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Fachinfo<br />

Förderung der privaten<br />

Altersvorsorge durch<br />

„Wohn-Riester“ und „Riestersparen“<br />

Der Staat gibt mit der Riesterförderung<br />

einen Anreiz, Geld für das Alter anzusparen<br />

und Ver sorgungslücken, die durch<br />

Rentenkürzungen entstanden sind, zu<br />

schließen. Neben anderen Anlagearten<br />

(Geld-Riester) ist auch die selbstgenutzte<br />

Wohnimmobilie in die Riester-Förderung<br />

integriert. So werden auch Tilgungsleistungen<br />

bei Baudarlehen mit Zulagen<br />

und Steuervorteilen gefördert.<br />

Diese Fachinfo gibt u. a. Auskünfte über<br />

den begünstigten Personenkreis, über<br />

die Art und Höhe der Förderung, über die<br />

Versteuerung der gewährten staatlichen<br />

Leistungen und die wohnwirtschaftlichen<br />

Maßnahmen, für die ein Wohn-Riester-<br />

Bausparvertrag eingesetzt wer den kann.<br />

Mai 2012<br />

Unternehmen der s Finanzgruppe. www.lbs-rlp.de<br />

Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.


Fachinfo<br />

Wohn-Riester und Riestersparen<br />

2<br />

Welche Personen sind u. a. begünstigt?<br />

• Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (z. B. auch Behinderte in Werkstätten,<br />

Versicherte während einer anzurechnenden<br />

Kindererziehungszeit für maxi mal drei Jahre, Zivildienstleistende,<br />

geringfügig Beschäftigte, die auf<br />

die Ver sicherungsfreiheit verzichtet haben)<br />

• Rentenversicherungspflichtige Selbständige<br />

(z. B. Handwerker und über die Künstlersozial kasse<br />

versicherte Künstler)<br />

• Versicherungspflichtige Landwirte<br />

• Bezieher von inländischen Renten aufgrund<br />

Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit<br />

• inländische Beamte, Richter, Berufssoldaten,<br />

Zeitsoldaten<br />

• Bezieher von Kranken- bzw. Arbeitslosengeld, sofern<br />

diese zuvor pflichtversichert waren<br />

• Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

• Hartz-IV-Empfänger (wenn sie Anrechnungszeiten<br />

wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und<br />

unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der<br />

unmittelbar zulageberechtigeten Personengruppen<br />

angehörten)<br />

• Ehegatten von begünstigten Personen, die nicht selbst<br />

zum förderberechtigten Personen kreis gehören (mit<br />

Wohnsitz EU-/EWR-Staat)<br />

Welche Personen sind u. a. nicht begünstigt?<br />

• Arbeitnehmer und selbständig Tätige (z. B. Ärzte,<br />

Rechtsanwälte), die als Pflichtversi cherte einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören<br />

• Von der Rentenversicherungspflicht befreite selbständig<br />

Tätige<br />

• Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

• Geringfügig Beschäftigte, die den pauschalen<br />

Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Rentenver sicherung<br />

nicht durch eigene Beiträge aufstocken<br />

• Bezieher einer Rente wegen Alters<br />

• Sozialhilfeempfänger<br />

Was bedeutet mittelbare Zulagenberechtigung?<br />

Mittelbar zulagenbegünstigt sind Ehegatten von<br />

Begünstigten, die selbst jedoch nicht zum förderberechtigten<br />

Personenkreis gehören. Der mittelbar<br />

begünstigte Ehegatte hat einen „abgeleiteten“ Zulagenanspruch.<br />

Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten<br />

jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag<br />

abschließen und nicht dauernd getrennt<br />

leben. Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte<br />

muss auf seinen Altervorsorgevertrag jährlich 60,- ¡<br />

einzahlen, um einen Anspruch auf eine mittelbare<br />

Förderung zu haben. Zur Sicherung der Zulage(n)<br />

für den mittelbar Begünstigten ist es auch künftig<br />

weiter erforderlich, dass der unmittelbar begünstigte<br />

Ehegatte den Mindesteigenbeitrag auf seinen Riester-<br />

Bausparvertrag einzahlt.<br />

Für welche Anlageformen bzw. Produkte gibt es<br />

Riester- bzw. Wohn-Riesterförde rung?<br />

Voraussetzung für die Förderung ist ein zertifizierter<br />

Altersvorsorgevertrag. Begünstigt sind:<br />

• Einzahlungen auf einen Bausparvertrag, dessen<br />

Guthaben zur Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung<br />

(zu Beginn der Auszahlungsphase) einer<br />

selbstgenutzten Wohnung dient oder zur Zahlung<br />

einer Geldrente eingesetzt wird<br />

• Darlehen oder Bauspardarlehen zur Anschaffung<br />

oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung<br />

oder zum Erwerb von Anteilen an einem Altenheim.<br />

Begünstigt sind hierbei die Tilgungsleistungen<br />

auf dem Darlehenskonto. Dies gilt auch für Einzahlungen<br />

auf einen Bausparvertrag, dessen<br />

Leistungen von der <strong>LBS</strong> oder der Sparkasse vor- bzw.<br />

zwischenfinanziert wur den<br />

• Banksparpläne<br />

• Private Rentenversicherungen<br />

• Fondsgebundene Rentenversicherungen<br />

• Fondssparpläne<br />

Wie setzt sich die Riesterförderung zusammen?<br />

Die Riesterförderung besteht aus der Altersvorsorgezulage,<br />

dem Berufseinsteigerbonus und dem Sonderausgabenabzug.<br />

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage<br />

in Höhe von 154,- ¡ und der Kinderzulage in<br />

Höhe von 185,- ¡ je Kind zusammen. Für Kinder, die<br />

ab 2008 geboren wur den, beträgt die Kinderzulage<br />

300,- ¡. Der Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200,- ¡<br />

wird einmalig beim Abschluss des Altersvorsorgevertrages<br />

gewährt, wenn der Riestersparer zum Beginn<br />

des Beitragsjahres höchstens 24 Jahre alt war. Hierfür<br />

muss kein separater Antrag gestellt werden. Vor aussetzung<br />

zum Erreichen der vollen Zulagen ist, dass<br />

mindestens der Eigenbeitrag (Min desteigenbeitrag),<br />

der abhängig von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen<br />

Vorjah reseinkommens ist, entrichtet wird.<br />

Der Mindesteigen beitrag beträgt 4 % der im vorangegan<br />

genen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen<br />

Ein nahmen bzw. bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge<br />

- max. 2.100,- ¡ -, abzügl. Zulage.<br />

Der Eigenbeitrag des mittelbar geförderten Ehegatten<br />

von 60,- ¡ wird nicht auf die Höhe des Mindesteigenbeitrags<br />

des unmittelbar begünstigten Ehegatten<br />

angerechnet.<br />

Falls der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer<br />

ist als 60,- ¡, ist ein sogenannter Sockelbetrag von<br />

60,- ¡ zu erbringen.<br />

Beispiel:<br />

Lediger (28 Jahre), Vorjahresbruttolohn 40.000,- ¡<br />

Mindesteigenbeitragsberechnung:<br />

40.000,- ¡ x 4 % = 1.600,- ¡<br />

. /. 154,- ¡ Grundzulage<br />

= 1.446,- ¡ Eigenbeitrag<br />

(120,50 ¡ pro Monat)<br />

Folge: Auf einen Altersvorsorgevertrag (z. B. Bausparvertrag,<br />

Bauspardarlehen) ist im betreffenden<br />

Jahr ein Eigenbeitrag von 1.446,- ¡ zu entrichten, um<br />

die volle Zulage sicherzustellen.<br />

Beispiel mit Anwendung des Sockelbetrages:<br />

Eine verheiratete Frau arbeitet auf Teilzeibasis in<br />

einem sozialversicherungspflichtigen Ar beitsverhältnis;<br />

Vorjahresbruttolohn 7.200,- ¡, 2 Kinder (geboren<br />

2001 und 2003); der Ehe mann ist nicht riesterfähig<br />

(mittelbar Begünstigter).<br />

Mindesteigenbeitragsberechnung:<br />

7.200,- ¡ x 4 % = 288,- ¡<br />

./. 154,- ¡ Grundzulage Frau<br />

./. 154,- ¡ Grundzulage Mann<br />

(abgel. Anspruch, da er durch<br />

die Frau riesterfähig wird)<br />

./. 185,- ¡ Kinderzulage 1. Kind<br />

./. 185,- ¡ Kinderzulage 2. Kind<br />

= - 390,- ¡ Eigenbeitrag<br />

(negativer Betrag)


3 Wohn-Riester und Riestersparen Fachinfo<br />

Folge: In diesem Fall ist im betreffenden Jahr der<br />

Sockelbetrag von 60,- ¡ jährlich zu zahlen.<br />

Im Beispielsfall muss auch der mittelbar Begünstigte<br />

(Ehemann) einen Altersvorsorgevertrag abschließen<br />

und den Sockelbetrag von 60,- ¡ einzahlen, um<br />

die Grundzulage in Höhe von 154,- ¡ zu erhalten (die<br />

Grundzulage fließt auf seinen Vertrag). Die Kinderzulagen<br />

werden grundsätzlich dem Altersvorsorgevertrag<br />

der Ehefrau gutgeschrieben.<br />

Die geleisteten Beiträge zur Altersvorsorge können<br />

einschließlich der Zulagen bis zu max. 2.100,- ¡, als<br />

Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Ehegatten<br />

erhöht sich der maximal als Sonderausgaben<br />

abzugsfähige Betrag auf 4.200,- ¡ p.a., wenn beide<br />

Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis<br />

gehören. Sofern bei mittelbarer Begünstigung<br />

eines Ehegatten dieser 60,- ¡ auf seinen Altersvorsorgevertrag<br />

einzahlt, können die Ehegatten max.<br />

2.160,- ¡ als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung<br />

geltend machen.<br />

Bei der Veranlagung zur Einkom mensteuer wird<br />

von Amts wegen geprüft, ob der Sonderausgabenabzug<br />

günstiger ist als die Altersvorsorgezulage<br />

(Günstigerprüfung). Ist die Zulage höher als der<br />

Steuervorteil, bleibt es bei der Zulage. Übertrifft der<br />

Steuervorteil hingegen die Zulage, wird der über die<br />

Zulage hinausgehende Betrag im Rahmen der Steuererstattung<br />

ausgezahlt. Vom Steuervorteil profi tieren<br />

Steuerpflichtige mit einem hohen Steuersatz.<br />

Bausparer, die keine steuerlichen Vorteile aufgrund<br />

des Sonderausgabenabzugs haben oder geltend<br />

machen, können im Rahmen der nachgelagerten<br />

Besteuerung steuerliche Nachteile haben, wenn sie<br />

über den Mindesteigenbeitrag hinausgehende Altersvorsorgebeiträge<br />

auf den Riester-Bausparvertrag einzahlen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn sich im Rahmen des<br />

Sonderausgabenabzugs nur geringfügige steuerliche<br />

Vorteile gegenüber der Zulage ergeben.<br />

Wie wird die Altersvorsorgezulage beantragt?<br />

Der Bausparer erhält von seinem Anbieter (<strong>LBS</strong>)<br />

nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Antrag auf<br />

Altersvorsorgezulage. Dieser ist vom Bausparer ausgefüllt<br />

und unterschrieben an die <strong>LBS</strong> zurückzusenden.<br />

Sofern er Kinder hat, für die er Kindergeld erhält, ist<br />

auch der Kin derergänzungsbogen mit den Angaben<br />

zu den Kindern dem Altersvorsorgezulagenantrag<br />

beizufügen. Der Bausparer kann die <strong>LBS</strong> im Wohn-Riester-Bausparantrag<br />

auch schrift lich bevollmächtigen,<br />

den Zulagenantrag auch für künftige Jahre für ihn zu<br />

stellen (Dauerzulagenantrag). In diesem Fall entfällt<br />

für ihn die Beachtung der zweijährigen An tragsfrist.<br />

So muss für das Beitragsjahr 2011 der Zulagenantrag<br />

bis zum 31.12.2013 gestellt werden.<br />

Die <strong>LBS</strong> sorgt für die Übersendung der Antragsdaten<br />

auf elektronischem Weg an die zent rale Zulagenstelle<br />

für Altersvorsorgevermögen (ZfA). Die ZfA<br />

prüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulage vorliegen<br />

bzw. ermittelt die Zulagenhöhe. Anschließend<br />

überweist sie der <strong>LBS</strong> die ermittelte Zulage zugunsten<br />

des betreffenden Altersvorsorge-Bausparvertrages.<br />

Wie erfolgt die Besteuerung der Eigenbeiträge,<br />

Zulagen und Zinserträge?<br />

Altersvorsorgeverträge unterliegen der nachgelagerten<br />

Besteuerung, d. h. auf Zinserträge in<br />

der Ansparphase fällt keine Abgeltungsteuer an,<br />

unabhängig davon, ob sie auf geförderte oder nicht<br />

geförderte Beiträge entfallen. Ein Freistellungsauftrag<br />

ist demnach nicht erforder lich. Sofern das Altersvorsorgevermögen<br />

aus dem Bausparvertrag in Form<br />

einer Rente aus gezahlt wird (Geld-Riester), werden<br />

mit Beginn der Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase<br />

die Eigenbeiträge, Zulagen und Erträge aus<br />

geförderten Beiträgen in voller Höhe nachgelagert<br />

besteuert.<br />

Beispiel:<br />

Der Zulageberechtigte hat über 25 Jahre einschließlich<br />

der Zulagen immer genau die förderbaren<br />

Höchstbeiträge zugunsten eines begünstigten Altersvorsorgevertrags<br />

eingezahlt. Er erhält ab Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres hieraus eine monatliche Rente in<br />

Höhe von 500,- ¡.<br />

Die Rentenzahlung ist mit 12 x 500,- ¡ = 6.000,- ¡<br />

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit<br />

dem individuellen Steuersatz zu versteuern.<br />

Bei nicht geförderten Beiträgen werden die Erträge,<br />

sofern es sich um eine lebenslange Rente oder eine<br />

Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente<br />

handelt, mit dem entsprechenden<br />

Ertragsanteil (abhängig von Alter des Zulageberechtigten)<br />

versteuert. Bei sonstigen Leistungen (z. B. Kapitalauszahlung)<br />

erfolgt eine Versteuerung der gesamten<br />

Erträge (z. B. Zinsen aus Bausparverträgen) in einer<br />

Summe mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz<br />

des Zulageberechtigten. Sofern die Auszahlung nach<br />

dem 62. Le bensjahr (Verträge mit Vertragsabschluss<br />

ab 01.01.2012; davor 60. Lebensjahr) durchgeführt<br />

wird und der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12<br />

Jahre hat, ist nur die Hälfte des gesamten Ertrages zu<br />

versteuern.<br />

Für welche wohnwirtschaftliche Maßnahmen kann<br />

Altersvorsorgevermögen (Bau sparguthaben) verwendet<br />

werden?<br />

Der Zulageberechtigte kann bis zu 100 % des Guthabens<br />

aus einem Altersvorsorge-Bau sparvertrag förderunschädlich<br />

für folgende Maßnahmen entnehmen:<br />

• Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten<br />

Wohnung<br />

• Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase<br />

• Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an<br />

einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung<br />

einer Genossenschaftswohnung<br />

• Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts<br />

Förderunschädlich ist auch, wenn mit einem Bauspardarlehen<br />

oder mit einem Vor- oder Zwi schenkredit<br />

der <strong>LBS</strong> oder der Sparkasse, der mit einem zertifizierten<br />

Bausparvertrag unter legt ist, ein Darlehen<br />

für eine selbstgenutzte Wohnung abgelöst wird, das<br />

nach dem 31.12.2007 für den Bau oder Erwerb einer<br />

Wohnung verwendet wurde.<br />

Die Wohnung muss in einem Staat der Europäischen<br />

Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

liegen, eigenen Wohnzwecken dienen und die<br />

Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen<br />

des Zulageberechtigten darstellen. Ferienhäuser<br />

im Ausland sind nicht begünstigt. Der Entnahmevorgang<br />

und die Anschaffung bzw. Herstellung<br />

einer Wohnung müssen in einem direkten zeitlichen<br />

Zusammenhang erfolgen. Davon ist auszugehen,


Fachinfo<br />

Wohn-Riester und Riestersparen<br />

4<br />

wenn nach Antragstellung der Entnahme bei der ZfA,<br />

spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung,<br />

entsprechende Aufwen dungen für die vorgenannten<br />

Verwendungsarten entstanden sind.<br />

Wie wird für den Wohnungsbau unschädlich verwendetes<br />

Altersvorsorgevermögen versteuert?<br />

Analog der Versteuerung bei Geld-Riester-Altersvorsorgeanlagen<br />

erfolgt auch bei geförder tem Wohneigentum<br />

eine nachgelagerte Versteuerung des im<br />

Wohneigentum gebundenen Altersvorsorgevermögens<br />

in der Auszahlungsphase.<br />

Ab dem Zeitpunkt der Entnahme (Zuteilung, Kündigung<br />

Bausparvertrag) wird zwecks Er möglichung einer<br />

nachgelagerten Besteuerung ein fiktives Wohnförderkonto<br />

geführt. In das Wohn förderkonto „fließen“ der<br />

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, dieser beinhaltet die<br />

geförderten Sparbeiträge, darauf entfallende Zinsen,<br />

die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen<br />

(inkl. Zulagen, ohne Zinsanteil). Das Wohnförderkonto<br />

wird bis zum Beginn der Auszahlungsphase (60. - 68.<br />

Lebensjahr) jährlich um 2 % erhöht.<br />

Die Versteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase<br />

über einen Zeitraum von 18-26 Jahren bzw. 18-24<br />

Jahren (bei Vertragsabschluss bis 31.12.2011 zwischen<br />

60. bzw. 68.Lebensjahr, bei Vertragsabschluss<br />

ab 01.01.2012 zwischen 62. bzw. 68. Lebensjahr und<br />

85. Lebensjahr= Minderungsbetrag) oder zu Beginn<br />

der Auszahlungsphase in einer Summe (= Auflösungsbetrag).<br />

Maßgeblich ist der individuelle Steuersatz.<br />

Sofern das Wohnförderkonto in einer Summe aufgelöst<br />

wird, erhält der Zulageberechtigte einen Bonus in<br />

Höhe von 30 %, d. h., er hat dann 70 % des Wohnförderkontos<br />

zurückzuführen bzw. im Jahr der Auflösung<br />

zu versteuern.<br />

Beispiel:<br />

Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase im<br />

62. Lebensjahr 50.000,- ¡<br />

• Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres:<br />

24 Jahre<br />

• Verminderungsbetrag p. a. 50.000,- ¡ : 24 =<br />

2.083,- ¡<br />

• Einkommensteuer:<br />

2.083,- ¡ x individueller Steuersatz<br />

Alternativ:<br />

Auflösungsbetrag 70 % aus 50.000,- Euro =<br />

35.000,- Euro Einkommensteuer: 35.000,- Euro x individueller<br />

Steuersatz.<br />

Welche Folgen treten bei einer schädlichen<br />

Verwendung ein?<br />

Sofern das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />

nicht den gesetzlichen Regelungen entspre chend<br />

als Rente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder<br />

als begünstigter Eigenheimbe trag ausgezahlt wird,<br />

handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In<br />

diesem Fall sind alle Zulagen und eventuell gewährte<br />

Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen.<br />

Weiterhin hat der Zulagenbegünstigte auch<br />

die Erträge aus dem Altersvorsorge vermögen (z. B. Zinsen<br />

aus Bausparguthaben) zu versteuern.<br />

In Fällen, in denen ein Wohnförderkonto besteht<br />

und der Zulageberechtigte die Selbstnut zung der eigenen<br />

Wohnung vor Erreichen des 85. Lebensjahres aufgibt,<br />

liegt ebenfalls eine schädliche Verwendung vor.<br />

Hierbei ist das im Wohnförderkonto gebundene steuerlich<br />

ge förderte Kapital zu versteuern. Dies erfolgt<br />

durch Auflösung des Wohnförderkontos.<br />

Bei Auflösung des Wohnförderkontos in der Ansparphase<br />

ist der Stand des Wohnförderkon tos mit<br />

dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Erfolgt die<br />

Auflösung des Wohnförder kontos in der Auszahlungsphase<br />

(nach Rentenbeginn), wird danach unterschieden,<br />

ob sich der Zulagenberechtigte für eine jährliche<br />

oder eine einmalige nachgelagerte Besteuerung entschieden<br />

hatte.<br />

Bei jährlicher nachgelagerter Versteuerung ist der<br />

noch im Wohnförderkonto eingestellte Betrag zu versteuern.<br />

Bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase ist bis zum zehnten Jahr nach<br />

Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache der<br />

noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />

zu versteuern. Vom elften bis zum zwanzigsten Jahr<br />

nach Beginn der Auszahlungsphase ist das Einfache<br />

der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />

zu versteuern.<br />

In welchen Fällen kann bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />

der Wohnung die sofortige Be steuerung vermieden<br />

werden?<br />

Die sofortige Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />

unterbleibt, wenn<br />

• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />

Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />

von einem Jahr vor und vier Jahren nach Ablauf des<br />

Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung<br />

letztmals selbst genutzt hat, für ein Folgeobjekt verwendet,<br />

• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />

Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />

eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,<br />

in dem er die Wohnung letztmals selbst<br />

genutzt hat, auf einen anderen auf ihn laufenden<br />

zertifizierten Altersvor sorgevertrag zahlt,<br />

• der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten<br />

innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung<br />

wird, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt<br />

und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt<br />

waren. In diesem Fall führt der Anbieter<br />

das Wohnförderkonto für den Ehegatten fort,<br />

• die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung<br />

dem anderen Ehegatten zuge sprochen<br />

wird. Eine Übertragung des Wohnförderkontos<br />

erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen der Ehescheidung<br />

oder<br />

• bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit<br />

des Zulageberechtigten dieser Eigentümer<br />

der Wohnung bleibt und diese ihm oder dem Ehegatten<br />

zur Selbstnutzung weiter zur Verfügung<br />

steht.<br />

<strong>LBS</strong> Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz<br />

Postfach 2980, 55019 Mainz<br />

Vordere Synagogenstraße 2, 5<strong>511</strong>6 Mainz<br />

Telefon (0 61 31) 13 - 44<br />

Telefax (0 61 31) 13 - 47 40<br />

info@lbs-rlp.de<br />

www.lbs-rlp.de<br />

Unsere Fach-Info ist mit äußerster Sorgfalt<br />

bearbeitet worden. Eine Gewähr können wir<br />

nicht übernehmen.<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

Uwe Kissel, Tel. (0 61 31) 13 47 06<br />

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