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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ UND JUGENDFÖRDERUNG<br />

RECHTcool<br />

(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem<br />

Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.<br />

Die Jugendförderung findet im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes statt, wonach<br />

die einzelnen Förderungen mittels privatrechtlichen Verträgen zwischen dem Land <strong>Steiermark</strong><br />

und Förderungswerberin/Förderungswerber vergeben werden.<br />

Festgelegt werden u.a.:<br />

1. Regionale Ausgewogenheit in der Verteilung der zu gewährenden Förderungen<br />

2. Einhaltung der Zielsetzung gemäß § 1<br />

3. Abhängigkeit der Höhe der Förderungsmittel auch von den budgetären Möglichkeiten<br />

des Landes<br />

4. Kein Rechtsanspruch auf Förderung.<br />

§ 6 FÖRDERUNGSPROGRAMME UND -RICHTLINIEN<br />

Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden<br />

Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.<br />

Ein Förderungsprogramm ist eine Gesamtheit von Förderungen, die zur Erreichung eines in<br />

groben Zügen identischen Förderungszweckes an verschiedene Förderungsnehmerinnen und -<br />

nehmer unter Berücksichtigung weitgehend identischer Förderungsvoraussetzungen in der<br />

gleichen Förderungsform vergeben wird. Förderungsprogramme definieren unter anderem für<br />

eine bestimmte Laufzeit Schwerpunkte der Förderung, z.B. inhaltliche oder regionale, allenfalls<br />

besondere Abwicklungsmodalitäten sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung<br />

stehenden Mittel.<br />

§ 7 FÖRDERUNGSEMPFÄNGERINNEN UND -EMPFÄNGER<br />

Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen<br />

in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.<br />

Der Kreis der potenziellen Förderungsempfängerinnen und -empfänger ist weit gehalten und<br />

geht von Einzelpersonen bis hin zu Vereinen, Initiativgruppen, Organisationen usw.; sie müssen<br />

ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung der in § 1 genannten Förderungsziele beizutragen.<br />

§ 8 ARTEN DER FÖRDERUNG<br />

Arten der Förderung können insbesondere sein:<br />

1. finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);<br />

2. finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der<br />

Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);<br />

3. organisatorische und fachliche Beratung;<br />

4. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen udgl.;<br />

5. direkte Mitwirkung des Landes <strong>Steiermark</strong> als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.<br />

§ 8 zählt demonstrativ die Arten der Förderung auf; es besteht somit die gesetzliche Möglichkeit,<br />

auch auf eine andere Art und Weise zu fördern, als dies in § 8 vorgesehen ist. Die Förderung<br />

muss nicht ausschließlich in Form von finanziellen Zuschüssen erfolgen.<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/IX

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