das betroffene Segment wird ausgesetzt.<br />

Bei der Auflösung des <strong>Fonds</strong> oder eines Segments darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven<br />

des <strong>Fonds</strong> oder eines Segments unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist<br />

berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der<br />

Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettofondsvermögens darf erst<br />

nach Zustimmung der FMA vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des <strong>Fonds</strong><br />

gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.<br />

Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den <strong>Fonds</strong> oder ein Segment<br />

aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert<br />

zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht, und der<br />

Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.<br />

12.3 Umstrukturierung<br />

Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW bzw. Teilfonds jederzeit und nach freiem Ermessen<br />

mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder<br />

mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der<br />

andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds<br />

und Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder<br />

mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.<br />

Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten.<br />

Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig.<br />

Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.<br />

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende<br />

Sprache<br />

Der <strong>Fonds</strong> untersteht liechtensteinischem materiellem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist<br />

Vaduz. Die deutsche Fassung der <strong>Fonds</strong>dokumente ist massgebend.<br />

14. Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer<br />

Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente<br />

durch die FMA genehmigt. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf Angaben, welche die<br />

Umsetzung der Bestimmungen des UCITSG betreffen. Aus diesem Grund bilden die<br />

nachstehenden, auf ausländischem Recht basierenden, Abschnitte nicht Gegenstand der Prüfung<br />

durch die FMA und sind von der Genehmigung ausgeschlossen.<br />

<strong>ifund</strong> <strong>investment</strong> <strong>funds</strong> – OGAW (segmentiert) Seite 36 von 42<br />

Prospekt in der Fassung vom 1. Juni 2013<br />

<strong>IFOS</strong> <strong>Internationale</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Service</strong> <strong>AG</strong>, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein

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