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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

RECHTcool<br />

zur sinnvollen Freizeitgestaltung,<br />

zur Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen unserer Zeit und<br />

zum Engagement in der Gesellschaft<br />

ermutigen.<br />

§ 12 DATENVERWENDUNG<br />

Die Landesregierung ist ermächtigt, alle Daten, die für die Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlich<br />

sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.<br />

Die vorgesehene – im Rahmen der Vorbegutachtung mit dem Datenschutzbeauftragten des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong> abgestimmte – Ermächtigung zur EDV-gestützten Datenverwendung umfasst<br />

unter anderem Speichern, Organisieren und Löschen von Daten. Sie bezieht sich ausschließlich<br />

auf die zur Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlichen Daten.<br />

§ 13 BERICHTSPFLICHT<br />

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge<br />

Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.<br />

Der Bericht wird wie alle von der Landesregierung beschlossenen Landtagsvorlagen in<br />

elektronischer Form übermittelt und bezieht sich auf alle mit Jugendarbeit befassten Abteilungen<br />

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.<br />

§ 14 PFLICHTEN DER ERWACHSENEN<br />

(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und<br />

Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung<br />

der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.<br />

(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder<br />

erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen,<br />

sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.<br />

(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten<br />

unterliegen, sind verpflichtet,<br />

1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben<br />

sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten<br />

bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles<br />

unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;<br />

2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie<br />

folgt:<br />

a) in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des<br />

Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,<br />

b) bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und<br />

c) auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.<br />

In Abs. 1 soll klar gestellt werden, dass die primäre Aufsicht den Erziehungsberechtigten zukommt;<br />

darüber hinaus kommt diese Aufgabe auch jenen Personen zu, denen die Aufsicht über Kinder<br />

und Jugendliche beruflich, vertraglich oder von den Erziehungsberechtigten auf Dauer oder<br />

vorübergehend anvertraut ist. Die Auswahl der Aufsichtspersonen soll sehr gewissenhaft erfolgen;<br />

dabei soll der Schutz des Jugendlichen und nicht z.B. die Verlängerung der Ausgehzeiten im<br />

Vordergrund stehen. Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung wurde grundsätzlich beibehalten<br />

und hat gegenüber dem § 4 des StJSchG nur eine andere Formulierung erhalten.<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/XI

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