kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />
RECHTcool<br />
zur sinnvollen Freizeitgestaltung,<br />
zur Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen unserer Zeit und<br />
zum Engagement in der Gesellschaft<br />
ermutigen.<br />
§ 12 DATENVERWENDUNG<br />
Die Landesregierung ist ermächtigt, alle Daten, die für die Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlich<br />
sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.<br />
Die vorgesehene – im Rahmen der Vorbegutachtung mit dem Datenschutzbeauftragten des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong> abgestimmte – Ermächtigung zur EDV-gestützten Datenverwendung umfasst<br />
unter anderem Speichern, Organisieren und Löschen von Daten. Sie bezieht sich ausschließlich<br />
auf die zur Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlichen Daten.<br />
§ 13 BERICHTSPFLICHT<br />
Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge<br />
Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.<br />
Der Bericht wird wie alle von der Landesregierung beschlossenen Landtagsvorlagen in<br />
elektronischer Form übermittelt und bezieht sich auf alle mit Jugendarbeit befassten Abteilungen<br />
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.<br />
§ 14 PFLICHTEN DER ERWACHSENEN<br />
(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und<br />
Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung<br />
der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.<br />
(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder<br />
erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen,<br />
sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.<br />
(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten<br />
unterliegen, sind verpflichtet,<br />
1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben<br />
sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten<br />
bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles<br />
unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;<br />
2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie<br />
folgt:<br />
a) in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des<br />
Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,<br />
b) bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und<br />
c) auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.<br />
In Abs. 1 soll klar gestellt werden, dass die primäre Aufsicht den Erziehungsberechtigten zukommt;<br />
darüber hinaus kommt diese Aufgabe auch jenen Personen zu, denen die Aufsicht über Kinder<br />
und Jugendliche beruflich, vertraglich oder von den Erziehungsberechtigten auf Dauer oder<br />
vorübergehend anvertraut ist. Die Auswahl der Aufsichtspersonen soll sehr gewissenhaft erfolgen;<br />
dabei soll der Schutz des Jugendlichen und nicht z.B. die Verlängerung der Ausgehzeiten im<br />
Vordergrund stehen. Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung wurde grundsätzlich beibehalten<br />
und hat gegenüber dem § 4 des StJSchG nur eine andere Formulierung erhalten.<br />
RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />
229/XI