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Recht<br />

BSK-Rechtslexikon<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG)<br />

Das AGG verpflichtet Arbeitgeber<br />

dafür zu sorgen, dass<br />

ihre betrieblichen Abläufe und<br />

Strukturen und alle arbeitsrechtlichen<br />

Verträge und Maßnahmen mit diesem<br />

Gesetz vereinbar sind. Andernfalls<br />

drohen Schadensersatzklagen sowie<br />

Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger<br />

Maßnahmen.<br />

Für unsere Leserinnen und Leser ist<br />

besonders das Benachteiligungsverbot<br />

wegen Behinderung interessant. Benachteiligungen<br />

sind unter anderem<br />

unzulässig in Bezug auf Bedingungen<br />

für den Zugang zu unselbstständiger<br />

und selbstständiger Erwerbstätigkeit,<br />

die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,<br />

individual- und kollektivrechtliche<br />

Vereinbarungen und Maßnahmen<br />

bei der Durchführung und<br />

Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

sowie beim beruflichen<br />

Aufstieg.<br />

§ 3 AGG verbietet unmittelbare<br />

und mittelbare Benachteiligungen.<br />

Eine unmittelbare Benachteiligung<br />

liegt vor, wenn der Betroffene eine<br />

weniger günstige Behandlung erfährt<br />

als eine andere Person in vergleichbarer<br />

Situation, wobei die Behandlung<br />

durch Tun oder Unterlassen erfolgen<br />

kann. Bei der mittelbaren Benachteiligung<br />

liegen auf den ersten Blick<br />

neutrale Kriterien vor, die vorgeschoben<br />

werden, oder die Diskriminierung<br />

beruht tatsächlich auf anderen<br />

Gründen. Nicht jede unterschiedliche<br />

Behandlung ist jedoch eine verbotene<br />

Benachteiligung. Die §§ 8, 9 und 10<br />

AGG erlauben eine unterschiedliche<br />

Behandlung unter gesetzlich definierten<br />

Voraussetzungen.<br />

Liegt ein Verstoß gegen das AGG<br />

vor, hat der Betroffene gegenüber dem<br />

Arbeitgeber nach § 15 AGG einen<br />

Schadensersatzanspruch (bei Vermögensschäden)<br />

und unter Umständen<br />

auch einen Schmerzensgeldanspruch<br />

(bei immateriellen Schäden).<br />

So kann etwa wegen Nichteinstellung<br />

ein Ersatzanspruch von bis zu<br />

drei Monatsgehältern verlangt werden.<br />

Der materielle Schadensersatzanspruch<br />

entsteht nur, wenn der Arbeitgeber<br />

die Pflichtverletzung zu vertreten hat<br />

(vorsätzlich oder<br />

fahrlässig). Dem<br />

Benachteiligten<br />

steht kein Anspruch<br />

auf Einstellung,<br />

Wiedereinstellung<br />

oder<br />

Beförderung zu.<br />

Abgelehnte Bewerber<br />

haben keinen<br />

Anspruch auf<br />

Auskunft darüber, ob<br />

der Arbeitgeber einen<br />

anderen Bewerber<br />

eingestellt hat. Ihnen<br />

steht auch kein Einsichtnahmerecht<br />

in<br />

die Bewerbungsunterlagen<br />

des eingestellten<br />

Bewerbers zu. Allerdings<br />

kann die Verweigerung<br />

jeglicher Auskunft durch<br />

einen Arbeitgeber ein Indiz<br />

für eine Diskriminierung darstellen,<br />

urteilte der Europäische<br />

Gerichtshof (Urteil vom<br />

19.04.2012, Az.: C-415/10).<br />

Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot<br />

müssen gemäß § 15<br />

Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten<br />

schriftlich geltend gemacht werden<br />

– es sei denn, im Tarifvertrag ist eine<br />

andere Frist vereinbart. Danach hat<br />

der Betroffene dann drei Monate Zeit,<br />

Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.<br />

Betroffene, die sich auf eine Benachteiligung<br />

berufen, müssen<br />

zunächst den Vollbeweis führen,<br />

dass sie gegenüber einer anderen Person<br />

ungünstiger behandelt worden<br />

sind. Weiter müssen sie Indizien, also<br />

Hilfstatsachen, vortragen, aus denen<br />

sich schließen lässt, das diese unterschiedliche<br />

Behandlung auf einem<br />

nach dem AGG unzulässigen Grund<br />

beruht.<br />

Wenn Indizien bewiesen sind, die<br />

eine Benachteiligung wegen eines im<br />

Gesetz genannten Merkmals vermuten<br />

lassen, kehrt die Beweislast um: Dann<br />

hat der beklagte Arbeitgeber die<br />

volle Beweislast dafür zu tragen,<br />

dass doch kein Verstoß gegen<br />

das Benachteiligungsverbot<br />

vorliegt.<br />

© Carlo Schrodt/pixelio.de<br />

58 LEBEN&WEG 5/2013

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