Fortbildungsprogramm 2014 - Evangelische Kirche in ...
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200 Fortbildungsverordnung<br />
Supervision 201<br />
§ 14 Kostenerstattung<br />
(1) Für die Kostenerstattung gilt § 9 entsprechend.<br />
(2) Im Übrigen erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage e<strong>in</strong>er zwischen dem<br />
Anstellungsträger und dem Mitarbeitenden zu schließenden Vere<strong>in</strong>barung.<br />
Abschnitt VI: Schlussbestimmungen<br />
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst<br />
<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland (Fortbildungsverordnung)<br />
vom 13. Dezember 2008 (Abl. 2009 S. 5) außer Kraft.<br />
Magdeburg, den 20. August 2010<br />
(3300 / 4610)<br />
Verordnung für die Inanspruchnahme von<br />
Supervision <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
<strong>in</strong> Mitteldeutschland<br />
(Supervisionsverordnung)<br />
Vom 22. Januar 2011<br />
Der Landeskirchenrat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland erlässt aufgrund<br />
von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (<strong>Kirche</strong>nverfassung EKM<br />
– KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verordnung:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Verordnung gilt für alle haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland<br />
(EKM).<br />
Die <strong>Kirche</strong>nleitung der<br />
<strong>Evangelische</strong>r <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland<br />
Ilse Junkermann<br />
Landesbischöf<strong>in</strong><br />
§ 2 Inanspruchnahme<br />
( 1 ) Den haupt- und nebenberuflichen sowie den <strong>in</strong> der Seelsorge tätigen ehrenamtlichen<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeitern wird empfohlen, Supervision für ihre<br />
berufliche oder ehrenamtliche Arbeit <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
( 2 ) Von <strong>in</strong> der Seelsorge tätigen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeitern wird die Inanspruchnahme<br />
von Supervision erwartet.<br />
( 3 ) In besonderen Arbeitsfeldern der Seelsorge und der Beratungstätigkeit ist nach<br />
Maßgabe besonderer Festlegungen die Inanspruchnahme von Supervision verb<strong>in</strong>dlich.<br />
( 4 ) Hauptberuflichen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeitern <strong>in</strong> Leitungstätigkeit wird<br />
die Inanspruchnahme von Supervision besonders empfohlen.<br />
( 5 ) Supervision, die nach Absatz 3 oder aus anderen Gründen angeordnet wird, gilt<br />
als Fortbildungsmaßnahme entsprechend der jeweils geltenden Fortbildungsverordnung<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Mitteldeutschland.<br />
§ 3 Vertraulichkeit<br />
( 1 ) Die an der Supervision Beteiligten verpflichten sich gegenseitig zum vertraulichen<br />
Umgang mit den <strong>in</strong> der Supervision behandelten persönlichen und sachlichen<br />
Inhalten.<br />
( 2 ) 1 Die Supervisor<strong>in</strong> oder der Supervisor ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
2 Dies ist <strong>in</strong> der Vere<strong>in</strong>barung zur Supervision festzuhalten.<br />
Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM<br />
Jahresprogramm <strong>2014</strong> zur Fort- und Weiterbildung der EKM