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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

RECHTcool<br />

§ 15 AUSGEHZEITEN VON KINDERN UND JUGENDLICHEN<br />

(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel<br />

usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie<br />

für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen.<br />

Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.<br />

(2) Der Aufenthalt ist erlaubt<br />

1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson<br />

a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 21 Uhr<br />

b) vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr<br />

c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.<br />

Diese Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Erziehungsberechtigten aus beaufsichtigbar<br />

ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird.<br />

2. in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes<br />

vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.<br />

Die nach Altersgruppen gestaffelten Ausgehzeiten erfahren gegenüber dem StJSchG (§ 5) nur für<br />

Jugendliche über 16 Jahren eine Ausdehnung (diese unterliegen nunmehr keiner zeitlichen<br />

Einschränkung!) und sind als maximaler Rahmen zu verstehen, wobei die Endzeit bedeutet, dass<br />

sich Kinder oder Jugendliche spätestens zu dieser Zeit nicht mehr an allgemein zugänglichen<br />

Orten aufhalten dürfen; es bedeutet nicht, dass sie spätestens um 21 Uhr oder 23 Uhr das Lokal<br />

oder eine sonstige Einrichtung zu verlassen haben, um den Heimweg anzutreten. Der Heimweg<br />

ist somit rechtzeitig (im erforderlichen Ausmaß) anzutreten, damit der „geschützte Bereich“ (wie<br />

z.B. Wohnung der Eltern, Großeltern oder eines Freundes, Hotel, Campingplatz und dgl.) noch<br />

vor Ende der gesetzlich vorgegebenen Ausgehzeiten erreicht werden kann.<br />

Die Erziehungsberechtigten bestimmen ausschließlich, inwieweit dieser Zeitrahmen<br />

auch tatsächlich ausgeschöpft werden kann, was in Abs. 1 klar zum Ausdruck kommt.<br />

Im Sinne des Jugendschutzes ist es sinnvoll, wenn die Erziehungsberechtigten – wie weithin üblich<br />

– beim Vorgeben von Ausgehzeiten dahingehend differenzieren, dass während der Schul- bzw.<br />

Arbeitswoche die Ausgehzeit früher endet als am Wochenende.<br />

Da aus der Entwicklungspsychologie ein direktes Ableiten der Uhrzeiten nicht möglich ist und<br />

die physische und psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sehr unterschiedlich<br />

verläuft, ist hier eine auf den Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen abgestimmte<br />

Einflussnahme der Erziehungsberechtigten unabdingbar.<br />

Durch die teilweise liberalisierten Ausgehzeiten ist die Verantwortung der Erziehungsberechtigten<br />

umso mehr gefordert. Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht besteht unabhängig vom Jugendgesetz<br />

und ist entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen wahrzunehmen.<br />

Die Erziehungsberechtigten haben zum Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen<br />

zu entscheiden, welches Verhalten sie innerhalb der durch das Jugendgesetz gezogenen Grenzen<br />

erlauben. Wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gewährleistet ist, können im<br />

Rahmen der Jugendwohlfahrt Maßnahmen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz eingeleitet werden.<br />

Im StJSchG unterliegen die Ausgehzeiten für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus<br />

beaufsichtigbar ist, keinen Einschränkungen. Da der Begriff „beaufsichtigbar“ ein sehr weit<br />

gefasster und nicht näher definierter Begriff ist und die Regelung weitergeführt werden soll, besteht<br />

somit die Notwendigkeit, dies im Jugendgesetz noch dahingehend näher zu erläutern, dass<br />

dieser Bereich auch tatsächlich beaufsichtigt werden muss.<br />

§ 16 AUFENTHALTSVERBOTE UND -EINSCHRÄNKUNGEN<br />

(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:<br />

1. der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung<br />

oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen,<br />

sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/XIII

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