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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können,<br />

ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);<br />

12. Tabakerzeugnis: jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern<br />

es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter<br />

oder unveränderter Form handelt, besteht;<br />

13. Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes<br />

2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk.<br />

Veranstaltungsgesetz unterliegt;<br />

14. öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012,<br />

LGBl. Nr. 88/2012;<br />

15. Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen<br />

Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;<br />

16. Spielapparate: Geldspiel- und Unterhaltungsspielapparate, die bundes- oder landesgesetzlich irgendeiner<br />

Form der Registrierung oder Genehmigung unterliegen;<br />

17. Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate): Spielapparate, mit denen<br />

um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust<br />

ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der<br />

Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die<br />

nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann<br />

als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird,<br />

18. Unterhaltungsspielapparate: Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als<br />

Geldspielapparate nicht zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden,<br />

gelten nicht als Gewinn,<br />

19. Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten.<br />

Die Begriffsbestimmungen wurden einerseits gegenüber dem vergleichbaren § 3 StJSchG<br />

wesentlich erweitert und andererseits um Begriffe aus dem Bereich der Jugendförderung ergänzt,<br />

was insofern neu ist, da das Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 keine Begriffsbestimmung<br />

enthält.<br />

Z. 1 und 2: Wie bisher wurden als wesentliche Altersgrenzen das vollendete 14. und 18. Lebensjahr<br />

für die Definition als Kind oder Jugendliche(r) beibehalten. „Kind“ entspricht der/dem<br />

unmündigen Minderjährigen, „Jugendliche(r)“der/dem mündigen Minderjährigen:<br />

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Mündigkeit im Sinne von § 21 ABGB und § 74 StGB<br />

gegeben, damit einerseits die Fähigkeit, verbindlich bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen zu<br />

können, andererseits die Strafmündigkeit.<br />

Im Sinne des § 4 VStG kann vor Vollendung des 14. Lebensjahres die Übertretung des<br />

Jugendschutzgesetzes oder einer sonstigen Strafbestimmung dem Kind nicht angelastet werden.<br />

Kommt es in dieser Zeit zu wiederholten und beachtlichen Übertretungen des Jugendschutzgesetzes<br />

oder sonstiger Gesetze, so sind Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt zu setzen.<br />

Der Begriff „Jugendliche(r)“ deckt sich auch mit jenem des § 1 Z. 2 Jugendgerichtsgesetz 1988.<br />

Bisher waren verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenz- oder Zivildienst<br />

ableisten, den Erwachsenen gleichgestellt; dies soll künftig nur mehr für verheiratete Jugendliche<br />

gelten: Präsenz- und Zivildiener sind während ihrer beruflichen Tätigkeit an die Dienstvorschriften<br />

gebunden, in ihrer Privatzeit ist für sie eine geringere Schutzwürdigkeit nicht anzunehmen. Z. 6:<br />

Als Aufsichtspersonen gelten primär die Erziehungsberechtigten; des Weiteren auch<br />

Erwachsene, denen die Aufsicht von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer<br />

übertragen wurde (z.B. Großeltern, Familienangehörige, LehrerInnen, ErzieherInnen;<br />

KindergärtnerInnen, Tagesmütter/Tagesväter, Verantwortliche von Jugendverbänden usw.). Unter<br />

„glaubhaft machen“ der Aufsicht im Sinne der Ziffer 6 lit b ist nicht unbedingt der schriftliche<br />

Nachweis, aus welchem hervorgeht, dass ein Erziehungsberechtigter einer bestimmten Person<br />

die Aufsicht übertragen hat, zu verstehen; vielmehr sind auch bestimmte Begleitumstände mit<br />

einzubeziehen, die einen unterschiedlichen Glaubwürdigkeitscharakter haben können.<br />

Glaubwürdig ist beispielsweise, wenn Großeltern mit ihrem 13-jährigen Enkel aufgrund einer<br />

abendlichen Theaterveranstaltung nach 23 Uhr auf der Straße angetroffen werden. Wenn<br />

hingegen ein 19-Jähriger mit seinem 15-jährigen Cousin um 1.30 Uhr an einem öffentlichen<br />

229/VI<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE

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