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kapitel viii - LOGO Jugendmanagement Steiermark

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TEIL C: KAPITEL VIII - JUGENDSCHUTZ IN DER STEIERMARK<br />

RECHTcool<br />

Aufgenommen wurde auch die Regelung, dass die Landesregierung für ihren Zuständigkeitsbereich<br />

Aufenthaltsverbote für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen<br />

aussprechen kann. Bisher konnte nur die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung<br />

aussprechen, dass ein bestimmter Betrieb, eine bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte<br />

Vereinsaktivität den Zielen dieses Gesetzes widerspricht.<br />

Das Mindestalter für Autostoppen wurde vom vollendeten 15. Lebensjahr auf das vollendete<br />

16. Lebensjahr hinaufgesetzt.<br />

Die Regelung über jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen soll<br />

gegenüber dem StJSchG unverändert bleiben.<br />

4. Abschnitt („Überwachung und Strafen“):<br />

In diesem Abschnitt ist neu, dass nicht nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern<br />

nunmehr auch Jugendschutz-Aufsichtsorgane im Sinne des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes<br />

zur Vorbeugung und Verfolgung von Jugendschutzbestimmungen herangezogen werden<br />

können und diese mit bestimmten Organbefugnissen ausgestattet sind.<br />

Der Verfall von beschlagnahmten Gegenständen soll grundsätzlich nur mehr für strafbare<br />

Handlungen durch Erwachsene und nicht mehr für jene durch Jugendliche gelten. Jugendlichen<br />

können aber Gegenstände abgenommen und diese unter bestimmten Voraussetzungen sofort<br />

vernichtet und sonst an die Behörde übergeben werden.<br />

Der Strafrahmen für Erwachsene und für Jugendliche ist gegenüber dem StJSchG höher. Bestandteil<br />

dieses Abschnitts ist auch die „Agent provocateur – Regelung“ des § 28, wonach Testkäufe (von<br />

den Testkäufern straffrei) durchgeführt werden dürfen, um festzustellen, ob vor allem<br />

Gewerbetreibende sich an die Vorschriften dieses Gesetzes halten.<br />

5. Abschnitt („Schlussbestimmungen“):<br />

In diesem Abschnitt werden<br />

die Verweise auf die einzelnen Landesgesetze und Bundesgesetze,<br />

das Inkrafttreten des Jugendgesetzes 2013 und<br />

das Außerkrafttreten des Jugendschutzgesetzes und des Jugendförderungsgesetzes<br />

2004<br />

geregelt.<br />

2 DIE EINZELNEN BESTIMMUNGEN<br />

Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen<br />

(Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)<br />

Der Landtag <strong>Steiermark</strong> hat beschlossen:<br />

§ 1 Ziele<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

2. Abschnitt<br />

Jugendförderung<br />

§ 3 Kinder- und Jugendarbeit<br />

§ 4 Jugendförderung durch Land und Gemeinden<br />

§ 5 Förderungsgrundsätze<br />

§ 6 Förderungsprogramme und -richtlinien<br />

§ 7 Förderungsempfängerinnen und -empfänger<br />

RECHTcool FÜR AUSSERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE<br />

229/III

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