kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />
RECHTcool<br />
(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem<br />
Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.<br />
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.<br />
Die Jugendförderung findet im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes statt, wonach<br />
die einzelnen Förderungen mittels privatrechtlichen Verträgen zwischen dem Land <strong>Steiermark</strong><br />
und Förderungswerberin/Förderungswerber vergeben werden.<br />
Festgelegt werden u.a.:<br />
1. Regionale Ausgewogenheit in der Verteilung der zu gewährenden Förderungen<br />
2. Einhaltung der Zielsetzung gemäß § 1<br />
3. Abhängigkeit der Höhe der Förderungsmittel auch von den budgetären Möglichkeiten<br />
des Landes<br />
4. Kein Rechtsanspruch auf Förderung.<br />
§ 6 FÖRDERUNGSPROGRAMME UND -RICHTLINIEN<br />
Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden<br />
Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.<br />
Ein Förderungsprogramm ist eine Gesamtheit von Förderungen, die zur Erreichung eines in<br />
groben Zügen identischen Förderungszweckes an verschiedene Förderungsnehmerinnen und -<br />
nehmer unter Berücksichtigung weitgehend identischer Förderungsvoraussetzungen in der<br />
gleichen Förderungsform vergeben wird. Förderungsprogramme definieren unter anderem für<br />
eine bestimmte Laufzeit Schwerpunkte der Förderung, z.B. inhaltliche oder regionale, allenfalls<br />
besondere Abwicklungsmodalitäten sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung<br />
stehenden Mittel.<br />
§ 7 FÖRDERUNGSEMPFÄNGERINNEN UND -EMPFÄNGER<br />
Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen<br />
in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.<br />
Der Kreis der potenziellen Förderungsempfängerinnen und -empfänger ist weit gehalten und<br />
geht von Einzelpersonen bis hin zu Vereinen, Initiativgruppen, Organisationen usw.; sie müssen<br />
ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung der in § 1 genannten Förderungsziele beizutragen.<br />
§ 8 ARTEN DER FÖRDERUNG<br />
Arten der Förderung können insbesondere sein:<br />
1. finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);<br />
2. finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der<br />
Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);<br />
3. organisatorische und fachliche Beratung;<br />
4. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen udgl.;<br />
5. direkte Mitwirkung des Landes <strong>Steiermark</strong> als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.<br />
§ 8 zählt demonstrativ die Arten der Förderung auf; es besteht somit die gesetzliche Möglichkeit,<br />
auch auf eine andere Art und Weise zu fördern, als dies in § 8 vorgesehen ist. Die Förderung<br />
muss nicht ausschließlich in Form von finanziellen Zuschüssen erfolgen.<br />
RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />
229/IX