511 KB, pdf-Datei - LBS
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Fachinfo<br />
Wohn-Riester und Riestersparen<br />
4<br />
wenn nach Antragstellung der Entnahme bei der ZfA,<br />
spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung,<br />
entsprechende Aufwen dungen für die vorgenannten<br />
Verwendungsarten entstanden sind.<br />
Wie wird für den Wohnungsbau unschädlich verwendetes<br />
Altersvorsorgevermögen versteuert?<br />
Analog der Versteuerung bei Geld-Riester-Altersvorsorgeanlagen<br />
erfolgt auch bei geförder tem Wohneigentum<br />
eine nachgelagerte Versteuerung des im<br />
Wohneigentum gebundenen Altersvorsorgevermögens<br />
in der Auszahlungsphase.<br />
Ab dem Zeitpunkt der Entnahme (Zuteilung, Kündigung<br />
Bausparvertrag) wird zwecks Er möglichung einer<br />
nachgelagerten Besteuerung ein fiktives Wohnförderkonto<br />
geführt. In das Wohn förderkonto „fließen“ der<br />
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, dieser beinhaltet die<br />
geförderten Sparbeiträge, darauf entfallende Zinsen,<br />
die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen<br />
(inkl. Zulagen, ohne Zinsanteil). Das Wohnförderkonto<br />
wird bis zum Beginn der Auszahlungsphase (60. - 68.<br />
Lebensjahr) jährlich um 2 % erhöht.<br />
Die Versteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase<br />
über einen Zeitraum von 18-26 Jahren bzw. 18-24<br />
Jahren (bei Vertragsabschluss bis 31.12.2011 zwischen<br />
60. bzw. 68.Lebensjahr, bei Vertragsabschluss<br />
ab 01.01.2012 zwischen 62. bzw. 68. Lebensjahr und<br />
85. Lebensjahr= Minderungsbetrag) oder zu Beginn<br />
der Auszahlungsphase in einer Summe (= Auflösungsbetrag).<br />
Maßgeblich ist der individuelle Steuersatz.<br />
Sofern das Wohnförderkonto in einer Summe aufgelöst<br />
wird, erhält der Zulageberechtigte einen Bonus in<br />
Höhe von 30 %, d. h., er hat dann 70 % des Wohnförderkontos<br />
zurückzuführen bzw. im Jahr der Auflösung<br />
zu versteuern.<br />
Beispiel:<br />
Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase im<br />
62. Lebensjahr 50.000,- ¡<br />
• Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres:<br />
24 Jahre<br />
• Verminderungsbetrag p. a. 50.000,- ¡ : 24 =<br />
2.083,- ¡<br />
• Einkommensteuer:<br />
2.083,- ¡ x individueller Steuersatz<br />
Alternativ:<br />
Auflösungsbetrag 70 % aus 50.000,- Euro =<br />
35.000,- Euro Einkommensteuer: 35.000,- Euro x individueller<br />
Steuersatz.<br />
Welche Folgen treten bei einer schädlichen<br />
Verwendung ein?<br />
Sofern das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />
nicht den gesetzlichen Regelungen entspre chend<br />
als Rente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder<br />
als begünstigter Eigenheimbe trag ausgezahlt wird,<br />
handelt es sich um eine schädliche Verwendung. In<br />
diesem Fall sind alle Zulagen und eventuell gewährte<br />
Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen.<br />
Weiterhin hat der Zulagenbegünstigte auch<br />
die Erträge aus dem Altersvorsorge vermögen (z. B. Zinsen<br />
aus Bausparguthaben) zu versteuern.<br />
In Fällen, in denen ein Wohnförderkonto besteht<br />
und der Zulageberechtigte die Selbstnut zung der eigenen<br />
Wohnung vor Erreichen des 85. Lebensjahres aufgibt,<br />
liegt ebenfalls eine schädliche Verwendung vor.<br />
Hierbei ist das im Wohnförderkonto gebundene steuerlich<br />
ge förderte Kapital zu versteuern. Dies erfolgt<br />
durch Auflösung des Wohnförderkontos.<br />
Bei Auflösung des Wohnförderkontos in der Ansparphase<br />
ist der Stand des Wohnförderkon tos mit<br />
dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Erfolgt die<br />
Auflösung des Wohnförder kontos in der Auszahlungsphase<br />
(nach Rentenbeginn), wird danach unterschieden,<br />
ob sich der Zulagenberechtigte für eine jährliche<br />
oder eine einmalige nachgelagerte Besteuerung entschieden<br />
hatte.<br />
Bei jährlicher nachgelagerter Versteuerung ist der<br />
noch im Wohnförderkonto eingestellte Betrag zu versteuern.<br />
Bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Beginn der<br />
Auszahlungsphase ist bis zum zehnten Jahr nach<br />
Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache der<br />
noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />
zu versteuern. Vom elften bis zum zwanzigsten Jahr<br />
nach Beginn der Auszahlungsphase ist das Einfache<br />
der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos<br />
zu versteuern.<br />
In welchen Fällen kann bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />
der Wohnung die sofortige Be steuerung vermieden<br />
werden?<br />
Die sofortige Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung<br />
unterbleibt, wenn<br />
• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />
Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />
von einem Jahr vor und vier Jahren nach Ablauf des<br />
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung<br />
letztmals selbst genutzt hat, für ein Folgeobjekt verwendet,<br />
• der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten<br />
Betrag des Wohnförderkontos innerhalb<br />
eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,<br />
in dem er die Wohnung letztmals selbst<br />
genutzt hat, auf einen anderen auf ihn laufenden<br />
zertifizierten Altersvor sorgevertrag zahlt,<br />
• der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten<br />
innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung<br />
wird, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt<br />
und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt<br />
waren. In diesem Fall führt der Anbieter<br />
das Wohnförderkonto für den Ehegatten fort,<br />
• die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung<br />
dem anderen Ehegatten zuge sprochen<br />
wird. Eine Übertragung des Wohnförderkontos<br />
erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen der Ehescheidung<br />
oder<br />
• bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit<br />
des Zulageberechtigten dieser Eigentümer<br />
der Wohnung bleibt und diese ihm oder dem Ehegatten<br />
zur Selbstnutzung weiter zur Verfügung<br />
steht.<br />
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<strong>pdf</strong>..5.2011.01.W