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Fortbildungsprogramm 2014 - Evangelische Kirche in ...

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216 Kontaktsemseter<br />

Sabbatzeiten 217<br />

P3 berät und bereitet die Vere<strong>in</strong>barung vor. Landeskirchenamt, Antragsteller,<br />

Antragsteller<strong>in</strong> und <strong>Kirche</strong>nkreis unterzeichnen die Vere<strong>in</strong>barung.<br />

5. Erteilung von Sonderurlaub nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes (EKKPS) bzw. Urlaubsverordnung<br />

RQS 423 § 7 ( ELKTh) durch das Landeskirchenamt, Referat P2.<br />

(* seit 01.01.2012 §70 Abs.1,2 Pfarrdienstgesetz der EKD)<br />

Abschluss:<br />

– Schriftlicher Bericht <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Kontaktsemesters<br />

auf dem Dienstweg an das Referat P3.<br />

– Mündlicher Bericht im Konvent <strong>in</strong> Absprache mit der Konventsleitung.<br />

Sabbatzeiten<br />

E<strong>in</strong>e Sabbatzeit ist e<strong>in</strong>e heilsame Unterbrechung unserer Berufsarbeit, die zur geistlichen<br />

Bes<strong>in</strong>nung, zur theologischen Weiterbildung und zur Reflexion der Berufserfahrungen<br />

dient. Die <strong>in</strong>haltliche Gestaltung steht <strong>in</strong> Zusammenhang mit der beruflichen<br />

Situation und mit spezifischen berufsbiografisch bed<strong>in</strong>gten Erwartungen. E<strong>in</strong>e<br />

solche Zeit kann <strong>in</strong>sbesondere zur Klärung des weiteren beruflichen Weges hilfreich<br />

se<strong>in</strong>. Sie kann auch e<strong>in</strong>e vorbeugende Maßnahme gegen Burnout se<strong>in</strong>. Die Communitäten<br />

im Bereich der EKM und der EKD s<strong>in</strong>d gute Orte für solche Zeiten, da <strong>in</strong> ihnen<br />

E<strong>in</strong>zelbegleitung möglich ist.<br />

Verfahrensregeln <strong>in</strong> der EKM:<br />

Im Rahmen von 3–4 Monaten kann e<strong>in</strong>e Sabbatzeit <strong>in</strong> der Regel unter Fortzahlung der<br />

Bezüge gewährt werden.<br />

Genehmigung durch Kreiskirchenrat und Beratung durch Referat P3 s<strong>in</strong>d Voraussetzung.<br />

Längere Sabbatzeiten wurden i.d.R. durch Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge<br />

gewährt.<br />

Folgende Schritte s<strong>in</strong>d zur Beantragung nötig:<br />

1. Beratung und Vorgespräche mit Super<strong>in</strong>tendent/Propst, GKR und bei Beratungsbedarf<br />

im Landeskirchenamt, Referat P3 (m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr vorher)<br />

2. Beantragung und Genehmigung im Kreiskirchenrat (10 Monate vorher)<br />

3. Abschluss e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung, <strong>in</strong> der <strong>in</strong>haltliche Vorhaben, F<strong>in</strong>anzierung<br />

und Vertretungsregelungen schriftlich festgelegt werden<br />

Referat P3 berät und bereitet vor, Antragsteller/<strong>in</strong> und <strong>Kirche</strong>nkreis unterzeichnen<br />

4. Erteilung von Sonderurlaub durch das Landeskirchenamt<br />

Abschluss:<br />

Schriftlicher Bericht <strong>in</strong>nerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Sabbatzeit/Kontaktsemester<br />

über die Dienstvorgesetzten an das Referat P3 im Landeskirchenamt<br />

In der EKM gibt es dafür noch ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same, geregelte Grundlage, aber die Erfahrungen<br />

s<strong>in</strong>d gut – vor allem für die, die sich auf den Weg gemacht haben (siehe<br />

Artikel <strong>in</strong> EKM <strong>in</strong>tern 08/2007).<br />

Auch wenn es ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Sabbatzeit gibt, wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Antrag<br />

nach 10 bis 12 Dienstjahren unterstützt, wenn folgende Vorraussetzungen gegeben<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

– Klärung der <strong>in</strong>haltlichen Vorhaben <strong>in</strong> dieser Zeit im Zusammenhang mit<br />

der beruflichen Situation<br />

– Möglichkeit von Vertretungsregelungen <strong>in</strong> der Region, im <strong>Kirche</strong>nkreis<br />

oder darüber h<strong>in</strong>aus<br />

– Zustimmung durch Kreiskirchenrat/ Dienstvorgesetzte/ Landeskirchenamt<br />

Für privatrechtlich Beschäftigte regelt die Anmerkung zu § 6 Abs. 2 – neue KAVO:<br />

„Für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle kann e<strong>in</strong> längerer<br />

Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden.“<br />

Dies bedeutet, dass Sabbatjahrmodelle grundsätzlich möglich s<strong>in</strong>d. Nähere Regelungen<br />

existieren jedoch nicht, so dass die E<strong>in</strong>zelheiten e<strong>in</strong>zelvertraglich geregelt<br />

werden müssen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anstellungsträger.<br />

Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM<br />

Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM

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