20.11.2013 Aufrufe

511 KB, pdf-Datei - LBS

511 KB, pdf-Datei - LBS

511 KB, pdf-Datei - LBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fachinfo<br />

Wohn-Riester und Riestersparen<br />

4<br />

wenn nach Antragstellung der Entnahme bei der ZfA,<br />

spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung,<br />

entsprechende Aufwen dungen für die vorgenannten<br />

Verwendungsarten entstanden sind.<br />

Wie wird für den Wohnungsbau unschädlich verwendetes<br />

Altersvorsorgevermögen versteuert?<br />

Analog der Versteuerung bei Geld-Riester-Altersvorsorgeanlagen<br />

erfolgt auch bei geförder tem Wohneigentum<br />

eine nachgelagerte Versteuerung des im<br />

Wohneigentum gebundenen Altersvorsorgevermögens<br />

in der Auszahlungsphase.<br />

Ab dem Zeitpunkt der Entnahme (Zuteilung, Kündigung<br />

Bausparvertrag) wird zwecks Er möglichung einer<br />

nachgelagerten Besteuerung ein fiktives Wohnförderkonto<br />

geführt. In das Wohn förderkonto „fließen“ der<br />

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, dieser beinhaltet die<br />

geförderten Sparbeiträge, darauf entfallende Zinsen,<br />

die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen<br />

(inkl. Zulagen, ohne Zinsanteil). Das Wohnförderkonto<br />

wird bis zum Beginn der Auszahlungsphase (60. - 68.<br />

Lebensjahr) jährlich um 2 % erhöht.<br />

Die Versteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase<br />

über einen Zeitraum von 18-26 Jahren bzw. 18-24<br />

Jahren (bei Vertragsabschluss bis 31.12.2011 zwischen<br />

60. bzw. 68.Lebensjahr, bei Vertragsabschluss<br />

ab 01.01.2012 zwischen 62. bzw. 68. Lebensjahr und<br />

85. Lebensjahr= Minderungsbetrag) oder zu Beginn<br />

der Auszahlungsphase in einer Summe (= Auflösungsbetrag).<br />

Maßgeblich ist der individuelle Steuersatz.<br />

Sofern das Wohnförderkonto in einer Summe aufgelöst<br />

wird, erhält der Zulageberechtigte einen Bonus in<br />

Höhe von 30 %, d. h., er hat dann 70 % des Wohnförderkontos<br />

zurückzuführen bzw. im Jahr der Auflösung<br />

zu versteuern.<br />

Beispiel:<br />

Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase im<br />

62. Lebensjahr 50.000,- ¡<br />

• Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres:<br />

24 Jahre<br />

• Verminderungsbetrag p. a. 50.000,- ¡ : 24 =<br />

2.083,- ¡<br />

• Einkommensteuer:<br />

2.083,- ¡ x individueller Steuersatz<br />

Alternativ:<br />

Auflösungsbetrag 70 % aus 50.000,- Euro =<br />

35.000,- Euro Einkommensteuer: 35.000,- Euro x individueller<br />

Steuersatz.<br />

Welche Folgen treten bei einer schädlichen<br />

Verwendung ein?<br />

Sofern das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />

nicht den gesetzlichen Regelungen entspre chend<br />

als Rente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder<br />

als begünstigter Eigenheimbe trag ausgezahlt wird,<br />

handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In<br />

diesem Fall sind alle Zulagen und eventuell gewährte<br />

Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen.<br />

Weiterhin hat der Zulagenbegünstigte auch<br />

die Erträge aus dem Altersvorsorge vermögen (z. B. Zinsen<br />

aus Bausparguthaben) zu versteuern.<br />

In Fällen, in denen ein Wohnförderkonto besteht<br />

und der Zulageberechtigte die Selbstnut zung der eigenen<br />

Wohnung vor Erreichen des 85. Lebensjahres aufgibt,<br />

liegt ebenfalls eine schädliche Verwendung vor.<br />

Hierbei ist das im Wohnförderkonto gebundene steuerlich<br />

ge förderte Kapital zu versteuern. Dies erfolgt<br />

durch Auflösung des Wohnförderkontos.<br />

Bei Auflösung des Wohnförderkontos in der Ansparphase<br />

ist der Stand des Wohnförderkon tos mit<br />

dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Erfolgt die<br />

Auflösung des Wohnförder kontos in der Auszahlungsphase<br />

(nach Rentenbeginn), wird danach unterschieden,<br />

ob sich der Zulagenberechtigte für eine jährliche<br />

oder eine einmalige nachgelagerte Besteuerung entschieden<br />

hatte.<br />

Bei jährlicher nachgelagerter Versteuerung ist der<br />

noch im Wohnförderkonto eingestellte Betrag zu versteuern.<br />

Bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase ist bis zum zehnten Jahr nach<br />

Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache der<br />

noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />

zu versteuern. Vom elften bis zum zwanzigsten Jahr<br />

nach Beginn der Auszahlungsphase ist das Einfache<br />

der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />

zu versteuern.<br />

In welchen Fällen kann bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />

der Wohnung die sofortige Be steuerung vermieden<br />

werden?<br />

Die sofortige Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />

unterbleibt, wenn<br />

• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />

Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />

von einem Jahr vor und vier Jahren nach Ablauf des<br />

Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung<br />

letztmals selbst genutzt hat, für ein Folgeobjekt verwendet,<br />

• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />

Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />

eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,<br />

in dem er die Wohnung letztmals selbst<br />

genutzt hat, auf einen anderen auf ihn laufenden<br />

zertifizierten Altersvor sorgevertrag zahlt,<br />

• der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten<br />

innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung<br />

wird, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt<br />

und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt<br />

waren. In diesem Fall führt der Anbieter<br />

das Wohnförderkonto für den Ehegatten fort,<br />

• die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung<br />

dem anderen Ehegatten zuge sprochen<br />

wird. Eine Übertragung des Wohnförderkontos<br />

erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen der Ehescheidung<br />

oder<br />

• bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit<br />

des Zulageberechtigten dieser Eigentümer<br />

der Wohnung bleibt und diese ihm oder dem Ehegatten<br />

zur Selbstnutzung weiter zur Verfügung<br />

steht.<br />

<strong>LBS</strong> Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz<br />

Postfach 2980, 55019 Mainz<br />

Vordere Synagogenstraße 2, 5<strong>511</strong>6 Mainz<br />

Telefon (0 61 31) 13 - 44<br />

Telefax (0 61 31) 13 - 47 40<br />

info@lbs-rlp.de<br />

www.lbs-rlp.de<br />

Unsere Fach-Info ist mit äußerster Sorgfalt<br />

bearbeitet worden. Eine Gewähr können wir<br />

nicht übernehmen.<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

Uwe Kissel, Tel. (0 61 31) 13 47 06<br />

<strong>pdf</strong>..5.2011.01.W

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!