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Fortbildungsprogramm 2014 - Evangelische Kirche in ...

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196 Fortbildungsverordnung<br />

Fortbildungsverordnung 197<br />

(3) E<strong>in</strong> überwiegend dienstliches Interesse an e<strong>in</strong>er Fort- und Weiterbildung liegt <strong>in</strong><br />

der Regel vor, wenn die Teilnahme des Mitarbeitenden zur Erhöhung se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>satzfähigkeit<br />

oder zur Erfüllung des bestehenden oder e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Aussicht genommenen<br />

Dienstauftrages erforderlich ist.<br />

§ 3 Angebote<br />

(1) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland bietet geeignete Möglichkeiten zur<br />

Fort- und Weiterbildung an.<br />

(2) Die Fort- und Weiterbildungsangebote werden jährlich im <strong>Fortbildungsprogramm</strong><br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland durch das Landeskirchenamt veröffentlicht.<br />

In dieses Programm werden ergänzend Angebote anderer Träger aufgenommen,<br />

soweit sie den <strong>in</strong> der Präambel genannten Zielsetzungen entsprechen.<br />

(3) Angebote, die nicht <strong>in</strong> das <strong>Fortbildungsprogramm</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

Mitteldeutschland aufgenommen wurden, können <strong>in</strong> begründeten E<strong>in</strong>zelfällen auf<br />

Antrag vom Landeskirchenamt als förderungswürdig anerkannt werden.<br />

§ 4 Fortbildungsausschuss<br />

Für die Beratung des Landeskirchenamtes <strong>in</strong> Fragen der Fort- und Weiterbildung ist<br />

der Fortbildungsausschuss der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland zuständig.<br />

Näheres über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Fortbildungsausschusses<br />

regelt das Landeskirchenamt.<br />

Abschnitt II: Fortbildung<br />

§ 5 Anspruch auf Fortbildungsurlaub<br />

(1) Alle Mitarbeitenden mit vollem Beschäftigungsumfang haben Anspruch auf zwei<br />

Wochen Fortbildungsurlaub im Kalenderjahr. Ansprüche auf Bildungsurlaub nach<br />

staatlichen Rechtsvorschriften werden auf diesen Anspruch angerechnet.<br />

(2) Für Teilzeitbeschäftigte gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zu der Verteilung<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit.<br />

(3) Wenn es den dienstlichen Interessen entspricht, kann e<strong>in</strong> längerer Fortbildungsurlaub<br />

vom Dienstgeber oder Anstellungsträger gewährt werden.<br />

(4) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub kann über e<strong>in</strong>en Zeitraum von vier Jahren<br />

verrechnet werden.<br />

(5) Die Mitarbeitenden gestalten ihre Fortbildungen so, wie es im H<strong>in</strong>blick auf ihre beruflichen<br />

Aufgaben erforderlich ist und im Interesse ihrer beruflichen Entwicklung liegt.<br />

Die Planung der Fortbildung ist Gegenstand des Mitarbeitendenjahresgespräches.<br />

§ 6 Verpflichtung zur Fortbildung<br />

(1) Alle Mitarbeitenden übernehmen mit der Verantwortung für die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung. Sie sollen m<strong>in</strong>destens alle zwei<br />

Jahre an e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildung mit e<strong>in</strong>er Dauer von e<strong>in</strong>er Woche teilnehmen.<br />

(2) Alle Mitarbeitenden können im Interesse des Dienstes oder zur Vorbereitung auf<br />

die Übernahme e<strong>in</strong>es Dienstes zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er bestimmten Fortbildungsmaßnahme<br />

verpflichtet werden.<br />

(3) Die berufliche Fortbildung ist Bestandteil der Stellenbeschreibungen und der<br />

Dienstanweisungen<br />

(4) Die Berufsgruppen der<br />

a) Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer,<br />

b) ord<strong>in</strong>ierten Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen und<br />

c) Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen<br />

d) <strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>nen und <strong>Kirche</strong>nmusiker<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den ersten Dienstjahren <strong>in</strong> besonderer Weise zur Fortbildung verpflichtet. Näheres<br />

regelt das Landeskirchenamt <strong>in</strong> Richtl<strong>in</strong>ien. 1 Für Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer und ord<strong>in</strong>ierte<br />

Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht<br />

nach der entsprechenden Richtl<strong>in</strong>ie Voraussetzung für die Zuerkennung<br />

der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit.<br />

§ 7 Haushaltsplanung für Fort- und Weiterbildung<br />

Die Dienstgeber und Anstellungsträger sollen für ihre Mitarbeitenden geeignete f<strong>in</strong>anzielle<br />

Fort- und Weiterbildungsmittel im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigen.<br />

§ 8 Beantragung und Genehmigung<br />

(1) Die Gewährung e<strong>in</strong>er Fortbildungsmaßnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag soll<br />

m<strong>in</strong>destens 12 Wochen vor Beg<strong>in</strong>n der Maßnahme gestellt werden. Näheres regelt<br />

das Landeskirchenamt.<br />

1 Für Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer sowie ord<strong>in</strong>ierte Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen gilt die Richtl<strong>in</strong>ie<br />

zur Durchführung der Fortbildung <strong>in</strong> den ersten Amtsjahren (FEA) vom 3. April 2007 (ABl. Nr.10 vom 15.Oktober<br />

2007, S. 243). Für Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>depädagogen gilt die Richtl<strong>in</strong>ie zur Durchführung der<br />

Fortbildung <strong>in</strong> den ersten Dienstjahren (FED) vom 7. April 2009 (ABl. Nr.6 vom 15.Juni 2009, S. 153).<br />

Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM<br />

Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM

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