23.12.2013 Aufrufe

kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

RECHTcool<br />

(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes <strong>Steiermark</strong>, die Jugendkarte bzw.<br />

den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss<br />

auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:<br />

1. vollständiger Name,<br />

2. Geburtsdatum und<br />

3. Passbild.<br />

Da die Jugendschutzbestimmungen altersmäßig differenzieren, muss es den einschreitenden<br />

behördlichen Organen, aber auch allen Personen, denen Kontrollpflichten gemäß dem<br />

Jugendgesetz auferlegt sind, möglich sein, Feststellungen über das Alter der Jugendlichen zu<br />

treffen. Der Nachweis kann erbracht werden durch einen amtlichen Lichtbildausweis (wie<br />

Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) oder Ähnliches (wie offizielle Jugendausweise,<br />

„check.it“-Karten des Landes <strong>Steiermark</strong>, Jugendkarten anderer Bundesländer, Schülerausweise<br />

usw.). Der Ausweis muss aber auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen: 1. Vollständiger<br />

Name, 2. Geburtsdatum und 3. Passbild. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem<br />

bisherigen § 12 des StJSchG.<br />

§ 22 INFORMATIONSPFLICHT<br />

Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte,<br />

Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand<br />

entsprechenden Form näher zu bringen.<br />

Kinder sollen bereits rechtzeitig, d.h. schon mit Beginn der Schulpflicht, über die Bestimmungen<br />

des Jugendschutzes informiert werden. Erfahrungsgemäß bleibt die für UnternehmerInnen und<br />

VeranstalterInnen vorgeschriebene Hinweispflicht auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder<br />

die Veranstaltung nach dem Jugendschutz gelten, häufig unbeachtet und ist daher keine Gewähr<br />

gegeben, dass diese Informationen auch wirklich von den Betroffenen wahrgenommen wurden.<br />

Dieser Informationsauftrag könnte z.B. dadurch erfüllt werden, dass entsprechend anschauliches<br />

Informationsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Dies könnte den Kindern und Jugendlichen<br />

auch im Wege der Schulen, in Form von Postzusendungen oder im Rahmen von Veranstaltungen<br />

zukommen. Bei einer derartigen Informationsunterlage wird es vor allem auch darum gehen,<br />

die Regelungen in eine Sprache zu transferieren, die den Kindern und Jugendlichen leicht<br />

verständlich ist, wobei auch eine entsprechende Gestaltung und Ergänzung mit bildhaften<br />

Darstellungen den leichteren Verständnis und der besseren Zugänglichkeit förderlich sein wird.<br />

Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung ist gegenüber dem derzeitigen § 2 StJSchG nur<br />

dahingehend verändert, als der Sinn der einzelnen Regelungen den Kindern und Jugendlichen<br />

gegenüber in einer dem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen ist.<br />

Die Regelungen des Jugendgesetzes sollen (auch) in Verbindung mit den gegenständlichen<br />

Erläuterungen von Kindern und Jugendlichen verstanden werden.<br />

§ 23 MITWIRKUNG VON ORGANEN DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES<br />

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur<br />

Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch<br />

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen<br />

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs-(straf) verfahren erforderlich sind.<br />

Nach dieser Bestimmung sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – ganz gleich<br />

wie nach dem derzeitigen § 14 StJSchG – bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen<br />

zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitwirken.<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/XVII

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!