kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark
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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ IN DER STEIERMARK<br />
RECHTcool<br />
Aufgenommen wurde auch die Regelung, dass die Landesregierung für ihren Zuständigkeitsbereich<br />
Aufenthaltsverbote für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen<br />
aussprechen kann. Bisher konnte nur die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung<br />
aussprechen, dass ein bestimmter Betrieb, eine bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte<br />
Vereinsaktivität den Zielen dieses Gesetzes widerspricht.<br />
Das Mindestalter für Autostoppen wurde vom vollendeten 15. Lebensjahr auf das vollendete<br />
16. Lebensjahr hinaufgesetzt.<br />
Die Regelung über jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen soll<br />
gegenüber dem StJSchG unverändert bleiben.<br />
4. Abschnitt („Überwachung und Strafen“):<br />
In diesem Abschnitt ist neu, dass nicht nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern<br />
nunmehr auch Jugendschutz-Aufsichtsorgane im Sinne des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes<br />
zur Vorbeugung und Verfolgung von Jugendschutzbestimmungen herangezogen werden<br />
können und diese mit bestimmten Organbefugnissen ausgestattet sind.<br />
Der Verfall von beschlagnahmten Gegenständen soll grundsätzlich nur mehr für strafbare<br />
Handlungen durch Erwachsene und nicht mehr für jene durch Jugendliche gelten. Jugendlichen<br />
können aber Gegenstände abgenommen und diese unter bestimmten Voraussetzungen sofort<br />
vernichtet und sonst an die Behörde übergeben werden.<br />
Der Strafrahmen für Erwachsene und für Jugendliche ist gegenüber dem StJSchG höher. Bestandteil<br />
dieses Abschnitts ist auch die „Agent provocateur – Regelung“ des § 28, wonach Testkäufe (von<br />
den Testkäufern straffrei) durchgeführt werden dürfen, um festzustellen, ob vor allem<br />
Gewerbetreibende sich an die Vorschriften dieses Gesetzes halten.<br />
5. Abschnitt („Schlussbestimmungen“):<br />
In diesem Abschnitt werden<br />
die Verweise auf die einzelnen Landesgesetze und Bundesgesetze,<br />
das Inkrafttreten des Jugendgesetzes 2013 und<br />
das Außerkrafttreten des Jugendschutzgesetzes und des Jugendförderungsgesetzes<br />
2004<br />
geregelt.<br />
2 DIE EINZELNEN BESTIMMUNGEN<br />
Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen<br />
(Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)<br />
Der Landtag <strong>Steiermark</strong> hat beschlossen:<br />
§ 1 Ziele<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
2. Abschnitt<br />
Jugendförderung<br />
§ 3 Kinder- und Jugendarbeit<br />
§ 4 Jugendförderung durch Land und Gemeinden<br />
§ 5 Förderungsgrundsätze<br />
§ 6 Förderungsprogramme und -richtlinien<br />
§ 7 Förderungsempfängerinnen und -empfänger<br />
RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />
229/III