Fortbildungsprogramm 2014 - Evangelische Kirche in ...
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196 Fortbildungsverordnung<br />
Fortbildungsverordnung 197<br />
(3) E<strong>in</strong> überwiegend dienstliches Interesse an e<strong>in</strong>er Fort- und Weiterbildung liegt <strong>in</strong><br />
der Regel vor, wenn die Teilnahme des Mitarbeitenden zur Erhöhung se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>satzfähigkeit<br />
oder zur Erfüllung des bestehenden oder e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Aussicht genommenen<br />
Dienstauftrages erforderlich ist.<br />
§ 3 Angebote<br />
(1) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland bietet geeignete Möglichkeiten zur<br />
Fort- und Weiterbildung an.<br />
(2) Die Fort- und Weiterbildungsangebote werden jährlich im <strong>Fortbildungsprogramm</strong><br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland durch das Landeskirchenamt veröffentlicht.<br />
In dieses Programm werden ergänzend Angebote anderer Träger aufgenommen,<br />
soweit sie den <strong>in</strong> der Präambel genannten Zielsetzungen entsprechen.<br />
(3) Angebote, die nicht <strong>in</strong> das <strong>Fortbildungsprogramm</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
Mitteldeutschland aufgenommen wurden, können <strong>in</strong> begründeten E<strong>in</strong>zelfällen auf<br />
Antrag vom Landeskirchenamt als förderungswürdig anerkannt werden.<br />
§ 4 Fortbildungsausschuss<br />
Für die Beratung des Landeskirchenamtes <strong>in</strong> Fragen der Fort- und Weiterbildung ist<br />
der Fortbildungsausschuss der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland zuständig.<br />
Näheres über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Fortbildungsausschusses<br />
regelt das Landeskirchenamt.<br />
Abschnitt II: Fortbildung<br />
§ 5 Anspruch auf Fortbildungsurlaub<br />
(1) Alle Mitarbeitenden mit vollem Beschäftigungsumfang haben Anspruch auf zwei<br />
Wochen Fortbildungsurlaub im Kalenderjahr. Ansprüche auf Bildungsurlaub nach<br />
staatlichen Rechtsvorschriften werden auf diesen Anspruch angerechnet.<br />
(2) Für Teilzeitbeschäftigte gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zu der Verteilung<br />
der regelmäßigen Arbeitszeit.<br />
(3) Wenn es den dienstlichen Interessen entspricht, kann e<strong>in</strong> längerer Fortbildungsurlaub<br />
vom Dienstgeber oder Anstellungsträger gewährt werden.<br />
(4) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub kann über e<strong>in</strong>en Zeitraum von vier Jahren<br />
verrechnet werden.<br />
(5) Die Mitarbeitenden gestalten ihre Fortbildungen so, wie es im H<strong>in</strong>blick auf ihre beruflichen<br />
Aufgaben erforderlich ist und im Interesse ihrer beruflichen Entwicklung liegt.<br />
Die Planung der Fortbildung ist Gegenstand des Mitarbeitendenjahresgespräches.<br />
§ 6 Verpflichtung zur Fortbildung<br />
(1) Alle Mitarbeitenden übernehmen mit der Verantwortung für die ihnen übertragenen<br />
Aufgaben die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung. Sie sollen m<strong>in</strong>destens alle zwei<br />
Jahre an e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildung mit e<strong>in</strong>er Dauer von e<strong>in</strong>er Woche teilnehmen.<br />
(2) Alle Mitarbeitenden können im Interesse des Dienstes oder zur Vorbereitung auf<br />
die Übernahme e<strong>in</strong>es Dienstes zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er bestimmten Fortbildungsmaßnahme<br />
verpflichtet werden.<br />
(3) Die berufliche Fortbildung ist Bestandteil der Stellenbeschreibungen und der<br />
Dienstanweisungen<br />
(4) Die Berufsgruppen der<br />
a) Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer,<br />
b) ord<strong>in</strong>ierten Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen und<br />
c) Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen<br />
d) <strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>nen und <strong>Kirche</strong>nmusiker<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den ersten Dienstjahren <strong>in</strong> besonderer Weise zur Fortbildung verpflichtet. Näheres<br />
regelt das Landeskirchenamt <strong>in</strong> Richtl<strong>in</strong>ien. 1 Für Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer und ord<strong>in</strong>ierte<br />
Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht<br />
nach der entsprechenden Richtl<strong>in</strong>ie Voraussetzung für die Zuerkennung<br />
der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit.<br />
§ 7 Haushaltsplanung für Fort- und Weiterbildung<br />
Die Dienstgeber und Anstellungsträger sollen für ihre Mitarbeitenden geeignete f<strong>in</strong>anzielle<br />
Fort- und Weiterbildungsmittel im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigen.<br />
§ 8 Beantragung und Genehmigung<br />
(1) Die Gewährung e<strong>in</strong>er Fortbildungsmaßnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag soll<br />
m<strong>in</strong>destens 12 Wochen vor Beg<strong>in</strong>n der Maßnahme gestellt werden. Näheres regelt<br />
das Landeskirchenamt.<br />
1 Für Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer sowie ord<strong>in</strong>ierte Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen gilt die Richtl<strong>in</strong>ie<br />
zur Durchführung der Fortbildung <strong>in</strong> den ersten Amtsjahren (FEA) vom 3. April 2007 (ABl. Nr.10 vom 15.Oktober<br />
2007, S. 243). Für Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen gilt die Richtl<strong>in</strong>ie zur Durchführung der<br />
Fortbildung <strong>in</strong> den ersten Dienstjahren (FED) vom 7. April 2009 (ABl. Nr.6 vom 15.Juni 2009, S. 153).<br />
Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM<br />
Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM