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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

RECHTcool<br />

Der 2. Halbsatz des Abs. 1 („danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt“) ist<br />

notwendig, da es auch Unterhaltungsspielapparate gibt, die jugendgefährdende Spiele zur<br />

Unterhaltung anbieten. Im Rahmen des § 16 kann zwar der Besuch einer bestimmten (Art von)<br />

Veranstaltung verboten werden, jedoch nicht die Benützung von jugendgefährdenden<br />

Unterhaltungsspielapparaten. Mit dieser Regelung ist somit der Betreiber solcher Spielapparate<br />

verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass solche jugendgefährdenden<br />

Unterhaltungsspielapparate nicht von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benutzt<br />

werden können.<br />

§ 18 ERWERB, BESITZ UND KONSUM VON ALKOHOL, TABAKWAREN,<br />

SONSTIGEN DROGEN UND ÄHNLICHEN STOFFEN<br />

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von<br />

alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten.<br />

(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und<br />

Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen<br />

Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten.<br />

(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen<br />

und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder<br />

in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung<br />

herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.<br />

(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen<br />

usw.) alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen<br />

Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb,<br />

Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der<br />

Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken<br />

an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.<br />

Diese Bestimmung entspricht dem Memorandum of Understanding zwischen sieben Bundesländern,<br />

das für dieses Thema dieselbe Regelung in den einzelnen Landesgesetzen vorsieht.<br />

Diese bisher in § 9 StJSchG enthaltene Regelung ist nur sprachlich umgestaltet bzw. präzisiert;<br />

bestimmte Begriffe sind in den Begriffsbestimmungen näher definiert.<br />

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nicht nur der Konsum, sondern auch der Besitz und Erwerb<br />

von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten (Abs. 1). Darüber hinaus soll für<br />

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Genuss von „gebranntem Alkohol“ verboten<br />

sein (Abs. 2); der Begriff „gebrannter Alkohol“ ist in den Begriffsbestimmungen gem. § 2 näher<br />

erläutert.<br />

Nicht nur der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken, Tabakwaren, Drogen<br />

und ähnlichen Stoffen ist innerhalb der vorgegebenen Altersgrenzen verboten, sondern auch<br />

jegliche Form von Abgabe dieser Getränke, Tabakwaren, Drogen und ähnlichen Stoffen. Unter<br />

Abgabe wird nicht nur verkaufen, sondern auch verschenken, anbieten, überlassen usw.<br />

verstanden.<br />

§ 19 AUTOSTOPPEN<br />

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden.<br />

(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />

16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, mitfahren zu lassen.<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/XV

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