kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />
RECHTcool<br />
(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes <strong>Steiermark</strong>, die Jugendkarte bzw.<br />
den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss<br />
auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:<br />
1. vollständiger Name,<br />
2. Geburtsdatum und<br />
3. Passbild.<br />
Da die Jugendschutzbestimmungen altersmäßig differenzieren, muss es den einschreitenden<br />
behördlichen Organen, aber auch allen Personen, denen Kontrollpflichten gemäß dem<br />
Jugendgesetz auferlegt sind, möglich sein, Feststellungen über das Alter der Jugendlichen zu<br />
treffen. Der Nachweis kann erbracht werden durch einen amtlichen Lichtbildausweis (wie<br />
Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) oder Ähnliches (wie offizielle Jugendausweise,<br />
„check.it“-Karten des Landes <strong>Steiermark</strong>, Jugendkarten anderer Bundesländer, Schülerausweise<br />
usw.). Der Ausweis muss aber auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen: 1. Vollständiger<br />
Name, 2. Geburtsdatum und 3. Passbild. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem<br />
bisherigen § 12 des StJSchG.<br />
§ 22 INFORMATIONSPFLICHT<br />
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte,<br />
Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes<br />
informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand<br />
entsprechenden Form näher zu bringen.<br />
Kinder sollen bereits rechtzeitig, d.h. schon mit Beginn der Schulpflicht, über die Bestimmungen<br />
des Jugendschutzes informiert werden. Erfahrungsgemäß bleibt die für UnternehmerInnen und<br />
VeranstalterInnen vorgeschriebene Hinweispflicht auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder<br />
die Veranstaltung nach dem Jugendschutz gelten, häufig unbeachtet und ist daher keine Gewähr<br />
gegeben, dass diese Informationen auch wirklich von den Betroffenen wahrgenommen wurden.<br />
Dieser Informationsauftrag könnte z.B. dadurch erfüllt werden, dass entsprechend anschauliches<br />
Informationsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Dies könnte den Kindern und Jugendlichen<br />
auch im Wege der Schulen, in Form von Postzusendungen oder im Rahmen von Veranstaltungen<br />
zukommen. Bei einer derartigen Informationsunterlage wird es vor allem auch darum gehen,<br />
die Regelungen in eine Sprache zu transferieren, die den Kindern und Jugendlichen leicht<br />
verständlich ist, wobei auch eine entsprechende Gestaltung und Ergänzung mit bildhaften<br />
Darstellungen den leichteren Verständnis und der besseren Zugänglichkeit förderlich sein wird.<br />
Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung ist gegenüber dem derzeitigen § 2 StJSchG nur<br />
dahingehend verändert, als der Sinn der einzelnen Regelungen den Kindern und Jugendlichen<br />
gegenüber in einer dem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen ist.<br />
Die Regelungen des Jugendgesetzes sollen (auch) in Verbindung mit den gegenständlichen<br />
Erläuterungen von Kindern und Jugendlichen verstanden werden.<br />
§ 23 MITWIRKUNG VON ORGANEN DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES<br />
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur<br />
Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch<br />
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen<br />
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs-(straf) verfahren erforderlich sind.<br />
Nach dieser Bestimmung sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – ganz gleich<br />
wie nach dem derzeitigen § 14 StJSchG – bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen<br />
zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitwirken.<br />
RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />
229/XVII