Fortbildungsprogramm 2014 - Evangelische Kirche in ...
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216 Kontaktsemseter<br />
Sabbatzeiten 217<br />
P3 berät und bereitet die Vere<strong>in</strong>barung vor. Landeskirchenamt, Antragsteller,<br />
Antragsteller<strong>in</strong> und <strong>Kirche</strong>nkreis unterzeichnen die Vere<strong>in</strong>barung.<br />
5. Erteilung von Sonderurlaub nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes (EKKPS) bzw. Urlaubsverordnung<br />
RQS 423 § 7 ( ELKTh) durch das Landeskirchenamt, Referat P2.<br />
(* seit 01.01.2012 §70 Abs.1,2 Pfarrdienstgesetz der EKD)<br />
Abschluss:<br />
– Schriftlicher Bericht <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Kontaktsemesters<br />
auf dem Dienstweg an das Referat P3.<br />
– Mündlicher Bericht im Konvent <strong>in</strong> Absprache mit der Konventsleitung.<br />
Sabbatzeiten<br />
E<strong>in</strong>e Sabbatzeit ist e<strong>in</strong>e heilsame Unterbrechung unserer Berufsarbeit, die zur geistlichen<br />
Bes<strong>in</strong>nung, zur theologischen Weiterbildung und zur Reflexion der Berufserfahrungen<br />
dient. Die <strong>in</strong>haltliche Gestaltung steht <strong>in</strong> Zusammenhang mit der beruflichen<br />
Situation und mit spezifischen berufsbiografisch bed<strong>in</strong>gten Erwartungen. E<strong>in</strong>e<br />
solche Zeit kann <strong>in</strong>sbesondere zur Klärung des weiteren beruflichen Weges hilfreich<br />
se<strong>in</strong>. Sie kann auch e<strong>in</strong>e vorbeugende Maßnahme gegen Burnout se<strong>in</strong>. Die Communitäten<br />
im Bereich der EKM und der EKD s<strong>in</strong>d gute Orte für solche Zeiten, da <strong>in</strong> ihnen<br />
E<strong>in</strong>zelbegleitung möglich ist.<br />
Verfahrensregeln <strong>in</strong> der EKM:<br />
Im Rahmen von 3–4 Monaten kann e<strong>in</strong>e Sabbatzeit <strong>in</strong> der Regel unter Fortzahlung der<br />
Bezüge gewährt werden.<br />
Genehmigung durch Kreiskirchenrat und Beratung durch Referat P3 s<strong>in</strong>d Voraussetzung.<br />
Längere Sabbatzeiten wurden i.d.R. durch Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge<br />
gewährt.<br />
Folgende Schritte s<strong>in</strong>d zur Beantragung nötig:<br />
1. Beratung und Vorgespräche mit Super<strong>in</strong>tendent/Propst, GKR und bei Beratungsbedarf<br />
im Landeskirchenamt, Referat P3 (m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr vorher)<br />
2. Beantragung und Genehmigung im Kreiskirchenrat (10 Monate vorher)<br />
3. Abschluss e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung, <strong>in</strong> der <strong>in</strong>haltliche Vorhaben, F<strong>in</strong>anzierung<br />
und Vertretungsregelungen schriftlich festgelegt werden<br />
Referat P3 berät und bereitet vor, Antragsteller/<strong>in</strong> und <strong>Kirche</strong>nkreis unterzeichnen<br />
4. Erteilung von Sonderurlaub durch das Landeskirchenamt<br />
Abschluss:<br />
Schriftlicher Bericht <strong>in</strong>nerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Sabbatzeit/Kontaktsemester<br />
über die Dienstvorgesetzten an das Referat P3 im Landeskirchenamt<br />
In der EKM gibt es dafür noch ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same, geregelte Grundlage, aber die Erfahrungen<br />
s<strong>in</strong>d gut – vor allem für die, die sich auf den Weg gemacht haben (siehe<br />
Artikel <strong>in</strong> EKM <strong>in</strong>tern 08/2007).<br />
Auch wenn es ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Sabbatzeit gibt, wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Antrag<br />
nach 10 bis 12 Dienstjahren unterstützt, wenn folgende Vorraussetzungen gegeben<br />
s<strong>in</strong>d:<br />
– Klärung der <strong>in</strong>haltlichen Vorhaben <strong>in</strong> dieser Zeit im Zusammenhang mit<br />
der beruflichen Situation<br />
– Möglichkeit von Vertretungsregelungen <strong>in</strong> der Region, im <strong>Kirche</strong>nkreis<br />
oder darüber h<strong>in</strong>aus<br />
– Zustimmung durch Kreiskirchenrat/ Dienstvorgesetzte/ Landeskirchenamt<br />
Für privatrechtlich Beschäftigte regelt die Anmerkung zu § 6 Abs. 2 – neue KAVO:<br />
„Für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle kann e<strong>in</strong> längerer<br />
Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden.“<br />
Dies bedeutet, dass Sabbatjahrmodelle grundsätzlich möglich s<strong>in</strong>d. Nähere Regelungen<br />
existieren jedoch nicht, so dass die E<strong>in</strong>zelheiten e<strong>in</strong>zelvertraglich geregelt<br />
werden müssen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anstellungsträger.<br />
Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM<br />
Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM